Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W270 2292183-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.04.2024, Zl. XXXX , wegen Antragszurückweisung betreffend Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 , wegen Antragszurückweisung betreffend Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Zu den dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Entwicklungen:
1.1. Mit Anbringen vom 30.06.2010 beantragte die Energie Steiermark AG bei der Steiermärkischen Landesregierung (auch im gegenständlichen Verfahren handelt es sich dabei um die belangte Behörde) die Erteilung der Genehmigung für ein Vorhaben, das im Wesentlichen in der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserkraftanlage besteht und als „Murkraftwerk Graz“ bezeichnet wurde (im Folgenden: Vorhaben), gemäß §§ 5 und 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000). 1.1. Mit Anbringen vom 30.06.2010 beantragte die Energie Steiermark AG bei der Steiermärkischen Landesregierung (auch im gegenständlichen Verfahren handelt es sich dabei um die belangte Behörde) die Erteilung der Genehmigung für ein Vorhaben, das im Wesentlichen in der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserkraftanlage besteht und als „Murkraftwerk Graz“ bezeichnet wurde (im Folgenden: Vorhaben), gemäß Paragraphen 5 und 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000).
1.2. Mit vom 29.08.2011 datierendem Anbringen (im Folgenden: Anbringen 1), machte der XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer und im Folgenden immer als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gegenüber der belangten Behörde geltend, dass er Fischereiberechtigter sei und sich für sein Fischereirecht durch das Vorhaben Nachteile ergeben würden. Er forderte für die Bau- und Betriebszeit des Vorhabens bestimmte Maßnahmen. 1.2. Mit vom 29.08.2011 datierendem Anbringen (im Folgenden: Anbringen 1), machte der römisch 40 (der nunmehrige Beschwerdeführer und im Folgenden immer als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gegenüber der belangten Behörde geltend, dass er Fischereiberechtigter sei und sich für sein Fischereirecht durch das Vorhaben Nachteile ergeben würden. Er forderte für die Bau- und Betriebszeit des Vorhabens bestimmte Maßnahmen.
1.3.1. Mit Bescheid vom 20.12.2012 zu Zl. ABT13-11.10-156/2010-335 (im Folgenden: Bescheid 1) genehmigte die belangte Behörde unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens der Energie Steiermark AG.
1.3.2. Begründend hielt sie u.a. fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gefordert und auch eine angemessene Entschädigung gefordert habe.
„Zu den Fischereirechten“ erwog die belangte Behörde unter Pkt. 5.1.5 der Begründung des Bescheid 1, dass die „nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtliche Nachteile gebührende Entschädigung […] keine materielle Genehmigungsbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 [sei]. Die Entschädigung […] [sei] daher nicht im gegenständlichen Verfahren festzulegen, sondern in einem nachfolgenden Wasserrechtsverfahren zu bestimmen (Nachtragsbescheid gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959).“„Zu den Fischereirechten“ erwog die belangte Behörde unter Pkt. 5.1.5 der Begründung des Bescheid 1, dass die „nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtliche Nachteile gebührende Entschädigung […] keine materielle Genehmigungsbestimmung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 [sei]. Die Entschädigung […] [sei] daher nicht im gegenständlichen Verfahren festzulegen, sondern in einem nachfolgenden Wasserrechtsverfahren zu bestimmen (Nachtragsbescheid gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959).“
1.4.1. Mit Spruchpunkt 2. seines Bescheids vom 26.08.2013 zu Zl. US 3A/2012/19-51 (im Folgenden: Bescheid 2) wies der Umweltsenat (im Folgenden: US) eine gegen den Bescheid 1 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, soweit sie nicht nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend mache, als unzulässig zurück und im Übrigen „mit der Maßgabe“ ab, dass auch dessen Anspruch auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der „Behörde erster Instanz“ vorbehalten sei.
