Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G303 2297788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert STEINER, Ortenburgerstrasse 4, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 24.07.2024, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert STEINER, Ortenburgerstrasse 4, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 24.07.2024, GZ: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 1a der Mittelschule XXXX (im Folgenden: Schule). 1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 1a der Mittelschule römisch 40 (im Folgenden: Schule).
2. Am 28.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der BF1 gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idgF (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ benotet worden und die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben sei.2. Am 28.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der BF1 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ benotet worden und die Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben sei.
In der Entscheidung wurde weiters ausgesprochen, dass der BF1 gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik berechtigt sei. Der Termin dafür wurde für den XXXX .2024 um 07:40 Uhr festgelegt. Weiters sei er berechtigt gemäß § 27 Abs. 1 SchUG die 1. Klasse (fünfte Schulstufe) zu wiederholen.In der Entscheidung wurde weiters ausgesprochen, dass der BF1 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik berechtigt sei. Der Termin dafür wurde für den römisch 40 .2024 um 07:40 Uhr festgelegt. Weiters sei er berechtigt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG die 1. Klasse (fünfte Schulstufe) zu wiederholen.
3. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der erziehungsberechtigten Mutter (im Folgenden: BF2) des BF1 mit Schreiben vom 03.07.2024 fristgerecht ein Widerspruch eingebracht. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF1 im zweiten Semester sehr bemüht habe und er sich von fünf „Nicht genügend“ im Semesterzeugnis auf ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis ausbessern habe können. Er habe all seine Hausübungen gemacht und seine Schrift merklich verbessert. Aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizite des BF1 sei die BF2 der Meinung, dass er auch im Falle einer negativ abgelegten Wiederholungsprüfung in die zweite Klasse aufsteigen solle.
Gemeinsam mit dem Widerspruch brachte die BF2 die Bestätigung eines klinischen Psychologen und Psychotherapeuten vom 10.04.2024 in Vorlage. Demnach werde bestätigt, dass der BF1 an einer Aufmerksamkeitsstörung und Rechtschreibschwäche leide und eine entsprechende schulische und außerschulische Förderung anzuraten sei. Es sei eine entsprechende Berücksichtigung im schulischen Kontext (z.b. Nachteilsausgleich) zu empfehlen.
4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Schulleitung, des Klassenvorstandes und einzelner Lehrkräfte der Schule ein. Darüber hinaus wurde ein pädagogisches Fachgutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin eingeholt.
Die Schulqualitätsmanagerin kommt in ihrem Gutachten zu folgender Conclusio:
„Aus dem übermittelten Jahreszeugnis geht hervor, dass der Schüler vier Genügend in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Digitale Grundbildung und Geographie und wirtschaftliche Bildung aufweist. Die Klassenkonferenz hat sich gegen ein Aufsteigen mit einem „Nicht Genügend“ des Schülers ausgesprochen, da die „Genügend“ in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch nicht ausreichend abgesichert sind. Aus den Stellungnahmen der Lehrpersonen der Pflichtgegenstände Deutsch und Englisch geht überdies hervor, dass bei dem Schüler Nachholbedarf besteht.
Der Schüler weist in der Zusammenschau mit der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik im ersten Jahrgang und den „ungesicherten Genügend“ in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch bzw. dem bestehenden Nachholbedarf in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch nicht die notwendigen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auf.
