Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
W290 2280329-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) bei der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) u.a. die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 25b Abs 1 Z 1 VerwGesG 2016, Nutzungsbewilligungen in folgenden Nutzungsbereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die der Antragstellerin diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben: 1. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) bei der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) u.a. die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016, Nutzungsbewilligungen in folgenden Nutzungsbereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die der Antragstellerin diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben:
- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern;
- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz).
2. Am 12.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über ihren Antrag in der Sache selbst entscheiden und die beantragte Genehmigung erteilen.2. Am 12.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über ihren Antrag in der Sache selbst entscheiden und die beantragte Genehmigung erteilen.
3. Mit Schreiben vom 01.02.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung zusätzlicher Auskünfte. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.02.2023 nach.
4. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.03.2023, entschied die belangte Behörde über den Antrag (s.o.) wie folgt:4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.03.2023, entschied die belangte Behörde über den Antrag (s.o.) wie folgt:
„Der Antrag der XXXX , Nutzungsbewilligungen für „Der Antrag der römisch 40 , Nutzungsbewilligungen für
a) Die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern, sowie
b) Die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz)
Auch für Rechtsinhaber zu erteilen, die der XXXX diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wird abgewiesen.“Auch für Rechtsinhaber zu erteilen, die der römisch 40 diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wird abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung nach § 25b Abs 1 Z 1 VerwGesG nur dort in Betracht komme, wo die Lizenzerteilung bei individueller Rechteklärung in aller Regel unterbleibe und die Nutzungshandlung entweder gar nicht vorgenommen werde oder rechtswidrig erfolge. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die individuelle Lizenzierung sei nicht in einem solchen Maß beschwerlich, da bei Tonträgerproduktionen meist auch mehrere Werke desselben Rechtinhabers enthalten seien und in aller Regel ebenfalls berührte Leistungsschutzrechte ausübender Künstler oder des Produzenten in der Praxis ausschließlich individuell lizenziert würden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG nur dort in Betracht komme, wo die Lizenzerteilung bei individueller Rechteklärung in aller Regel unterbleibe und die Nutzungshandlung entweder gar nicht vorgenommen werde oder rechtswidrig erfolge. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die individuelle Lizenzierung sei nicht in einem solchen Maß beschwerlich, da bei Tonträgerproduktionen meist auch mehrere Werke desselben Rechtinhabers enthalten seien und in aller Regel ebenfalls berührte Leistungsschutzrechte ausübender Künstler oder des Produzenten in der Praxis ausschließlich individuell lizenziert würden.
Hinsichtlich der Bildtonträger setze die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung jeweils eine individuelle Klärung der Herstellungsrechte durch den Nutzer beim Rechteinhaber voraus. Der Filmhersteller trete daher ohnehin mit dem Musikverlag oder dem Musikurheber und Textautoren in eine Vertragsbeziehung und könne im Zuge dessen die Stücklizenzen auch für den Fall miterwerben, dass der Verlag oder Urheber diese Rechte ausnahmsweise nicht bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht habe. In diesem Fall seien in aller Regel die betroffenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte vom Rechtseinräumungskatalog im bestehenden Vertrag des Filmherstellers mit dem Verlag oder Urheber abgedeckt. Mit dem Filmhersteller bestehe daher ein zentraler Anlaufpunkt für nutzerseitig erforderliche Rechte im von der Beschwerdeführerin beantragten Nutzungsbereich. Die Einholung der Erlaubnis vom Rechteinhaber sei daher nicht in einem Maße praxisfern, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstige Schutzgegenstände unwahrscheinlich werde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass in der Praxis die meisten Tonträgerproduktionen Werke mehrerer Rechtinhaber beinhalten würden und damit die von der belangten Behörde vorgenommene Kategorisierung in Kompilationen, Coveralben und Eigenproduktionen praktisch unmöglich sei. Die individuelle Lizenzierung sei beschwerlich und praxisfern, da bestimmte Rechteinhaber, deren Werke auf Ton- und Bildtonträgerproduktionen enthalten seien, nicht Bezugsberechtigte an der Verwertungsgesellschaft seien. Da die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall keine Lizenz für das Werk erteilen könne, müsse der Ton- und Bildtonträgerproduzent diese Lizenz individuell erlangen. In der Praxis nehme dieser die Nutzungshandlung stattdessen rechtwidrig vor und die Rechteinhaber würden nicht zu ihren Tantiemen kommen. Dies würde durch eine Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach § 25 Abs 1 Z 1 VerwGesG 2016 verhindert werden.