TE Bvwg Beschluss 2024/9/6 W290 2287739-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W290 2287739-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die mit XXXX datierte Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX – mit dieser Erledigung wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) – vor. In seiner Beschwerdevorlage führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt ihrer Pflicht, die (vom Beschwerdeführer dem Bundesamt bereits vorgelegte) Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, nicht nachgekommen sei. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die mit römisch 40 datierte Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 – mit dieser Erledigung wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.) – vor. In seiner Beschwerdevorlage führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt ihrer Pflicht, die (vom Beschwerdeführer dem Bundesamt bereits vorgelegte) Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

2. Mit an das Bundesamt gerichtetem Schreiben vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zur Beschwerdevorlage des Beschwerdeführers zu nehmen und insb. mitzuteilen, ob die Beschwerde tatsächlich und rechtzeitig eingebracht wurde. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Vorlage der Bezug habenden Akten. Dazu nahm das Bundesamt mit Schreiben vom XXXX Stellung und führte insb. aus, dass die Beschwerde tatsächlich und rechtzeitig – diese sei am XXXX beim Bundesamt eingelangt – beim Bundesamt eingebracht worden sei. Am XXXX habe das Bundesamt die elektronische Vorabübermittelung an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen; der physische Akt sei entsprechend den Vorgaben durchnummeriert und im Anschluss daran postalisch versendet worden. 2. Mit an das Bundesamt gerichtetem Schreiben vom römisch 40 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zur Beschwerdevorlage des Beschwerdeführers zu nehmen und insb. mitzuteilen, ob die Beschwerde tatsächlich und rechtzeitig eingebracht wurde. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Vorlage der Bezug habenden Akten. Dazu nahm das Bundesamt mit Schreiben vom römisch 40 Stellung und führte insb. aus, dass die Beschwerde tatsächlich und rechtzeitig – diese sei am römisch 40 beim Bundesamt eingelangt – beim Bundesamt eingebracht worden sei. Am römisch 40 habe das Bundesamt die elektronische Vorabübermittelung an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen; der physische Akt sei entsprechend den Vorgaben durchnummeriert und im Anschluss daran postalisch versendet worden.

3. Der vom Bundesamt behauptetermaßen postalisch versendete Verwaltungsakt – einschließlich der Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung – langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine umfassende Suche und Recherche durch die hausinterne Zuweisungsabteilung brachte weder Belege für die Vorlage des Aktes (beim Bundesverwaltungsgericht), noch konnte der (nach Angaben des Bundesamtes vorgelegte) Akt selbst gefunden werden. Auch befand sich der Verwaltungsakt nicht (mehr) beim Bundesamt.

4. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2024 (eingelangt am 11.04.2024) eine Kopie des (auf dem Computer des Bundesamtes gespeicherten) Verwaltungsaktes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung – dabei handelt es sich nicht um die Urschrift – vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung – dabei handelt es sich nicht um die Urschrift – vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen den Spruchpunkt I. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 09.04.2024 (eingelangt am 11.04.2024) legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des (beim Bundesamt elektronisch gespeicherten) Verwaltungsaktes vor.

Die im Verwaltungsakt befindliche Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite XXXX in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist: Die im Verwaltungsakt befindliche Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite römisch 40 in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist:

Eine Unterschrift bzw. eine nachvollziehbare Genehmigung der (internen) Erledigung durch den entscheidungsbefugten Organwalter liegt dem Inhalt der vorgelegten Kopie des behördlichen Verwaltungsaktes nach nicht vor. Der Originalakt des Bundesamtes ist nicht mehr auffindbar (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Darstellung des Verfahrensgangs). Eine Unterschrift bzw. eine nachvollziehbare Genehmigung der (internen) Erledigung durch den entscheidungsbefugten Organwalter liegt dem Inhalt der vorgelegten Kopie des behördlichen Verwaltungsaktes nach nicht vor. Der Originalakt des Bundesamtes ist nicht mehr auffindbar vergleiche die entsprechenden Ausführungen in der Darstellung des Verfahrensgangs).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung sowie den Angaben des Bundesamtes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht um die Urschrift der Erledigung, sondern um eine Kopie handelt (vgl. insb. OZ 3 bis OZ 7), da der Originalakt der belangten Behörde – wie festgestellt – nicht mehr auffindbar ist. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung sowie den Angaben des Bundesamtes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht um die Urschrift der Erledigung, sondern um eine Kopie handelt vergleiche insb. OZ 3 bis OZ 7), da der Originalakt der belangten Behörde – wie festgestellt – nicht mehr auffindbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde (vgl. ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde vergleiche ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 56, Rz 10).

Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).

3.2. Die (als Bescheid bezeichnete und in Kopie vorgelegte) Erledigung der belangten Behörde vom XXXX enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (§ 2 Z 1 E-GovG) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist nach wie vor beim Bundesamt anhängig.3.2. Die (als Bescheid bezeichnete und in Kopie vorgelegte) Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist nach wie vor beim Bundesamt anhängig.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtssignatur Asylverfahren Bescheidcharakter Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2287739.2.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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