1.4.2. In der Begründung von Bescheid 2 führte der US hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter Pkt. 5.3. in Zusammenschau mit Pkt. 5.2. aus, dass gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung gebühre. Über diese Ansprüche habe nicht die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden (Hinweis auf: VwGH 10.06.1997, 96/07/0205). Die „Behörde erster Instanz“ habe die Entscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dies habe der US – wobei er auf den Spruchpunkt 2. Verweist – nur zur Kenntnis nehmen und bestätigen können. 1.4.2. In der Begründung von Bescheid 2 führte der US hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter Pkt. 5.3. in Zusammenschau mit Pkt. 5.2. aus, dass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung gebühre. Über diese Ansprüche habe nicht die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden (Hinweis auf: VwGH 10.06.1997, 96/07/0205). Die „Behörde erster Instanz“ habe die Entscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dies habe der US – wobei er auf den Spruchpunkt 2. Verweist – nur zur Kenntnis nehmen und bestätigen können.
1.4.3. Mit Erkenntnis vom 24.07.2014, Zl. 2013/07/0215, wies der Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid 2 erhobene Beschwerden zurück oder als unbegründet ab.
2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
2.1. In einer an das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung“ gerichteten Eingabe vom 11.12.2023 (im Folgenden: Anbringen 2) verwies der Beschwerdeführer auf „den Bewilligungsbescheid“ und darauf, dass seine Berufung mit dem Bescheid 2 zum Teil zurückgewiesen und zum Teil abgewiesen worden sei. Er verwies weiters auf den oben unter I.1.4.1. wiedergegebenen Inhalt von Spruchpunkt 2. sowie die unter I.1.4.2. wiedergegebenen Begründungsausführungen im Bescheid 2. 2.1. In einer an das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung“ gerichteten Eingabe vom 11.12.2023 (im Folgenden: Anbringen 2) verwies der Beschwerdeführer auf „den Bewilligungsbescheid“ und darauf, dass seine Berufung mit dem Bescheid 2 zum Teil zurückgewiesen und zum Teil abgewiesen worden sei. Er verwies weiters auf den oben unter römisch eins.1.4.1. wiedergegebenen Inhalt von Spruchpunkt 2. sowie die unter römisch eins.1.4.2. wiedergegebenen Begründungsausführungen im Bescheid 2.
Er führte aus, dass über die Entschädigung einer anderen Person (eines Vereins) bereits entschieden worden sei, während seine Entschädigung bislang unerledigt sei. Er sei – weil eine einvernehmliche Regelung nicht habe erzielt werden können – darauf angewiesen, dass die „Behörde erster Instanz“ ihrer Entscheidungspflicht nachkomme. Ansonsten könne er nach einhelliger Judikatur auch kein Gericht anrufen und wäre er darauf verwiesen, mittels Säumnisbeschwerde eine Entscheidung über die ihm zustehenden vermögensrechtlichen Nachteile im Verwaltungswege zu erwirken. Es werde sohin „höflich ersucht“, über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden.
2.2. Am 15.01.2024 schrieb eine Mitarbeiterin der Abteilung 13 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung unter Bezugnahme auf „die Eingabe der Folk & Folk Rechtsanwälte vom 11.12.2023 betreffend allfällige Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigen XXXX gemäß § 15 iVm § 117 WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Murkraftwerk Graz“ eine E-Mail an das Email-Postfach einer anderen Mitarbeiterin derselben Abteilung (wie parallel auch an das Postfach dieser Abteilung) und schloss dieser E-Mail als Beilage das Anbringen 1 – mit dem Hinweis „zur […] weiteren Verwendung“ – an. 2.2. Am 15.01.2024 schrieb eine Mitarbeiterin der Abteilung 13 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung unter Bezugnahme auf „die Eingabe der Folk & Folk Rechtsanwälte vom 11.12.2023 betreffend allfällige Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigen römisch 40 gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Murkraftwerk Graz“ eine E-Mail an das Email-Postfach einer anderen Mitarbeiterin derselben Abteilung (wie parallel auch an das Postfach dieser Abteilung) und schloss dieser E-Mail als Beilage das Anbringen 1 – mit dem Hinweis „zur […] weiteren Verwendung“ – an.