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass in der Praxis die meisten Tonträgerproduktionen Werke mehrerer Rechtinhaber beinhalten würden und damit die von der belangten Behörde vorgenommene Kategorisierung in Kompilationen, Coveralben und Eigenproduktionen praktisch unmöglich sei. Die individuelle Lizenzierung sei beschwerlich und praxisfern, da bestimmte Rechteinhaber, deren Werke auf Ton- und Bildtonträgerproduktionen enthalten seien, nicht Bezugsberechtigte an der Verwertungsgesellschaft seien. Da die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall keine Lizenz für das Werk erteilen könne, müsse der Ton- und Bildtonträgerproduzent diese Lizenz individuell erlangen. In der Praxis nehme dieser die Nutzungshandlung stattdessen rechtwidrig vor und die Rechteinhaber würden nicht zu ihren Tantiemen kommen. Dies würde durch eine Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 verhindert werden.
Bezüglich des Bereichs der Vervielfältigung und Verbreitung von Bildtonträgern sei es in der Praxis üblich, dass der Erwerb der Herstellungsrechte und die Erteilung der Stücklizenzen zeitlich auseinanderlägen und der Filmhersteller in Zweiteres nicht unmittelbar eingebunden sei, da er zum Zeitpunkt der Herstellung nicht über Detailwissen über eine allfällige Auflage samt Vertrieb verfügen könne. Weiters würden in der inländischen Praxis, entgegen der im Bescheid der belangten Behörde beschriebenen Situation im deutschen Raum, keinerlei Vereinbarungen über Stücklizenzen zwischen Filmhersteller und Videovertrieb getroffen, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft erteilt werden könnten.
Zur Repräsentativität gemäß § 25b Abs 2 Z 2 VerwGesG 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Weltrepertoire vertrete und vor allem das Vervielfältigungsrecht von Musikwerken auf Ton- und Bildtonträgern an einem beträchtlichen Teil der im Inland genutzten Werke oder anderen Schutzgegenständen wahrnehme.Zur Repräsentativität gemäß Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer 2, VerwGesG 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Weltrepertoire vertrete und vor allem das Vervielfältigungsrecht von Musikwerken auf Ton- und Bildtonträgern an einem beträchtlichen Teil der im Inland genutzten Werke oder anderen Schutzgegenständen wahrnehme.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
„das Bundesverwaltungsgericht möge
1. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen,1. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen,
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Stattgebung des Antrags der XXXX vom XXXX die Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach § 25b Abs 1 Z 1 VerwGesG 2016 dahingehend erteilt wird, dass die XXXX in Bezug auf Komponisten, Textautoren und Musikverleger, die nicht mit ihr in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (weder als Bezugsberechtigter noch als Rechteinhaber im Wege von Repräsentationsvereinbarungen aller Art), berechtigt ist, Nutzungsbewilligungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz), zu erteilen;2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Stattgebung des Antrags der römisch 40 vom römisch 40 die Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 dahingehend erteilt wird, dass die römisch 40 in Bezug auf Komponisten, Textautoren und Musikverleger, die nicht mit ihr in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (weder als Bezugsberechtigter noch als Rechteinhaber im Wege von Repräsentationsvereinbarungen aller Art), berechtigt ist, Nutzungsbewilligungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz), zu erteilen;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die XXXX zurückverweisen.“ 3. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die römisch 40 zurückverweisen.“
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.05.2023 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 12.03.2024 erstattete sie eine Beschwerdeerwiderung, auf die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2024 unter Ergänzung des Beschwerdevorbringens betreffend die Unwahrscheinlichkeit der individuellen Lizenzierung gemäß § 25b Abs 2 Z 1 VerwGesG sowie die Lizenzierungspraxis in den Bereichen der Tonträger und der Bildtonträger replizierte. 7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.05.2023 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 12.03.2024 erstattete sie eine Beschwerdeerwiderung, auf die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2024 unter Ergänzung des Beschwerdevorbringens betreffend die Unwahrscheinlichkeit der individuellen Lizenzierung gemäß Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG sowie die Lizenzierungspraxis in den Bereichen der Tonträger und der Bildtonträger replizierte.
