TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W147 2276551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Pflanzenschutzgesetz 2011 §3 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W147 2276551-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch LL.M., Rechtsanwalts GmbH, Postgasse 6/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Wald vom 19. Mai 2023, Zl. CHED407/410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03. April 2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch LL.M., Rechtsanwalts GmbH, Postgasse 6/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Wald vom 19. Mai 2023, Zl. CHED407/410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03. April 2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl L 95/1, 1., iVm Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, ABl L 317/4, 105., als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 66, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl L 95/1, 1., in Verbindung mit Artikel 42, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, ABl L 317/4, 105., als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2023, GZ: CHED407/410, lehnte das Bundesamt für Wald (in weiterer Folge auch: die belangte Behörde) die Sendungen zu den Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände zu CHEFDPP.AT.2023.0000407 und CHEDPP.AT.2023.0000410 mit Eichensetzlingen aus Serbien ab und untersagte deren Einfuhr (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. ordnete die belangte Behörde die thermische Vernichtung des betreffenden Pflanzenmaterials bis zum 20. August 2023 und den Nachweis der Vernichtung durch einen autorisierten Betrieb sowie die Aufbewahrung der Ware in verschlossenen Behältnissen und unter Zollverschluss bis zur erfolgten Vernichtung an. 1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2023, GZ: CHED407/410, lehnte das Bundesamt für Wald (in weiterer Folge auch: die belangte Behörde) die Sendungen zu den Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände zu CHEFDPP.AT.2023.0000407 und CHEDPP.AT.2023.0000410 mit Eichensetzlingen aus Serbien ab und untersagte deren Einfuhr (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. ordnete die belangte Behörde die thermische Vernichtung des betreffenden Pflanzenmaterials bis zum 20. August 2023 und den Nachweis der Vernichtung durch einen autorisierten Betrieb sowie die Aufbewahrung der Ware in verschlossenen Behältnissen und unter Zollverschluss bis zur erfolgten Vernichtung an.

Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die in den Sendungen enthaltenen Waren der Pflanzengattung Quercus (Eiche) zählen zu den in Anhang I Z 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 geregelten Hochrisikopflanzen und seien daher mit einem befristeten Einfuhrverbot belegt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 habe die zuständige Behörde den nicht vorschriftsmäßigen Sendungen den Eingang in die Union zu verwehren und gemäß Abs. 3 unverzüglich anzuordnen, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung vernichtet oder die Sendung an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet.Begründend führte die belangte Behörde aus, die in den Sendungen enthaltenen Waren der Pflanzengattung Quercus (Eiche) zählen zu den in Anhang römisch eins Ziffer eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 geregelten Hochrisikopflanzen und seien daher mit einem befristeten Einfuhrverbot belegt. Gemäß Artikel 66, Absatz eins, der VO (EU) 2017/625 habe die zuständige Behörde den nicht vorschriftsmäßigen Sendungen den Eingang in die Union zu verwehren und gemäß Absatz 3, unverzüglich anzuordnen, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung vernichtet oder die Sendung an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet.

Darüber hinaus seien bei der Überprüfung der GGED-PPs (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse) falsche Angaben über den Namen des Importeurs, über den Zolltarif sowie eine fehlende Registrierung des Importeurs als Importbetrieb nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018 im Amtlichen Betriebsregister des zuständigen Amtlichen Pflanzenschutzdienstes festgestellt worden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung ersucht. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei stelle sich die Frage, ob das ausgesprochene Einfuhrverbot und die anschließende Vernichtung der Pflanzen vom befristeten Einfuhrverbot nach der VO (EU) 2018/2019 gedeckt seien. Die Angaben auf den übermittelten Dokumenten seien korrekt übermittelt worden, zudem sei eine Registrierung des Importeurs bereits am XXXX erfolgt und eine EORI (Economic Operators Registration and Identification) Antragsnummer übermittelt worden. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung ersucht. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei stelle sich die Frage, ob das ausgesprochene Einfuhrverbot und die anschließende Vernichtung der Pflanzen vom befristeten Einfuhrverbot nach der VO (EU) 2018/2019 gedeckt seien. Die Angaben auf den übermittelten Dokumenten seien korrekt übermittelt worden, zudem sei eine Registrierung des Importeurs bereits am römisch 40 erfolgt und eine EORI (Economic Operators Registration and Identification) Antragsnummer übermittelt worden.

