TE Bvwg Beschluss 2024/9/4 W193 2275381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs3
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 39 heute
  2. UVP-G 2000 § 39 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  4. UVP-G 2000 § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 39 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 39 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch



W193 2275381-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und durch die Richter Mag. Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Dr. Günther GRASSL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Georg MANDL, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 22.05.2023, Zl.: Ib-314-2013/0001-1283, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und durch die Richter Mag. Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Dr. Günther GRASSL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Georg MANDL, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 22.05.2023, Zl.: Ib-314-2013/0001-1283, beschlossen:

A)
Die Beschwerde wird mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, wurde die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G erteilt. Den Projektwerbern wurde unter Punkt AA) auf Seite 49 des Bescheids vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, aufgetragen, vor Baubeginn die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Berechtigungsnachweise vorzulegen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, wurde die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G erteilt. Den Projektwerbern wurde unter Punkt AA) auf Seite 49 des Bescheids vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, aufgetragen, vor Baubeginn die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Berechtigungsnachweise vorzulegen.

I.2. Der UVP-Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, bestätigt, ohne dass es dabei zu einer Änderung des unter Punkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, niedergeschriebenen Vorbehalts bzw. der Auflage gekommen ist.römisch eins.2. Der UVP-Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, bestätigt, ohne dass es dabei zu einer Änderung des unter Punkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, niedergeschriebenen Vorbehalts bzw. der Auflage gekommen ist.

I.3. Mit Schreiben vom 21.03.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Hälfteeigentümerin des Grundstückes mit der Adresse XXXX , samt hierauf errichteten Gebäuden. Es handle sich um die Liegenschaft XXXX Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei bereits damit begonnen worden, den Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, bzw. das Erkenntnis vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, zu konsumieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich beim Stadttunnel Feldkirch um ein einziges Projekt, das in einem einzigen Bescheid nach dem UVP-G 2000 genehmigt worden sei. Es gebe keine gesonderten Bescheide für den Haupttunnel und allfällige Zubringertunnel. Die Genehmigung könne nur in ihrer Gesamtheit oder gar nicht konsumiert werden. Demgemäß müssten auch sämtliche dinglichen Rechte für alle Teile des Tunnels vorliegen, ehe mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe. Dies entspreche der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und mache überdies auch Sinn, da beispielweise auch die verkehrsmäßigen Auswirkungen des Gesamtbauvorhabens anhand des Gesamtbauvorhabens geprüft worden seien. Fielen Teile des Gesamtbauvorhabens weg, seien auch die verkehrsmäßigen Auswirkungen einer erneuten Beurteilung zu unterziehen. Daraus folge, dass sämtliche dinglichen Rechte zur Verwirklichung des Gesamtprojekts vorliegen müssten, um überhaupt mit den Arbeiten beginnen zu dürfen. Jedoch hätten bislang zahlreiche Eigentümer den Dienstbarkeitsvertrag noch nicht unterschrieben, so auch die Beschwerdeführerin. Die Bauarbeiten zur Errichtung des Stadttunnels würden deshalb sowohl gegen den Vorbehalt, als auch gegen die angeführte Auflage verstoßen. Ebenfalls mit Schreiben vom 21.03.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, unverzüglich für einen Baustopp bei den Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch Sorge zu tragen. Darüber hinaus möge hinsichtlich jener Teile des Bauvorhabens, die unter Mitanwendung des Baugesetzes bewilligt worden seien, unverzüglich auch die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 21.03.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Hälfteeigentümerin des Grundstückes mit der Adresse römisch 40 , samt hierauf errichteten Gebäuden. Es handle sich um die Liegenschaft römisch 40 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei bereits damit begonnen worden, den Bescheid vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, bzw. das Erkenntnis vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, zu konsumieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich beim Stadttunnel Feldkirch um ein einziges Projekt, das in einem einzigen Bescheid nach dem UVP-G 2000 genehmigt worden sei. Es gebe keine gesonderten Bescheide für den Haupttunnel und allfällige Zubringertunnel. Die Genehmigung könne nur in ihrer Gesamtheit oder gar nicht konsumiert werden. Demgemäß müssten auch sämtliche dinglichen Rechte für alle Teile des Tunnels vorliegen, ehe mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe. Dies entspreche der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und mache überdies auch Sinn, da beispielweise auch die verkehrsmäßigen Auswirkungen des Gesamtbauvorhabens anhand des Gesamtbauvorhabens geprüft worden seien. Fielen Teile des Gesamtbauvorhabens weg, seien auch die verkehrsmäßigen Auswirkungen einer erneuten Beurteilung zu unterziehen. Daraus folge, dass sämtliche dinglichen Rechte zur Verwirklichung des Gesamtprojekts vorliegen müssten, um überhaupt mit den Arbeiten beginnen zu dürfen. Jedoch hätten bislang zahlreiche Eigentümer den Dienstbarkeitsvertrag noch nicht unterschrieben, so auch die Beschwerdeführerin. Die Bauarbeiten zur Errichtung des Stadttunnels würden deshalb sowohl gegen den Vorbehalt, als auch gegen die angeführte Auflage verstoßen. Ebenfalls mit Schreiben vom 21.03.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, unverzüglich für einen Baustopp bei den Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch Sorge zu tragen. Darüber hinaus möge hinsichtlich jener Teile des Bauvorhabens, die unter Mitanwendung des Baugesetzes bewilligt worden seien, unverzüglich auch die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden.

