Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W132 2290505-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2024, Zl. 1308939902/221684959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2024, Zl. 1308939902/221684959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, zu Recht:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 26.05.2022 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an: „Ich bin wegen dem Krieg geflüchtet. In Syrien gibt es kein Leben und keine Zukunft mehr.“. Befragt zur Rückkehr gab er an: „Ich fürchte den Krieg und die schlechte Lage und die fehlende Sicherheit.“.
2. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) eingelangt am 17.03.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass seit der Erstbefragung 26.05.2022 bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens der Behörde über den Antrag entschieden worden sei. Auch seien andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massive Verzögerung zu erklären sei, für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden, in eventu der Säumnisbeschwerde stattgeben und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit am 19.04.2023 eingelangtem Schreiben vom 17.04.2023 vor. Zur Entscheidungsfrist wurde auf Stellungnahmen des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des BFA verwiesen. Die Stellungnahme des BMI nehme zwar nicht auf konkrete Verfahren Bezug, die Ausführungen hätten aber auch für den vorliegenden Fall Relevanz, zumal die Belastungssituation im Allgemeinen dargestellt würde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
5. Dagegen richtete sich die am 14.06.2023 erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
6. Am 13.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, Verfolgung durch das syrische Regime und die Kurden zu befürchten. Er habe sich geweigert mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes zusammenzuarbeiten und auch geweigert mit den Kurden gegen die FSA zu kämpfen.
7. Mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ra 2023/19/0223, gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, auf. Den im Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0208 aufgestellten Leitlinien habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen, weil keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat, ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden.
Das Erkenntnis vom 06.03.2024, Ra 2023/19/0223 wurde dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA am 15.03.2024 zugestellt.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die Rechtslage ist so zu betrachten, als sei die aufgehobene Entscheidung nie erlassen worden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1407 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung wieder auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die Rechtslage ist so zu betrachten, als sei die aufgehobene Entscheidung nie erlassen worden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1407 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung wieder auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, weil das BFA nicht zuständig war, über den am 25.05.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 mit Erkenntnis vom 06.09.2024, GZ W132 2270432-1/30E, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen hat, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt hat.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 mit Erkenntnis vom 06.09.2024, GZ W132 2270432-1/30E, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen hat, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt ersatzlose Behebung Kassation mündliche Verhandlung Säumnis Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Unzuständigkeit VwGH Zuständigkeit BVwG ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W132.2290505.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024