3. Am 15. Juni 2023 langte eine Beschwerdeergänzung bei der belangten Behörde ein. Der Import von Pflanzen aus einem Drittland in die EU sei durch die EU (VO) 2016/2031 geregelt, welche durch die Durchführungsrechtsakte VO (EU) 2018/2019 und VO (EU) 2019/2072 konkretisiert werde. Im Anhang VI zur VO 2019/2072 sei in Umsetzung des Art. 40 VO (EU) 2016/2031 eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot von Pflanzen der Gattung Quercus L. normiert. Art. 42 VO (EU) 2016/2031, der eine Risikoanalyse für Pflanzen aus Drittländern vorsehe, sei nicht anzuwenden, sofern eine Ausnahme nach Art. 40 dieser Verordnung bestehe; Art. 42 gelte nämlich nicht für Pflanzen und Länder, die in einer Liste nach Art. 40 genannt seien. Somit wäre der Import von Pflanzen der Gattung Quercus L. möglich und legal gewesen. 3. Am 15. Juni 2023 langte eine Beschwerdeergänzung bei der belangten Behörde ein. Der Import von Pflanzen aus einem Drittland in die EU sei durch die EU (VO) 2016/2031 geregelt, welche durch die Durchführungsrechtsakte VO (EU) 2018/2019 und VO (EU) 2019/2072 konkretisiert werde. Im Anhang römisch VI zur VO 2019/2072 sei in Umsetzung des Artikel 40, VO (EU) 2016/2031 eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot von Pflanzen der Gattung Quercus L. normiert. Artikel 42, VO (EU) 2016/2031, der eine Risikoanalyse für Pflanzen aus Drittländern vorsehe, sei nicht anzuwenden, sofern eine Ausnahme nach Artikel 40, dieser Verordnung bestehe; Artikel 42, gelte nämlich nicht für Pflanzen und Länder, die in einer Liste nach Artikel 40, genannt seien. Somit wäre der Import von Pflanzen der Gattung Quercus L. möglich und legal gewesen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Wald vom 17. Juli 2023, zu CHED407/410, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 19. Mai 2023, GZ: CHED407/410, bestätigt.

Die beiden in der Beschwerde bezeichneten Durchführungsrechtsakte zur VO (EU) 2016/2031 würden unterschiedliche Regelungen und Regelungsbereiche umfassen. Die VO (EU) 2018/2019 enthalte eine vorläufige Liste von „Hochrisikopflanzen“ im Sinne von Art. 42 der VO (EU) 2016/2031, die erst nach einer Bewertung der Einfuhrrisiken der Herkunftsdrittländer eingeführt werden dürfen. Demgegenüber ziele die VO (EU) 2019/2072 auf Maßnahmen ab, mit denen das von den in dieser VO gelisteten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden solle. Die beiden in der Beschwerde bezeichneten Durchführungsrechtsakte zur VO (EU) 2016/2031 würden unterschiedliche Regelungen und Regelungsbereiche umfassen. Die VO (EU) 2018/2019 enthalte eine vorläufige Liste von „Hochrisikopflanzen“ im Sinne von Artikel 42, der VO (EU) 2016/2031, die erst nach einer Bewertung der Einfuhrrisiken der Herkunftsdrittländer eingeführt werden dürfen. Demgegenüber ziele die VO (EU) 2019/2072 auf Maßnahmen ab, mit denen das von den in dieser VO gelisteten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden solle.

Art. 40 der VO (EU) 2016/2031 normiere ein Verbot des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Unionsgebiet, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Diese Liste finde sich in Anhang VI der auf dieser Bestimmung gestützten VO (EU) 2019/2072. Unter Z 2. seien auch „Pflanzen von [..] Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen“ aus „Drittländer[n] außer: […] Serbien […]“ angeführt. Artikel 40, der VO (EU) 2016/2031 normiere ein Verbot des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Unionsgebiet, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Diese Liste finde sich in Anhang römisch VI der auf dieser Bestimmung gestützten VO (EU) 2019/2072. Unter Ziffer 2, seien auch „Pflanzen von [..] Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen“ aus „Drittländer[n] außer: […] Serbien […]“ angeführt.