2.3.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde ausgesprochen, dass „In der UVP-rechtlichen Angelegenheit „Murkraftwerk Graz“ in Zusammenhang mit dem Entschädigungsantrag“ des Beschwerdeführers der Spruch „Der Antrag von XXXX , vom 29.08.2011 auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 wird mangels Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.“ ergehe. 2.3.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde ausgesprochen, dass „In der UVP-rechtlichen Angelegenheit „Murkraftwerk Graz“ in Zusammenhang mit dem Entschädigungsantrag“ des Beschwerdeführers der Spruch „Der Antrag von römisch 40 , vom 29.08.2011 auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 wird mangels Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.“ ergehe.
Als „Rechtsgrundlagen“ nannte der angefochtene Bescheid die §§ 3 Abs 3, 17 Abs 1 und 39 UVP-G 2000, die §§ 15, 98, 99 und 117 WRG 1959 sowie § 6 AVG.Als „Rechtsgrundlagen“ nannte der angefochtene Bescheid die Paragraphen 3, Absatz 3,, 17 Absatz eins und 39 UVP-G 2000, die Paragraphen 15,, 98, 99 und 117 WRG 1959 sowie Paragraph 6, AVG.
2.3.2. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Entschädigungsantrag nach § 117 WRG 1959 vom Beschwerdeführer im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der belangten Behörde als UVP-Behörde eingebracht worden sei. Diese Behörde sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 17 UVP-G 2000 „unter anderem“ zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen. Die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im UVP-Verfahren sei ausschließlich auf die für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen beschränkt. Bei der Bestimmung des § 117 WRG 1959 handle es sich um keine materielle Genehmigungsbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000. Über einen allfälligen Entschädigungsanspruch entscheide daher weiterhin die Wasserrechtsbehörde – was im konkreten Fall der Landeshauptmann der Steiermark sei – mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts. Da sohin das UVP-G 2000 für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch keine Grundlage bilde, sei es der belangten Behörde „als UVP-Behörde“ mangels Zuständigkeit verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf (Fischerei-)Entschädigung zu treffen. Der Antrag vom 29.08.2011 sei daher zurückzuweisen gewesen.2.3.2. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Entschädigungsantrag nach Paragraph 117, WRG 1959 vom Beschwerdeführer im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der belangten Behörde als UVP-Behörde eingebracht worden sei. Diese Behörde sei nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 17, UVP-G 2000 „unter anderem“ zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen. Die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im UVP-Verfahren sei ausschließlich auf die für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen beschränkt. Bei der Bestimmung des Paragraph 117, WRG 1959 handle es sich um keine materielle Genehmigungsbestimmung i.S.d. Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000. Über einen allfälligen Entschädigungsanspruch entscheide daher weiterhin die Wasserrechtsbehörde – was im konkreten Fall der Landeshauptmann der Steiermark sei – mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts. Da sohin das UVP-G 2000 für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch keine Grundlage bilde, sei es der belangten Behörde „als UVP-Behörde“ mangels Zuständigkeit verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf (Fischerei-)Entschädigung zu treffen. Der Antrag vom 29.08.2011 sei daher zurückzuweisen gewesen.
2.3.3. In der Bescheidbegründung wies die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 AVG und unter Darlegung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns der Steiermark als Wasserrechtsbehörde – auch noch darauf hin, dass das Anbringen 2 gemeinsam mit dem Anbringen 1 an den Landeshauptmann der Steiermark als zuständige Wasserrechtsbehörde weitergeleitet worden sei. 2.3.3. In der Bescheidbegründung wies die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG und unter Darlegung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns der Steiermark als Wasserrechtsbehörde – auch noch darauf hin, dass das Anbringen 2 gemeinsam mit dem Anbringen 1 an den Landeshauptmann der Steiermark als zuständige Wasserrechtsbehörde weitergeleitet worden sei.