8. Ebenfalls am 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Verfahrensparteien teilnahmen.
9. Die belangte Behörde erstattete am 26.03.2024 eine Stellungnahme, die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 2 Z 1 VerwGesG 2016 und im Firmenbuch unter der Nummer XXXX eingetragen. Sie verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Die bestehende Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin (konsolidierte Version idF des Bescheids der belangten Behörde, XXXX vom XXXX ) umfasst unter Punkt I.1.a) die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß §§ 15 und 16 UrhG. 1. Die Beschwerdeführerin ist Verwertungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 und im Firmenbuch unter der Nummer römisch 40 eingetragen. Sie verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Die bestehende Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin (konsolidierte Version in der Fassung des Bescheids der belangten Behörde, römisch 40 vom römisch 40 ) umfasst unter Punkt römisch eins.1.a) die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß Paragraphen 15 und 16 UrhG.
In diesen Bereichen verfügt die Beschwerdeführerin über jahrzehntelange Erfahrung.
2. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der belangten Behörde auf Genehmigung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach § 25b VerwGesG 2016 in folgenden Bereichen:2. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der belangten Behörde auf Genehmigung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 in folgenden Bereichen:
- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern;
- Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern, sofern deren Herstellungsrechte bereits im Vorfeld individuell geklärt worden sind (reine Stücklizenz).
3. Im Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern beinhalten Tonträgerproduktionen häufig Werke mehrerer Rechteinhaber; es kommt kaum vor, dass an der gesamten Tonträgerproduktion nur ein einziger Rechteinhaber berechtigt ist.
Im zweiten Halbjahr 2021 wurden bei der Beschwerdeführerin XXXX Tonträger registriert; diese beinhalten XXXX musikalische Inhalte. Von diesen Werken entfallen XXXX auf das Repertoire der Beschwerdeführerin und XXXX auf Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben XXXX freien Werken und XXXX Sprachwerken u.a.). Werke von nichtbezugsberechtigten Urhebern machen demnach XXXX % aller Werke auf Tonträgern aus.Im zweiten Halbjahr 2021 wurden bei der Beschwerdeführerin römisch 40 Tonträger registriert; diese beinhalten römisch 40 musikalische Inhalte. Von diesen Werken entfallen römisch 40 auf das Repertoire der Beschwerdeführerin und römisch 40 auf Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben römisch 40 freien Werken und römisch 40 Sprachwerken u.a.). Werke von nichtbezugsberechtigten Urhebern machen demnach römisch 40 % aller Werke auf Tonträgern aus.