Aus Sicht der zuständigen Schulqualitätsmanagerin wäre eine Aufstiegsberechtigung mit einem „Nicht Genügend“ in Mathematik nicht zu erteilen und der Widerspruch daher abzuweisen.“
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2024, zugestellt am 18.07.2024, wurden die eingeholten Stellungnahmen der Schulleitung, des Klassenvorstandes und der einzelnen Lehrkräfte und das pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin der BF2 übermittelt und im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu den übermittelten Unterlagen binnen drei Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
5.1. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben, welches am 19.07.2024 bei der belangten Behörde einlangte, gab die BF2 ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den Berichten des Klassenvorstandes und der Lehrpersonen der Pflichtgegenstände hervorgehe, dass sich der BF1 im ersten Semester nicht genügend engagiert und zu wenig Leistung gezeigt habe. Der BF1 habe im ersten Semester und zu Beginn des zweiten Semesters den Hort der Schule besucht und seien die betreuenden Personen dort nicht qualifiziert gewesen. Der BF1 habe auch keine Hilfestellungen beim Erledigen seiner Hausübungen erhalten und sei der BF2 nicht mitgeteilt worden, dass der BF1 die Hausübungen nicht bzw. mangelhaft erledigt habe. Außerdem hätte der BF1 ein Monat lang den Unterricht außerhalb der Klasse am Gang absolvieren müssen, dies infolge einer Bestrafung seitens der Lehrkräfte und sei dies fragwürdig bzw. vermutlich gesetzeswidrig. Der BF1 habe sich im zweiten Semester verbessert und sei dies in den Stellungnahmen der Lehrkräfte auch betont worden. Die BF2 habe den BF1 gefördert und habe sich dieser sodann aufgrund der Unterstützung anderer Lehrinstitute verbessern können. Diese Verbesserung sei nur mit einem sehr großen privaten und finanziellen Aufwand möglich gewesen. Es sei Aufgabe der Schule und der Lehrkräfte den BF1 positiv zu beeinflussen und ihm einen Schulabschluss zu ermöglichen.
6. Am 26.07.2024 gab die Schulleiterin zur Stellungnahme der BF2 im Rahmen des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme ab, wobei diese ausführte, dass der BF1 im 1. Semester die GTS (ganztägige Schulform) besucht habe, in der Lehrpersonen die Unterstützung bei Hausaufgaben, Wiederholungen, nochmaligen Erklären des Lehrstoffes sowie die Anwendung, Vorbereitungen für Tests, Üben für die Schularbeit und noch vieles mehr abdecken würden. Der BF1 sei regelmäßig vorzeitig abgeholt worden, weil er laut der Mutter (BF2) zu privaten Lehrinstituten musste. Die Schularbeiten würden zeitlich so gestaltet werden, dass die Förderschiene mitgenutzt werden könne, damit alles erklärt bzw. Fragen beantwortet werden könnten und werde hier der Zeitrahmen von 50 Minuten weit überschritten. Es würden auch alle Fragen während einer Schularbeit nochmals beantwortet werden. Mit der BF2 hätten unzählige Gespräche stattgefunden und wäre diese immer wieder aufgeklärt bzw. informiert worden, wo ein Verbesserungsbedarf bestehe. Der BF1 habe kaum bzw. keine Lernbereitschaft gezeigt und wären zusätzliche Fördermaßnahmen (außerhalb des Stundenplanes) nicht angenommen worden bzw. sei der BF1 hierzu nicht erschienen. Es wären alle Lehrpersonen äußerst um die Lernmotivation des BF1 bemüht gewesen und seien sämtliche Diagnosen und Empfehlungen umgesetzt worden.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2024 wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte, oben angeführte Gutachten der Schulqualitätsmanagerin und führte aus, dass in Hinblick auf den eindeutigen und schlüssigen Inhalt des Amtssachverständigengutachtens spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.08.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht geeignet sei, die angefochtene Entscheidung zu begründen und habe die belangte Behörde das Verfahren mangelhaft geführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die belangte Behörde hätte die BF2 einvernehmen müssen und allenfalls die Mathematikkenntnisse des BF1 überprüfen müssen. Es hätte ihm weiters die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine allfällige Nachprüfung zu absolvieren, um seine Note „Nicht genügend“ ausbessern zu können.