I.4. Mit Schreiben vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, bezeichnet im Betreff „Land Vorarlberg; UVP-Verfahren Stadttunnel Feldkirch; Stellungnahme zum geforderten Baustopp“ nahm die belangte Behörde zum am 21.03.2023 übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin Stellung. Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 20 Abs. 3 UVP-G auch bloß für Teile von Vorhaben eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden könne, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig sei und es sich um einen abgrenzbaren Vorhabensteil handle. Das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“, sei gemäß Bescheid in zwei Bauphasen zu errichten und bestehe aus fünf Vorhabensteilen (vier Tunneläste sowie der Kreisverkehr), die, so die belangte Behörde, abgrenzbare Teile des Vorhabens darstellen würden. Eine Teilung der Bauführung sei deshalb möglich und diesem Umstand sei im gegenständlichen UVP-Bescheid auch Rechnung getragen worden. Dass im Genehmigungsbescheid eine abschnittweise Umsetzung des Vorhabens und die Möglichkeit zur Teilinbetriebnahme von Vorhabensteilen explizit vorgesehen bzw. bewilligt worden sei, komme unter anderem auch in der Auflage AB lit. c (Seite 50 des Bescheids vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001) zum Ausdruck. Nach dieser Auflage sei der Behörde vor Inbetriebnahme oder Teilinbetriebnahme nachzuweisen, dass durch geeignete Maßnahmen erreicht werde, dass es durch die LKW-Abfertigung beim Zollamt Tisis auf der L 191 und der Liechtensteinerstraße höchstens zu „hin und wieder“ auftretenden Stauerscheinungen komme. Durch eine Gliederung in Abschnitte sei eine überschaubarere Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere Linienvorhaben möglich. Anders seien solche Vorhaben nicht realisierbar. Im vorliegenden Fall habe man nicht gegen die Bestimmungen des UVP-G 2000 verstoßen, da rechtzeitig vor den Bauarbeiten der jeweiligen Bauphase die notwendigen dinglichen Rechte für die betroffenen Grundstücke eingeholt worden seien. Eine Inanspruchnahme der gesamten unter Umständen zu enteignenden Grundstücke für das Vorhaben sei bautechnisch nicht notwendig. Daher sei im gegenständlichen Straßenbauvorhaben die rechtzeitige Einholung der notwendigen dinglichen Rechte nur insoweit verpflichtend, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich seien. Aus diesen Gründen vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die etappenweise Umsetzung und somit die Konsumierung des UVP-Genehmigungsbescheids entsprechend der im UVP-Genehmigungsbescheid klar festgelegten Vorhabensteile nach Nachweis des Erwerbs der für die jeweilige Bauphase erforderlichen dinglichen Rechte zulässig sei. Abschließend erklärte die belangte Behörde, dass für die Erlassung eines Baustopps keine Veranlassung bestehe.