Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W290 2242336-1/22
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die XXXX ; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Antrag gemäß § 1 Abs. 5 Kommunikationsplattformen-Gesetz, BGBl I Nr. 151/2020 (KoPl-G), wonach festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes XXXX nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt.1. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die römisch 40 ; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Kommunikationsplattformen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, (KoPl-G), wonach festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes römisch 40 nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt.
Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag – zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: Sie als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in Irland unterliege dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Weiters unterliege die Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (im Folgenden: AVMD-RL), sodass österreichisches Recht auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform XXXX gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliege.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform römisch 40 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliege.
Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens
Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt“ worden sei.Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei.
Zum Anwendungsbereich des KoPl-G
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst XXXX die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27. GP) setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst XXXX würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen. Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9 KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7 KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst römisch 40 die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst römisch 40 würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen. Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9, KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7, KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden.
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin als maßgeblich werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.
Der Dienst XXXX würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe XXXX über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des § 1 Abs. 2 KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Der Dienst römisch 40 würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe römisch 40 über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der E-Commerce-RL
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht.
Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.
Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.
Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und auch dies nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich zudem nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet werden.
Dem Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Pflichten seien auch deshalb überschießend, weil etwa der Entwurf zum DS statuiere, dass der Kommentarberiech einer Zeitung eindeutig eine Nebenfunktion sei und deshalb nicht als Online-Plattform betrachtet werden solle, hielt die belangte Behörde entgegen, dass im Kontext des verfahrensgegenständlichen Dienstes gerade nicht von einer – vor allem im Kontext des Regelungsziels des KoPl-G – unbedeutenden und reinen Nebenfunktion gesprochen werden könne. Gerade Kommentare würden die Verbreitung der Videos befeuern und damit entscheidend zur Viralität beitragen. Vor allem sei es vornehmlich die Kommentarleiste, die dazu geeignet sei, allenfalls Raum für die im KoPl-G angesprochenen Straftatbestände zu schaffen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27. GP).Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27. GP).
Zur Frage einer zulässigen Ausnahme vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL brachte die belangte Behörde vor, dass es die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, „dass die Regelungsziele des KoPl-G es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“
Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Art. 3 E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der AVMD-RL
Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G (auch) mit einem Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der AVMD-RL. Dem entgegnet die belangte Behörde zunächst, dass das KoPl-G selbst bereits die Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos vorsehen würde. Ferner sei es „nichts Ungewöhnliches, wenn sich Rechtsvorschriften hinsichtlich bestimmter Sachbereiche, gegenständlich Plattformen, überschneiden“ würden. Gestützt auf den Erwägungsgrund 44 der AVMD-RL gehe die belangte Behörde von einem Nebeneinander der E-Commerce-RL und der AVMD-RL aus. Mit dem Vorbringen betreffend sich überschneidender Verpflichtungen bzw. Regelungsbereich verkenne die Beschwerdeführerin zudem, worauf sich die Verpflichtungen der AVMD-RL beziehen würden. Konkret würden sich diese Verpflichtungen nämlich ausschließlich auf Bewegtbildinhalte der Video-Sharing-Plattformen, entweder von Sendungen oder nutzergenerierten Videos, beziehen.
Es sei aus Sicht der belangten Behörde keine Rechtsgrundlage für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass gemäß der AVMD-RL wesensnotwendige, jedoch nicht audiovisuelle Teile des nutzgenerierten Videos dem Regelungsgegenstand der AVMD-RL unterfallen erkennbar, womit es zur ausschließlichen Anwendung der AVMD-RL auf den zu beurteilenden Sachverhalt kommen müsste.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, „die [Beschwerdeführerin] falle nicht in den Geltungsbereich des KoPl-G, angesichts des insoferne klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ bestehen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen:3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen:
Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, dass das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstünde.
Begründend führt die Beschwerde weiters aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführer mehrere Normen des Unionsrechts entgegenstehen würden, die kraft Anwendungsvorranges des Unionsrechts das KoPl-G verdrängen würden. Zudem würde auch eine zwingend vorzunehmende unionsrechtskonforme Interpretation die Unanwendbarkeit des KoPl-G zur Folge haben. Konkret würden folgende unionsrechtlichen Normen der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstehen:
? das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-RL;? das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-RL;
? das Herkunftslandprinzip des Art. 28a AVMD-RL;? das Herkunftslandprinzip des Artikel 28 a, AVMD-RL;
? das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Art. 14 E-Commerce-RL;? das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Artikel 14, E-Commerce-RL;
? das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung;
? der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Art. 48 GRC;? der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Artikel 48, GRC;
? das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Art. 49 GRC;? das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Artikel 49, GRC;
? das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 11 GRC;? das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 11, GRC;
? das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 GRC und? das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16, GRC und
? das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 8 GRC.? das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel 8, GRC.
Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“
4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 07.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher neben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien – im Wesentlichen – ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen Beschied gerichteten Beschwerde vertretenen Rechtsansichten.
6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021 wurde der belangten Behörde das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14.09.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zudem wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen (ergänzenden) Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt.
8. Mit Schriftsatz vom 16.09.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichte.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , GZ. XXXX wies das BVwG die Beschwerde im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Begründend führte das BVwG (auf das hier noch Wesentliche reduziert) aus, durch die generell-abstrakten Regelungen des KoPl-G werde weder das Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL, noch das Herkunftslandprinzips der AVMD-RL verletzt. 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Begründend führte das BVwG (auf das hier noch Wesentliche reduziert) aus, durch die generell-abstrakten Regelungen des KoPl-G werde weder das Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL, noch das Herkunftslandprinzips der AVMD-RL verletzt.
10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom XXXX dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte. Mit einer Unzuständigkeitseinrede vom 23.01.2024 wurde das Verfahren von der Gerichtsabteilung W195 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W290 zugewiesen.10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom römisch 40 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte. Mit einer Unzuständigkeitseinrede vom 23.01.2024 wurde das Verfahren von der Gerichtsabteilung W195 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W290 zugewiesen.
11. Mit Urteil vom XXXX der zweiten Kammer des EuGH in der XXXX sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce-RL entgegensteht.11. Mit Urteil vom römisch 40 der zweiten Kammer des EuGH in der römisch 40 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der E-Commerce-RL entgegensteht.
12. Mit Erkenntnis vom XXXX , behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom XXXX und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom XXXX aufzuheben.12. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom römisch 40 aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzende und entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzende und entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:
Zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer XXXX beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer römisch 40 beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.
Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst XXXX an. XXXX ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, kurze in der Regel 15 bis 60 Sekunden lange Videos zu betrachten, zu erstellen und zu teilen. Dem registrierten Nutzer ist es möglich sich mit anderen Nutzern zu vernetzen, Videos zu „liken“, Kommentare unter die Videos zu posten und Direktnachrichten zu schicken und zu empfangen. In einem personalisierten Feed wird dem Nutzer eine Auswahl von Videos präsentiert. Die XXXX -App ist für iOS- u