Das Amtssachverständigengutachten beschränke sich lediglich darauf die Benotungen zu analysieren ohne die vorliegenden Beurteilungen zu überprüfen und werde den subjektiven Aussagen des Lehrpersonals ohne Begründung bedenkenlos gefolgt. Aus den Beurteilungsunterlagen sei ersichtlich, dass sich nicht nur das Verhalten, sondern auch die Mitarbeit des BF und sein Leistungsvermögen im zweiten Semester wesentlich verbessert habe und er lediglich ein „Nicht genügend“ nicht ausbessern habe können. Auch sei der BF1 im Wintersemester 2023/24 ein Monat lang vom Unterricht ausgeschlossen worden, indem sein Schreibtisch vor die Klasse gestellt worden wäre; dies mit der Begründung, dass er seine Mitschüler störe. Erst eine Intervention des Jugendamtes habe zur Abstellung dieses Missstandes geführt.
Der BF1 habe Nachhilfeunterricht bekommen und habe sich sein Leistungsvermögen wesentlich verbessert. Er habe auch vor Eintritt in die genannte Schule durchgehend positive Bewertungen gehabt. Eine allenfalls verminderte Leistungsfähigkeit wie Merkschwächen, Dyskalkulie oder Legasthenie würden keinen Grund darstellen, den Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht zuzulassen.
Die Entscheidung der genannten Schule als auch der Bescheid der belangten Behörde würden beide auf die BF2 „lauten“. Ein auf die BF2 lautender Bescheid könne nicht dazu führen, dass der BF1 nicht aufstiegsberechtigt sei.
Die Klassenkonferenz sei nur auf Grund eines „Nicht genügend“ zur Ansicht gelangt, dass der BF1 nicht über die Voraussetzung zu einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe verfüge; jedoch fehle es an einer näheren Begründung dafür.
Der angefochtene Bescheid müsse auch dahingehend korrigiert werden, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nur dann nicht möglich sei, wenn die Nachprüfung nicht erfolgreich absolviert werde. Der BF1 werde die Nachprüfung absolvieren und gehe man davon aus, dass er diese positiv abschließen werde.
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, dieser Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch Folge gegeben und festgestellt werde, dass der BF1 zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
9. Einlangend am 21.08.2024 wurde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c. SchUG nicht gegeben seien und werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Behauptung, dass der Schreibtisch des BF1 zum Ende des Wintersemesters 2023/24 ein Monat lang vor der Klasse platziert worden wäre und der BF1 daher dem Unterricht nicht beiwohnen hätte können, werde vonseiten der belangten Behörde im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft.Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben seien und werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Behauptung, dass der Schreibtisch des BF1 zum Ende des Wintersemesters 2023/24 ein Monat lang vor der Klasse platziert worden wäre und der BF1 daher dem Unterricht nicht beiwohnen hätte können, werde vonseiten der belangten Behörde im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF1 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse 1a der Schi- Mittelschule XXXX .Der BF1 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse 1a der Schi- Mittelschule römisch 40 .
Mit der Entscheidung vom 28.06.2024 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 1a, dass der BF1 gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, da der BF1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ benotet wurde und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c. SchUG nicht gegeben ist.Mit der Entscheidung vom 28.06.2024 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 1a, dass der BF1 gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, da der BF1 im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ benotet wurde und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben ist.
Das Jahreszeugnis vom XXXX .2024 enthält im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“. Darüber hinaus enthält es in vier Pflichtgegenständen (Deutsch, Lebende Fremdsprache Englisch, Digitale Grundbildung sowie Geografie und wirtschaftliche Bildung) die Note „Genügend“, in den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltbildung sowie Geschichte und Politische Bildung die Note „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen Religion, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Technik und Design die Note „Gut“ sowie im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport die Note „Sehr gut“.Das Jahreszeugnis vom römisch 40 .2024 enthält im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“. Darüber hinaus enthält es in vier Pflichtgegenständen (Deutsch, Lebende Fremdsprache Englisch, Digitale Grundbildung sowie Geografie und wirtschaftliche Bildung) die Note „Genügend“, in den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltbildung sowie Geschichte und Politische Bildung die Note „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen Religion, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Technik und Design die Note „Gut“ sowie im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport die Note „Sehr gut“.