Die Bestimmung des Art. 42 VO (EU) 2016/2031 sehe vor, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, dessen Einfuhr aus einem beliebigen Drittland bis zur Durchführung einer Risikobewertung Beschränkungen unterliegt, nicht jene umfasse, die unter anderem in der Liste gemäß Art. 40 aufgeführt seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die dort als Ausnahme normierten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände. Die Bestimmung des Artikel 42, VO (EU) 2016/2031 sehe vor, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, dessen Einfuhr aus einem beliebigen Drittland bis zur Durchführung einer Risikobewertung Beschränkungen unterliegt, nicht jene umfasse, die unter anderem in der Liste gemäß Artikel 40, aufgeführt seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die dort als Ausnahme normierten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände.

Im Anhang I der VO (EU) 2018/2019 werde dem spezifischen, von bestimmten Pflanzen ausgehenden Schädlingsrisiko Rechnung getragen. Unter Z 1 seien auch „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen […], die aus einem beliebigen Drittland stammen“ angeführt, darunter auch Quercus L.Im Anhang römisch eins der VO (EU) 2018/2019 werde dem spezifischen, von bestimmten Pflanzen ausgehenden Schädlingsrisiko Rechnung getragen. Unter Ziffer eins, seien auch „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen […], die aus einem beliebigen Drittland stammen“ angeführt, darunter auch Quercus L.

Erwägungsgrund 3 der Verordnung erläutere dazu, dass von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen einiger Gattungen (auch Quercus L.) ein hohes Schädlingsrisiko ausgehe. Diese können als Wirt für häufige Schädlinge dienen, ohne dass Anzeichen eines Befalls festzustellen seien. Erwägungsgrund 7 ergänze, dass die im Erwägungsgrund 3 angeführten Pflanzen noch keiner vollständigen Risikobewertung unterzogen worden seien.

Mittels VO (EU) 2020/1825 sei daher zu Art. 7 VO (EU) 2019/2072 ein Abs. 2 eingeführt worden, wonach die Liste der absoluten Einfuhrverbote in Anhang VI unbeschadet anderer Rechtsakte gelte, mit denen gemäß Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 3 oder Art. 49 Abs. 1 der VO (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um bestimmten Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet worden seien. Mittels VO (EU) 2020/1825 sei daher zu Artikel 7, VO (EU) 2019/2072 ein Absatz 2, eingeführt worden, wonach die Liste der absoluten Einfuhrverbote in Anhang römisch VI unbeschadet anderer Rechtsakte gelte, mit denen gemäß Artikel 40, Absatz 2,, Artikel 42, Absatz 3, oder Artikel 49, Absatz eins, der VO (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um bestimmten Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet worden seien.

Für Serbien liege noch immer keine Risikobewertung dahingehend vor, ob bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus diesem Ursprungsland ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko mit sich bringen.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Quercus L. mit dem CN-Code (Kombinierte Nomenklatur) 0602 90 41 seien damit von dem bis zur Durchführung einer Risikobewertung vorübergehend aufrechten Einfuhrverbot erfasst.

5. Am XXXX wurde die Vernichtung der betreffenden Pflanzen mittels Verbrennen durchgeführt. 5. Am römisch 40 wurde die Vernichtung der betreffenden Pflanzen mittels Verbrennen durchgeführt.

6. Am 29. Juli 2023 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag, in dem sie bemängelte, die belangte Behörde habe in ihrer Begründung das zeitliche Zustandekommen der herangezogenen Verordnungen nicht hinreichend gewürdigt.