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, bezeichnet im Betreff „Land Vorarlberg; UVP-Verfahren Stadttunnel Feldkirch; Stellungnahme zum geforderten Baustopp“ nahm die belangte Behörde zum am 21.03.2023 übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin Stellung. Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, UVP-G auch bloß für Teile von Vorhaben eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden könne, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig sei und es sich um einen abgrenzbaren Vorhabensteil handle. Das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“, sei gemäß Bescheid in zwei Bauphasen zu errichten und bestehe aus fünf Vorhabensteilen (vier Tunneläste sowie der Kreisverkehr), die, so die belangte Behörde, abgrenzbare Teile des Vorhabens darstellen würden. Eine Teilung der Bauführung sei deshalb möglich und diesem Umstand sei im gegenständlichen UVP-Bescheid auch Rechnung getragen worden. Dass im Genehmigungsbescheid eine abschnittweise Umsetzung des Vorhabens und die Möglichkeit zur Teilinbetriebnahme von Vorhabensteilen explizit vorgesehen bzw. bewilligt worden sei, komme unter anderem auch in der Auflage Ausschussbericht Litera c, (Seite 50 des Bescheids vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001) zum Ausdruck. Nach dieser Auflage sei der Behörde vor Inbetriebnahme oder Teilinbetriebnahme nachzuweisen, dass durch geeignete Maßnahmen erreicht werde, dass es durch die LKW-Abfertigung beim Zollamt Tisis auf der L 191 und der Liechtensteinerstraße höchstens zu „hin und wieder“ auftretenden Stauerscheinungen komme. Durch eine Gliederung in Abschnitte sei eine überschaubarere Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere Linienvorhaben möglich. Anders seien solche Vorhaben nicht realisierbar. Im vorliegenden Fall habe man nicht gegen die Bestimmungen des UVP-G 2000 verstoßen, da rechtzeitig vor den Bauarbeiten der jeweiligen Bauphase die notwendigen dinglichen Rechte für die betroffenen Grundstücke eingeholt worden seien. Eine Inanspruchnahme der gesamten unter Umständen zu enteignenden Grundstücke für das Vorhaben sei bautechnisch nicht notwendig. Daher sei im gegenständlichen Straßenbauvorhaben die rechtzeitige Einholung der notwendigen dinglichen Rechte nur insoweit verpflichtend, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich seien. Aus diesen Gründen vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die etappenweise Umsetzung und somit die Konsumierung des UVP-Genehmigungsbescheids entsprechend der im UVP-Genehmigungsbescheid klar festgelegten Vorhabensteile nach Nachweis des Erwerbs der für die jeweilige Bauphase erforderlichen dinglichen Rechte zulässig sei. Abschließend erklärte die belangte Behörde, dass für die Erlassung eines Baustopps keine Veranlassung bestehe.