In den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch liegen keine ausreichenden Leistungsreserven für das Schuljahr 2024/25 vor, die eine erfolgreiche Kompensation des Nachholbedarfes im mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik erwarten lassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2024 wurde im Rahmen der Aktenvorlage vorgelegt.
Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände im Schuljahr 2023/2024 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Jahreszeugnis des BF1 vom XXXX .2024. Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände im Schuljahr 2023/2024 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Jahreszeugnis des BF1 vom römisch 40 .2024.
Die unterrichtenden Lehrkräfte, der Klassenvorstand und die Schulleiterin legten in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar und übereinstimmend dar, dass vor allem in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch keine Leistungsreserven für das Schuljahr 2024/25 vorhanden sind.
Die Lehrkräfte im Pflichtgegenstand Deutsch führten dazu aus, dass die bisherigen Schularbeiten des BF1 mit „Nicht genügend“ bewertet wurden. Dies weist auf erhebliche Schwierigkeiten beim Verständnis und der Anwendung des Unterrichtsstoffes hin. Im sogenannten „Zweistufen-Diktat“ erzielte der BF1 die Note „Genügend“, daher bestehen hier nach Ansicht der Lehrkräfte grundlegende Kenntnisse, jedoch keine zufriedenstellende Leistung. Auch konnte der BF1 bei den Grammatikchecks das Lernziel nicht erreichen. Insgesamt hat der BF1 entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen der Deutschlehrerinnen erhebliche Defizite in verschiedenen Bereichen im Pflichtgegenstand Deutsch.
Entsprechend der ausführlichen Stellungnahme der Lehrkräfte im Pflichtgegenstand Englisch weist der BF1 erhebliche Defizite in allen Kompetenzbereichen auf. Die Schularbeiten des BF1 wurden dreimal mit „Genügend“ und einmal mit „Nicht genügend“ beurteilt. Bei dieser Beurteilung wurden die schulpsychologischen Empfehlungen hinsichtlich der Leistungs-feststellung und -beurteilung berücksichtigt und alle diesbezüglichen Möglichkeiten vollkommen ausgeschöpft, sodass die Leistungen nur äußerst knapp für den genügenden Bereich gereicht haben.
Aus Sicht des Klassenvorstandes fehlen dem BF1 generell Grundlagen und Grundkenntnisse aus der Volksschule. Aufgrund dieser groben Defizite ist ein Aufsteigen in die nächste Schulstufe seiner Meinung nach nicht möglich.
Auch die Schulleiterin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass beim BF1 ein Grundstock fehlt, eine verringerte Arbeitsbereitschaft vorliegt, und geringe Ansätze in Eigenständigkeit und selbstständiges Anwenden des Wissens und Könnens vorliegen.
Des Weiteren wurde durch das seitens der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin XXXX , BEd, vom 09.07.2024 objektiviert, dass im gegenständlichen Fall die notwenigen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht vorliegen, da in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch die jeweils genügende Beurteilung „ungesichert“ ist und hier Nachholbedarf besteht. Des Weiteren wurde durch das seitens der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin römisch 40 , BEd, vom 09.07.2024 objektiviert, dass im gegenständlichen Fall die notwenigen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht vorliegen, da in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch die jeweils genügende Beurteilung „ungesichert“ ist und hier Nachholbedarf besteht.
Auch Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen der Lehrkräfte, des Klassenvorstandes und der Schulleiterin in Zusammenschau mit dem pädagogischen Gutachten der Schulqualitätsmanagerin ein eindeutiges Ergebnis und wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch keine Leistungsreserven für das Schuljahr 2024/25 vorhanden sind. Zudem auch die Ausführungen in den genannten Stellungnahmen und im pädagogischen Gutachten in der Beschwerde unbestritten blieben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände sind sohin ausreichend geklärt, sodass nunmehr eine rechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. I. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. römisch eins. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.