Die VO (EU) 2016/2031 stamme aus dem Jahr 2016, die Durchführungsverordnung 2018/2019 stamme aus dem Jahr 2018 und spreche ausdrücklich davon, dass sie die Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Art. 42 der VO (EU) 2016/2031 beinhalte. In Erwägungsgrund 6 und 7 dieser Verordnung werde erneut auf deren provisorischen Charakter und auf eine Liste nach Art. 40 der VO (EU) 2016/2031 verwiesen. Diese Liste wurde jedoch erst ein Jahr später erlassen. Der Gesetzgeber habe mit der ersten Durchführungsverordnung 2018/2019 ein generelles Verbot der Einfuhr bestimmter Pflanzen aus Drittländern normiert, sofern keine Risikobewertung vorliege. Bereits in dieser Verordnung sei auf die später erlassene und detailliertere Durchführungsverordnung 2019/2072 verwiesen, mit welcher sodann einheitliche und definitive Bedingungen für die Einfuhr festgelegt worden seien. Die VO (EU) 2016/2031 stamme aus dem Jahr 2016, die Durchführungsverordnung 2018/2019 stamme aus dem Jahr 2018 und spreche ausdrücklich davon, dass sie die Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 42, der VO (EU) 2016/2031 beinhalte. In Erwägungsgrund 6 und 7 dieser Verordnung werde erneut auf deren provisorischen Charakter und auf eine Liste nach Artikel 40, der VO (EU) 2016/2031 verwiesen. Diese Liste wurde jedoch erst ein Jahr später erlassen. Der Gesetzgeber habe mit der ersten Durchführungsverordnung 2018/2019 ein generelles Verbot der Einfuhr bestimmter Pflanzen aus Drittländern normiert, sofern keine Risikobewertung vorliege. Bereits in dieser Verordnung sei auf die später erlassene und detailliertere Durchführungsverordnung 2019/2072 verwiesen, mit welcher sodann einheitliche und definitive Bedingungen für die Einfuhr festgelegt worden seien.

In Anhang VI Z 2 der VO (EU) 2019/2072 sei das Verbot des Einführens von Pflanzen der Gattung Quercus L. normiert, gleichzeitig sehe diese Bestimmung die Ausnahme für solche Pflanzen aus Serbien vor. Art. 42 VO (EU) 2016/2031 definiere wiederum Pflanzen mit hohem Risiko als solche, die aus einem Drittland stammen, welches nicht in der Liste nach Art.40 aufgeführt sei und gelte somit nicht für solche Eichen, die als Ausnahme im Anhang VI Z 2 der VO (EU) 2019/2072 genannt seien. In Anhang römisch VI Ziffer 2, der VO (EU) 2019/2072 sei das Verbot des Einführens von Pflanzen der Gattung Quercus L. normiert, gleichzeitig sehe diese Bestimmung die Ausnahme für solche Pflanzen aus Serbien vor. Artikel 42, VO (EU) 2016/2031 definiere wiederum Pflanzen mit hohem Risiko als solche, die aus einem Drittland stammen, welches nicht in der Liste nach Artikel , aufgeführt sei und gelte somit nicht für solche Eichen, die als Ausnahme im Anhang römisch VI Ziffer 2, der VO (EU) 2019/2072 genannt seien.

7. Am 03. April 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

8. Am 17. April 2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 03. April 2024, wonach die Verbotsliste der Risikopflanzen der VO (EU) 2018/2019 durch die später veröffentlichte VO (EU) 2019/2072 spezifiziert worden sei, seien beide Verordnungen zum selben Zeitpunkt in Geltung getreten. Dies sei laut dem Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 2019/2072 geschehen, um eine einheitliche Anwendung aller Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union zu gewährleisten.

Bis zur Durchführung einer Risikobewertung sei die Einfuhr der in der VO (EU) 2018/2019 gelisteten zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen – so auch von Quercus L. – sofern diese nicht von den Importverboten nach Art. 40 oder den Importbestimmungen nach Art. 41 ausreichend gedeckt seien, verboten. Als die die Sachverhaltskonstellation konkreter umschreibende Norm sei Art. 42 im gegenständlichen Fall einschlägig. Für Quercus L. liege für das Herkunftsgebiet Serbien bis dato keine solche Risikobewertung vor, weshalb die Pflanzengattung von einem vorübergehenden Einfuhrverbot erfasst sei. Ein solches Einfuhrverbot könne nicht durch Beibringung eines Pflanzengesundheitszeugnisses umgangen werden. Die belangte Behörde übermittelte einen Bericht über ein PAFF (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed ) Plant Health Meeting vom 27.-28. April 2023, in dem sich Vertreter:innen der Europäischen Kommission zur verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation äußerten.Bis zur Durchführung einer Risikobewertung sei die Einfuhr der in der VO (EU) 2018/2019 gelisteten zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen – so auch von Quercus L. – sofern diese nicht von den Importverboten nach Artikel 40, oder den Importbestimmungen nach Artikel 41, ausreichend gedeckt seien, verboten. Als die die Sachverhaltskonstellation konkreter umschreibende Norm sei Artikel 42, im gegenständlichen Fall einschlägig. Für Quercus L. liege für das Herkunftsgebiet Serbien bis dato keine solche Risikobewertung vor, weshalb die Pflanzengattung von einem vorübergehenden Einfuhrverbot erfasst sei. Ein solches Einfuhrverbot könne nicht durch Beibringung eines Pflanzengesundheitszeugnisses umgangen werden. Die belangte Behörde übermittelte einen Bericht über ein PAFF (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed ) Plant Health Meeting vom 27.-28. April 2023, in dem sich Vertreter:innen der Europäischen Kommission zur verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation äußerten.