2.3.4. Die Fertigungsklausel des Bescheids lautete:
„Für die Steiermärkische Landesregierung
Die Abteilungsleiterin-Stellvertreterin i.V.“
2.4.1. In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass er diesen seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit anfechte. Er begehrte, dass das BVwG in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern möge, dass über das Entschädigungsbegehren entschieden werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
2.4.2. Die Rechtswidrigkeit begründete der Beschwerdeführer im Kern damit, dass er er durch die zurückweisende Entscheidung in seinem Recht auf Entschädigung verletzt würde. Durch das Vorhaben werde in sein Fischereirecht massiv eingegriffen und es entstehe ihm ein erheblicher Nachteil. Trotzdem könne er keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, sondern es stünde ihm nur ein Begehren auf Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und ein Ausgleich seines Schadens zu. Angesichts der mangelnden Abwehrmöglichkeiten und der eingeschränkten Parteienrechte habe die Entschädigung einen besonders hohen Stellenwert. Deswegen könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er würde den Fischereiberechtigten hinsichtlich der Abwehr der Schadenszufügung einerseits und der Entschädigung andererseits in zwei voneinander getrennte Verfahren vor unterschiedlichen Behörden verweisen.
§ 117 Abs. 2 WRG 1959 lege in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, dass die Entscheidung über eine Entschädigung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Einräumung eines Zwangsrechts „grundsätzlich“ im Bewilligungsbecheid zu ergehen habe. Es erscheine nicht „realistisch möglich“, dass eine von der Bewiligungsbehörde abweichende Behörde sich innerhalb der „ein Jahr nicht überschreitenen Frist“ neu mit einem sehr komplexen Projekt und einer umfangreichen Bewilligung mit zahlreichen Auflagen auseinandersetzen könne; dies sei jedoch für die Festsetzung der Entschädigung nötig. Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 lege in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, dass die Entscheidung über eine Entschädigung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Einräumung eines Zwangsrechts „grundsätzlich“ im Bewilligungsbecheid zu ergehen habe. Es erscheine nicht „realistisch möglich“, dass eine von der Bewiligungsbehörde abweichende Behörde sich innerhalb der „ein Jahr nicht überschreitenen Frist“ neu mit einem sehr komplexen Projekt und einer umfangreichen Bewilligung mit zahlreichen Auflagen auseinandersetzen könne; dies sei jedoch für die Festsetzung der Entschädigung nötig.
Auch verwirke ein Fischereiberechtigter nach der aktuellen Rechtsprechung seine Parteistellung und damit den Entschädigungsanspruch, wenn er am Bewilligungsverfahren nicht teilnehme und dort seine ihm eingeräumten Rechte geltend mache. Es gebe keine Regelung, wenn der Fischereiberechtigte lediglich in einem weiteren Verfahren – gemeint dann vor der Wasserrechtsbehörde – Ansprüche erhebe, noch wie es überhaupt zu diesem weiteren Verfahren kommen solle und aufgrund welchen Umstands die Wasserrechtsbehörde überhaupt tätig werden solle. Die Teilnahme eines Fischereiberechtigten an zwei Verfahren würde diesem zudem einen deutlich erhöhten Aufwand bzw. Kosten „aufbürden“, wodurch er maßgeblich schlechter gestellt wäre, als (betroffene) Grundstückseigentümer bei der Einräumung von Zwangsrechten. So lege zwar nicht die UVP-Behörde die Entschädigung fest, allerdings habe einem derartigen Verfahren zwingend ein Bemühen um eine gütliche Übereinkunft vorauzugehen (Hinweis auf § 60 Abs. 2 WRG 1959). Auch müsse der Einräumung von Zwangsrechten zwingend die Genehmigung der Anlage vorausgehen (