I.5. Mit Schreiben vom 20.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerdeführerin beantragte, es möge festgestellt werden, dass die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch gemäß Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, unter dem Vorbehalt des Erwerbs aller erforderlichen dinglichen Rechte genehmigt worden seien, derzeit nicht alle für die Umsetzung des Gesamtvorhabens (alle Bauphasen) notwendigen dinglichen Rechte vorlägen und deshalb die Bauarbeiten einzustellen seien, bis alle das Gesamtvorhaben (alle Bauphasen) notwendigen dinglichen Rechte erworben seien.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 20.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerdeführerin beantragte, es möge festgestellt werden, dass die Bauarbeiten zum Stadttunnel Feldkirch gemäß Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W193 2114926-1/393E, unter dem Vorbehalt des Erwerbs aller erforderlichen dinglichen Rechte genehmigt worden seien, derzeit nicht alle für die Umsetzung des Gesamtvorhabens (alle Bauphasen) notwendigen dinglichen Rechte vorlägen und deshalb die Bauarbeiten einzustellen seien, bis alle das Gesamtvorhaben (alle Bauphasen) notwendigen dinglichen Rechte erworben seien.

Weiters vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, eine bescheidmäßige Erledigung des mit Schreiben vom 21.03.2023 übermittelten Antrags der Beschwerdeführerin darstelle und deshalb einem Rechtsmittel zugänglich sei. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass das gegenständliche Schreiben der belangten Behörde eine negative Feststellung über das Rechtsverhältnis, nämlich, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf die Einstellung der Bauarbeiten habe, beinhalte und überdies von jener Behörde stamme, die zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrags zuständig sei. Mit dem gegenständlichen Schreiben der belangten Behörde sei abschließend darüber abgesprochen worden, dass nicht alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorliegen müssten, um mit dem Bau des Stadttunnels Feldkirch zu beginnen.

I.6. Mit Schreiben vom 05.07.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1300, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.06.2023 mit einer Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vor. Im Rahmen dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, lediglich Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.06.2023 genommen habe. Im Wesentlichen sei in diesem Schreiben der bereits bestehende Sachverhalt nochmals zusammengefasst bzw. die vertretene Rechtsmeinung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung lb Verkehrsrecht, ausgeführt worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Beschwerde unzulässig. Die belangte Behörde habe weder einen Bescheid, noch einen Feststellungsbescheid erlassen, sondern habe bloß den Sachverhalt wiedergegeben bzw. ihre Rechtsansicht mitgeteilt. Aus der Formulierung lasse sich kein normativer Abspruch erkennen. Auch könne der Stellungnahme kein objektiv erkennbarer Wille der belangten Behörde entnommen werden, dass die belangte Behörde gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit treffen hätte wollen.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 05.07.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1300, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.06.2023 mit einer Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vor. Im Rahmen dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben vom 22.05.2023, Zl. lb-314-2013/0001-1283, lediglich Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.06.2023 genommen habe. Im Wesentlichen sei in diesem Schreiben der bereits bestehende Sachverhalt nochmals zusammengefasst bzw. die vertretene Rechtsmeinung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung lb Verkehrsrecht, ausgeführt worden. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Beschwerde unzulässig. Die belangte Behörde habe weder einen Bescheid, noch einen Feststellungsbescheid erlassen, sondern habe bloß den Sachverhalt wiedergegeben bzw. ihre Rechtsansicht mitgeteilt. Aus der Formulierung lasse sich kein normativer Abspruch erkennen. Auch könne der Stellungnahme kein objektiv erkennbarer Wille der belangten Behörde entnommen werden, dass die belangte Behörde gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit treffen hätte wollen.

I.7. Mittels verfahrensleitenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18.07.2023, LVwG-487-1/2023-R18, wurde die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.römisch eins.7. Mittels verfahrensleitenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18.07.2023, LVwG-487-1/2023-R18, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Am 22.05.2023 übermittelte die Vorarlberger Landesregierung nachfolgendes Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin:

„Betreff: Land Vorarlberg; UVP-Verfahren Stadttunnel Feldkirch Stellungnahme zum geforderten Baustopp

Bezug: Ihr Schreiben vom 21.03.2023, Ihr Zeichen: Dr. G/jf

Sehr geehrter Herr RA Dr. Mandl,

in Ihrem Schreiben vertreten Sie die Auffassung, dass der Stadttunnel Feldkirch ein Gesamtprojekt darstellt und daher alle dinglichen Rechte für alle Teile des Tunnels vorliegen müssten, da ansonsten mit den Bauarbeiten gar nicht begonnen werden dürfe. Sie fordern daher einen sofortigen Baustopp.

Dazu wird von Seiten der UVP-Behörde wie folgt Stellung genommen.

Mit Bescheid der Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314- 2013/0001, wurde die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß § 17 Abs 1 UVP-G erteilt.Mit Bescheid der Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314- 2013/0001, wurde die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G erteilt.

Weiters wurde gemäß Auflage AA) vorgeschrieben, dass vor Baubeginn die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen sind.