Regelmäßig treten Rechteinhaber, die nicht Bezugsberechtigte der Beschwerdeführerin sind, an diese heran, weil deren Werke ohne ihre Einwilligung auf (Bild-)Tonträgern vervielfältigt und verbreitet wurden. Die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen mangels Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach § 25b Abs 1 Z 1 VerwGesG 2016 den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anregen, damit diese Nutzungen nachträglich lizenziert werden können und die Rechteinhaber ihre Tantiemen erhalten. In der Regel wissen die Rechteinhaber nicht, dass ihre Werke rechtswidrig genutzt werden; diese rechtswidrigen Nutzungen bleiben in der Regel auch der Beschwerdeführerin unbekannt.Regelmäßig treten Rechteinhaber, die nicht Bezugsberechtigte der Beschwerdeführerin sind, an diese heran, weil deren Werke ohne ihre Einwilligung auf (Bild-)Tonträgern vervielfältigt und verbreitet wurden. Die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen mangels Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anregen, damit diese Nutzungen nachträglich lizenziert werden können und die Rechteinhaber ihre Tantiemen erhalten. In der Regel wissen die Rechteinhaber nicht, dass ihre Werke rechtswidrig genutzt werden; diese rechtswidrigen Nutzungen bleiben in der Regel auch der Beschwerdeführerin unbekannt.
4. Dies gilt auch für den (kleineren) Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern. Im zweiten Halbjahr 2021 wurden XXXX Bildtonträgerproduktionen bei der Beschwerdeführerin registriert. Diese hatten insgesamt XXXX musikalische Inhalte, von welchen XXXX Werke im Repertoire der Beschwerdeführerin waren und XXXX Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben XXXX freien Werken und XXXX Sprachwerken u.a.). Der Anteil der Werke von Nicht-Bezugsberechtigten beträgt hier demnach XXXX % des gesamten musikalischen Inhalts.4. Dies gilt auch für den (kleineren) Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Bildtonträgern. Im zweiten Halbjahr 2021 wurden römisch 40 Bildtonträgerproduktionen bei der Beschwerdeführerin registriert. Diese hatten insgesamt römisch 40 musikalische Inhalte, von welchen römisch 40 Werke im Repertoire der Beschwerdeführerin waren und römisch 40 Werke von Nicht-Bezugsberechtigten (neben römisch 40 freien Werken und römisch 40 Sprachwerken u.a.). Der Anteil der Werke von Nicht-Bezugsberechtigten beträgt hier demnach römisch 40 % des gesamten musikalischen Inhalts.
Der Filmhersteller ist nicht unmittelbar in die Erteilung der Stücklizenzen eingebunden, da er allein die Herstellungsrechte erwirbt und zum Zeitpunkt der Herstellung nicht über Detailwissen über eine allfällige Auflage samt Vertrieb verfügen kann. Die Entscheidung, in welcher Stückzahl eine Filmproduktion etwa in Form von DVDs vertrieben werden soll, fällt zu einem späteren Zeitpunkt. In der Praxis wendet sich ein Vertrieb an die Verwertungsgesellschaft, welche das Gros der Stücklizenzen erteilen kann. Mitunter wird dabei eine rechtswidrige Verwertung der Außenseiterrechte riskiert, anstatt Lizenzen im individuellen Weg einzuholen.
Auch werden zwischen Filmhersteller und Videovertrieb üblicherweise keine Vereinbarungen über Stücklizenzen getroffen, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft erteilt werden können. Der Filmhersteller hat aufgrund der gelebten Zweiteilung der Vertragspraxis (in Österreich) grundsätzlich kein Interesse an Stücklizenzen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. Zu den Beweisanträgen, denen das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen hat, s.u. Pkt. 3.2.1. der rechtlichen Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Rechtslage:
Die im vorliegen Fall relevanten Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016, BGBl. I 27/2016 idF BFBl. I 138/2023, des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl. I 182/2023, und der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt lauten auszugsweise:Die im vorliegen Fall relevanten Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2016, in der Fassung BFBl. römisch eins 138/2023, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023,, und der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt lauten auszugsweise:
VerwGesG 2016:
„Definitionen
§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der AusdruckParagraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
[...]
Wahrnehmungsgenehmigung
Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).Paragraph 3, (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den Paragraphen 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, keine Wahrnehmungsgenehmigung.
(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.
Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung
§ 25b. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für