9. In einer ebenfalls am 17. April 2024 eingebrachten Stellungnahme brachte die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe die beantragte Einfuhr des Pflanzenguts hinsichtlich 1980 Pflanzen für forstliche Zwecke und hinsichtlich 1200 Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke mit Bescheiden vom XXXX genehmigt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19. Mai 2023 habe das Bundesamt die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Pflanzen untersagt und die thermische Vernichtung des Pflanzenmaterials angeordnet. Durch Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die Rechtskraftwirkung der Bescheide vom XXXX missachtet. 9. In einer ebenfalls am 17. April 2024 eingebrachten Stellungnahme brachte die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe die beantragte Einfuhr des Pflanzenguts hinsichtlich 1980 Pflanzen für forstliche Zwecke und hinsichtlich 1200 Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke mit Bescheiden vom römisch 40 genehmigt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19. Mai 2023 habe das Bundesamt die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Pflanzen untersagt und die thermische Vernichtung des Pflanzenmaterials angeordnet. Durch Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die Rechtskraftwirkung der Bescheide vom römisch 40 missachtet.

Zudem brachte die beschwerdeführende Partei erneut vor, in Anhang VI Z 2 VO (EU) 2019/2072 sei unter Festlegung einheitlicher Bedingungen bestimmt, welche Drittländer dem absoluten Importverbot nicht mehr unterliegen, darunter auch Serbien. Zudem brachte die beschwerdeführende Partei erneut vor, in Anhang römisch VI Ziffer 2, VO (EU) 2019/2072 sei unter Festlegung einheitlicher Bedingungen bestimmt, welche Drittländer dem absoluten Importverbot nicht mehr unterliegen, darunter auch Serbien.

Mit dem Schriftsatz übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Herkunfts- und Gesundheitszertifikate, sowie zwei Einfuhrgenehmigungsbescheide der belangten Behörde vom XXXX .Mit dem Schriftsatz übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Herkunfts- und Gesundheitszertifikate, sowie zwei Einfuhrgenehmigungsbescheide der belangten Behörde vom römisch 40 .

10. In einer am 02. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Replik führte die belangte Behörde aus, dass mit den Bescheiden vom XXXX zwar Einfuhrbewilligungen hinsichtlich 1980 Stk und 1200 Stk Quercus petraea erteilt worden seien, die Bescheide seien jedoch gegenüber XXXX ergangen und als Bestimmungsort sei dessen Standort in XXXX angegeben. Die materielle Rechtskraft trete nur gegenüber den Bescheidadressaten ein. Darüber hinaus sei die Einfuhrbewilligung für 1980 Stk und 1200 Stk Quercus petraea erteilt worden, die von der verfahrensgegenständlichen Maßnahmensetzung betroffenen Sendungen hätten jedoch 1200 Stk und 3870 Stk umfasst. 10. In einer am 02. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Replik führte die belangte Behörde aus, dass mit den Bescheiden vom römisch 40 zwar Einfuhrbewilligungen hinsichtlich 1980 Stk und 1200 Stk Quercus petraea erteilt worden seien, die Bescheide seien jedoch gegenüber römisch 40 ergangen und als Bestimmungsort sei dessen Standort in römisch 40 angegeben. Die materielle Rechtskraft trete nur gegenüber den Bescheidadressaten ein. Darüber hinaus sei die Einfuhrbewilligung für 1980 Stk und 1200 Stk Quercus petraea erteilt worden, die von der verfahrensgegenständlichen Maßnahmensetzung betroffenen Sendungen hätten jedoch 1200 Stk und 3870 Stk umfasst.