Gemäß § 20 Abs 1 zweiter Satz iVm § 20 Abs 3 UVP-G kann auch bloß für Teile von Vorhaben eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist. Es muss sich um einen abgrenzbaren Teil des Vorhabens handeln.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, UVP-G kann auch bloß für Teile von Vorhaben eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist. Es muss sich um einen abgrenzbaren Teil des Vorhabens handeln.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine Aufteilung des Gesamtvorhabens in einzelne Vorhaben immer dann zulässig, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen (sachlich nachvollziehbare Teilung) und durch diese Gliederung keine UVP-Pflicht umgangen werden soll.

Das Vorhaben „Stadttunnel Feldkirch“, welches gemäß Bescheid in zwei Bauphasen errichtet werden soll, besteht aus fünf Vorhabensteilen (vier Tunneläste sowie der Kreisverkehr), die abgrenzbare Teile des Vorhabens darstellen. Es ist somit eine Teilung der Bauführung möglich. Diesem Umstand wurde im gegenständlichen UVP-Bescheid auch Rechnung getragen.

Dass im Genehmigungsbescheid eine abschnittweise Umsetzung des Vorhabens und die Möglichkeit zur Teilinbetriebnahme von Vorhabensteilen, also deren schrittweise Verkehrsfreigabe, explizit vorgesehen bzw bewilligt worden, kommt ua auch in der Auflage AB lit. c (Seite 50) zum Ausdruck. Nach dieser Auflage ist der Behörde vor Inbetriebnahme oder Teilinbetriebnahme nachzuweisen, dass durch geeignete Maßnahmen erreicht wird, dass es auf der L 191 und der Liechtensteinerstraße höchstens zu „hin und wieder“ auftretenden Stauerscheinungen kommt, die durch die LKW-Abfertigung beim Zollamt Tisis ausgelöst werden.Dass im Genehmigungsbescheid eine abschnittweise Umsetzung des Vorhabens und die Möglichkeit zur Teilinbetriebnahme von Vorhabensteilen, also deren schrittweise Verkehrsfreigabe, explizit vorgesehen bzw bewilligt worden, kommt ua auch in der Auflage Ausschussbericht Litera c, (Seite 50) zum Ausdruck. Nach dieser Auflage ist der Behörde vor Inbetriebnahme oder Teilinbetriebnahme nachzuweisen, dass durch geeignete Maßnahmen erreicht wird, dass es auf der L 191 und der Liechtensteinerstraße höchstens zu „hin und wieder“ auftretenden Stauerscheinungen kommt, die durch die LKW-Abfertigung beim Zollamt Tisis ausgelöst werden.

Durch eine Gliederung in Abschnitte wird eine überschaubare Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere Linienvorhaben, wie etwa das gegenständliche Straßenprojekt, erreicht. Anders wären solche Vorhaben nicht realisierbar.

Das von Ihnen zitierte Erkenntnis Ra 2017/07/0042 steht im Zusammenhang mit der Genehmigung der einer Wasserkraftanlage samt Leitungsführung über fremde Grundstücke. Der Gerichtshof hatte im nachfolgenden Enteignungsverfahren gemäß WRG die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Prüfung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der fremden Grundstücke lediglich auf die Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projekts abzustellen ist oder ob auch andere, diesem Projekt nicht entsprechende Trassenführungen zu prüfen sind. Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf § 17 UVP-G die Prüfung von alternativen Leitungsführungen nicht für notwendig angesehen und betont, dass die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zwangsräumung an die im UVP-Genehmigungsbescheid vorgesehene Leitungsführung gebunden ist.Das von Ihnen zitierte Erkenntnis Ra 2017/07/0042 steht im Zusammenhang mit der Genehmigung der einer Wasserkraftanlage samt Leitungsführung über fremde Grundstücke. Der Gerichtshof hatte im nachfolgenden Enteignungsverfahren gemäß WRG die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Prüfung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der fremden Grundstücke lediglich auf die Verwirklichung des im UVP-Verfahren bewilligten Projekts abzustellen ist oder ob auch andere, diesem Projekt nicht entsprechende Trassenführungen zu prüfen sind. Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf Paragraph 17, UVP-G die Prüfung von alternativen Leitungsführungen nicht für notwendig angesehen und betont, dass die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zwangsräumung an die im UVP-Genehmigungsbescheid vorgesehene Leitungsführung gebunden ist.