Das von der beschwerdeführenden Partei übermittelte Schreiben der Sektion II des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an das zuständige Bundesministerium in Serbien stelle lediglich eine Unterstützungserklärung für den Import von Eichenpflanzen dar, die für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen eines XXXX betreuten Forschungsprojektes vorgesehen wareb. Dieses sei dem Bundesamt für Wald als für die Importkontrolle nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz zuständige Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden und habe keine phytosanitäre Relevanz, da Einfuhrermächtigungen für wissenschaftliche Zwecke nur von den zuständigen Behörden nach Prüfung eines schriftlichen Antrages ausgestellt werden dürften.Das von der beschwerdeführenden Partei übermittelte Schreiben der Sektion römisch II des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an das zuständige Bundesministerium in Serbien stelle lediglich eine Unterstützungserklärung für den Import von Eichenpflanzen dar, die für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen eines römisch 40 betreuten Forschungsprojektes vorgesehen wareb. Dieses sei dem Bundesamt für Wald als für die Importkontrolle nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz zuständige Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden und habe keine phytosanitäre Relevanz, da Einfuhrermächtigungen für wissenschaftliche Zwecke nur von den zuständigen Behörden nach Prüfung eines schriftlichen Antrages ausgestellt werden dürften.

11. Mit ebenfalls am 02. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz äußerte sich die beschwerdeführende Partei erneut zum Verhältnis der Durchführungsverordnungen 2018/2019 und 2019/2072 und bezog sich auf den fehlenden normativen Charakter der Äußerungen im Rahmen der PFAFF Plant Health Sitzung sowie auf die Verbindlichkeit der Einfuhrbewilligungsbescheide vom XXXX . 11. Mit ebenfalls am 02. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz äußerte sich die beschwerdeführende Partei erneut zum Verhältnis der Durchführungsverordnungen 2018/2019 und 2019/2072 und bezog sich auf den fehlenden normativen Charakter der Äußerungen im Rahmen der PFAFF Plant Health Sitzung sowie auf die Verbindlichkeit der Einfuhrbewilligungsbescheide vom römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheiden vom XXXX , GZ: BFW-FVG – E6/2023 und BFW-FVG – E5/2023, bewilligte die belangte Behörde XXXX die Einfuhr von 1080 Stk, 900 Stk und 1890 Stk jeweils zweijähriger Pflanzen der Spezies Quercus Petraea (Traubeneiche), Ursprungsland Serbien, der Lieferfirma „JP Srbijašume“, Belgrade, Bulevar Mihajla Pupina 113, mit dem Inlandsbestimmungsort XXXX zu forstlichen Zwecken sowie die Einfuhr von 1200 Stk zweijähriger Pflanzen der Spezies Quercus Petraea (Traubeneiche), Lieferfirma „Insitute of Forestry“, 11030 Belgrade, Kneza Višeslava 3, mit dem Inlandsbestimmungsort XXXX zu wissenschaftlichen Zwecken.1.1. Mit Bescheiden vom römisch 40 , GZ: BFW-FVG – E6/2023 und BFW-FVG – E5/2023, bewilligte die belangte Behörde römisch 40 die Einfuhr von 1080 Stk, 900 Stk und 1890 Stk jeweils zweijähriger Pflanzen der Spezies Quercus Petraea (Traubeneiche), Ursprungsland Serbien, der Lieferfirma „JP Srbijašume“, Belgrade, Bulevar Mihajla Pupina 113, mit dem Inlandsbestimmungsort römisch 40 zu forstlichen Zwecken sowie die Einfuhr von 1200 Stk zweijähriger Pflanzen der Spezies Quercus Petraea (Traubeneiche), Lieferfirma „Insitute of Forestry“, 11030 Belgrade, Kneza Višeslava 3, mit dem Inlandsbestimmungsort römisch 40 zu wissenschaftlichen Zwecken.