Diese höchstgerichtliche Entscheidung erörtert sohin das Verhältnis zwischen UVP-G und WRG in Bezug auf die Einräumung von Zwangsrechten. Dies im Hinblick darauf, dass seit der UVP-G-Novelle 2004 alle Arten von Zwangsrechten einschließlich Enteignungsrechten aus dem UVP-Verfahren ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund sind aus diesem Erkenntnis keine Schlussfolgerungen für den gegenständlichen Fall ableitbar.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung des VwGH Ra 2019/07/0081 zugrunde lag. Gegenstand dieses Erkenntnisses war ein Speicherkraftwerk, welches nicht in Bauphasen bzw Vorhabensteilen errichtet wird bzw nicht in abgrenzbaren und selbständig funktionsfähigen Teilen betreibbar ist. Im erwähnten Erkenntnis wurden lediglich Ausgleichs- bzw Ersatzmaßnahmen iSd Naturschutzes behandelt, die sich auf das UVP-Vorhaben bzw dessen Auswirkungen in seiner Gesamtheit beziehen. Demgegenüber können im vorliegenden Fall die für das Projekt selbst benötigten Flächen, an denen dingliche Rechte begründet werden müssen, den einzelnen Bauphasen klar zugeordnet werden.

Im vorliegenden Fall werden die Bestimmungen des UVP-G nicht verletzt, da rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten der jeweiligen Bauphasen die notwendigen dinglichen Rechte für die betroffenen Grundstücke der Bauphasen eingeholt worden sind bzw noch eingeholt werden.

Eine Inanspruchnahme der gesamten unter Umständen zu enteignenden Grundstücke für das Vorhaben ist bautechnisch nicht notwendig.

Daher ist beim gegenständlichen Straßenbauvorhaben die rechtzeitige Einholung der notwendigen dinglichen Rechte nur insoweit verpflichtend, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich sind.

Aus den dargelegten Gründen vertritt die UVP Behörde die Auffassung, dass die etappenweise Umsetzung und somit die Konsumierung des UVP Genehmigungsbescheides entsprechend der im UVP-Genehmigungsbescheid klar festgelegten Vorhabensteile zulässig ist, sofern die dinglichen Rechte in jenem Umfang erworben und nachgewiesen wurden, als diese für die jeweilige Bauphase erforderlich sind.

Für die Erlassung eines Baustopps besteht daher keine Veranlassung.

Für die Vorarlberger Landesregierung

im Auftrag

XXXX Das Schreiben ist mittels Amtssignatur der Vorarlberger Landesregierung unterfertigt. römisch 40 Das Schreiben ist mittels Amtssignatur der Vorarlberger Landesregierung unterfertigt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, m.w.N.). Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das BVwG über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. gilt dies nicht für Strafverfahren nach § 45 leg. cit.Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat vergleiche etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, m.w.N.). Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das BVwG über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. gilt dies nicht für Strafverfahren nach Paragraph 45, leg. cit.

Gegenständlich ist schon angesichts der Fertigungsklausel wie auch der Ausführung, dass „von Seiten der UVP-Behörde (…) Stellung genommen werde“ klar erkennbar, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben von der Vorarlberger Landesregierung als Behörde nach dem UVP-G 2000 (§ 39 Abs. 1 leg. cit.) abgefasst wurde. Damit war das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.Gegenständlich ist schon angesichts der Fertigungsklausel wie auch der Ausführung, dass „von Seiten der UVP-Behörde (…) Stellung genommen werde“ klar erkennbar, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben von der Vorarlberger Landesregierung als Behörde nach dem UVP-G 2000 (Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit.) abgefasst wurde. Damit war das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- ode

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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