1.2. Am XXXX meldete die von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigte Spedition XXXX unter der GGED-Nummer CHEDPP.AT.2023.0000407 eine Sendung von 332kg zum Anpflanzen bestimmter Eichenstecklinge, Ursprungsland Serbien, Versender/Ausführer „Javno Preduzece Za Gazdovanje Sumama; Srbijašume sa po Beograd“ Bulevar Mihaila Pupina 113, 11000 Belgrad, sowie unter der GGED-Nummer CHEDPP.AT.2023.0000410 eine Sendung von 56 kg zum Anpflanzen bestimmter Eichenstecklinge, Ursprungsland Serbien, Versender/Ausführer „ XXXX , jeweils mit der Zolltarifnummer 06029050 „andere Freipflanzen“ an.1.2. Am römisch 40 meldete die von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigte Spedition römisch 40 unter der GGED-Nummer CHEDPP.AT.2023.0000407 eine Sendung von 332kg zum Anpflanzen bestimmter Eichenstecklinge, Ursprungsland Serbien, Versender/Ausführer „Javno Preduzece Za Gazdovanje Sumama; Srbijašume sa po Beograd“ Bulevar Mihaila Pupina 113, 11000 Belgrad, sowie unter der GGED-Nummer CHEDPP.AT.2023.0000410 eine Sendung von 56 kg zum Anpflanzen bestimmter Eichenstecklinge, Ursprungsland Serbien, Versender/Ausführer „ römisch 40 , jeweils mit der Zolltarifnummer 06029050 „andere Freipflanzen“ an.

1.3. Mit dem an die beschwerdeführende Partei adressierten Bescheid vom 19. Mai 2023, GZ: CHED407/410, wurden die Sendungen zu CHEFDPP.AT.2023.0000407 und CHEDPP.AT.2023.00004110 aus Serbien abgelehnt und deren Einfuhr untersagt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die thermische Vernichtung des betreffenden Pflanzenmaterials bis zum 20. August 2023 und den Nachweis der Vernichtung durch einen autorisierten Betrieb sowie die Aufbewahrung der Ware in verschlossenen Behältnissen und unter Zollverschluss bis zur erfolgten Vernichtung angeordnet. 1.3. Mit dem an die beschwerdeführende Partei adressierten Bescheid vom 19. Mai 2023, GZ: CHED407/410, wurden die Sendungen zu CHEFDPP.AT.2023.0000407 und CHEDPP.AT.2023.00004110 aus Serbien abgelehnt und deren Einfuhr untersagt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde die thermische Vernichtung des betreffenden Pflanzenmaterials bis zum 20. August 2023 und den Nachweis der Vernichtung durch einen autorisierten Betrieb sowie die Aufbewahrung der Ware in verschlossenen Behältnissen und unter Zollverschluss bis zur erfolgten Vernichtung angeordnet.

1.4. Am XXXX erfolgte die Vernichtung der Sendungen mittels Verbrennen. 1.4. Am römisch 40 erfolgte die Vernichtung der Sendungen mittels Verbrennen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den im Akt enthaltenen Gesundheitseingangsdokumenten, den genannten Bescheiden sowie dem Protokoll über die durchgeführte zollamtliche Vernichtung vom XXXX .Die Feststellungen gründen auf den im Akt enthaltenen Gesundheitseingangsdokumenten, den genannten Bescheiden sowie dem Protokoll über die durchgeführte zollamtliche Vernichtung vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 ist das Bundesamt für Wald unter anderem für die Vollziehung des Art. 66 VO (EU) 2017/625 hinsichtlich der Einfuhr von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern betraut.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Pflanzenschutzgesetz 2018 ist das Bundesamt für Wald unter anderem für die Vollziehung des Artikel 66, VO (EU) 2017/625 hinsichtlich der Einfuhr von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern betraut.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 66 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl L 95/1, 1., lautet auszugsweise:Artikel 66, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl L 95/1, 1., lautet auszugsweise:

„Artikel 66

Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die in die Union verbracht werden

(1) Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union.

Die zuständigen Behörden behandeln diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert bzw. stellen diese unter Quarantäne und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.

(2) (…)

(3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sendungen ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer

a)

die Sendung vernichtet oder

b)

die Sendung gemäß Artikel 72 Absätze 1 und 2 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder

c)

die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.

[…]

Besteht die Sendung aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, gilt UnterAbsatz 1 Buchstaben a, b und c entweder für die gesamte Sendung oder für Partien dieser Sendung.

Bevor der Unternehmer angewiesen wird, Maßnahmen gemäß UnterAbsatz 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen.

(4) […]“

Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenschädlingen, ABl L 317/4, 105., lautet auszugsweise:

„Artikel 40

Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen nicht in das Unionsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang römisch III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (26) (im Folgenden „KN-Code“) angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern darin aufzunehmen.(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang römisch II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang römisch II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang römisch II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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