Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AVG §13 Abs2Spruch
W131 2278471-1/41E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und den Richter Dr Thomas ZINIEL, LLM, BSc, als Beisitzer sowie die Richterin Dr Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 7 des Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 27.07.2023, Zl XXXX , betreffend die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und den Richter Dr Thomas ZINIEL, LLM, BSc, als Beisitzer sowie die Richterin Dr Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 7 des Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 27.07.2023, Zl römisch 40 , betreffend die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 7 Abs 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 7 Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.07.2023, Zl XXXX erteilte die belangte Behörde der XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 2 sowie den §§ 5, 6, und 13 Abs 1 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 13 Abs 7 Z 1 und Abs 9 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX , während ua auch der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.1. Mit Bescheid vom 27.07.2023, Zl römisch 40 erteilte die belangte Behörde der römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 5,, 6, und 13 Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 9, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 , während ua auch der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 31.07.2023 um 16:06 Uhr die erste elektronische Verständigung, sprich Zustellbenachrichtigung betreffend diesen Bescheid. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 10.08.2023 abgeholt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 07.09.2023 per E-Mail Beschwerde gegen diesen Bescheid.
4. In der am 26.07.2024 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung wies der Vertreter der belangten Behörde substantiiert darauf hin, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle.
5. Mit Verspätungsvorhalt vom 31.07.2024 wurde der im Verhandlungstermin nicht anwesenden Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung desselbigen zur Frage der Verspätung ihrer Beschwerde freigestellt. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 27.07.2023, Zl XXXX für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX .Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 27.07.2023, Zl römisch 40 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin erhielt am 31.07.2023 um 16:06 Uhr die erste elektronische Verständigung, sprich Zustellbenachrichtigung betreffend diesen Bescheid und holte diesen am 10.08.2023 ab.
Am 07.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail die gleichfalls mit 07.09.2023 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dahingehend keinen Zweifel aufwerfenden Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und dabei insbesondere dem die Zustellbenachrichtigung an die Beschwerdeführerin beurkundenden Zustellnachweis, sowie den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in deren Äußerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2024. Diese Tatsachen blieben nach Vorhalt an die Beschwerdeführerin auch unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Erhebung
3.1. Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).3.1. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gemäß § 7 Abs 4 Z 1 leg cit mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit Telefax und E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit Telefax und E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
§ 35 Abs 6 Zustellgesetz normiert, dass die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs 1 Z 3) wirksam.Paragraph 35, Absatz 6, Zustellgesetz normiert, dass die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
Maßgeblich, im Sinne von die Zustellung bewirkend bzw eine Frist auslösend, ist immer die erste beim Empfänger einlangende Verständigung. Das gilt sowohl für die erste und zweite elektronische Verständigung an eine elektronische Adresse, als auch nach Absatz 8 leg cit für mehrere elektronische Verständigungen an mehrere elektronische Adressen (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 [Stand 01.01.2018, rdb.at], K 39).Maßgeblich, im Sinne von die Zustellung bewirkend bzw eine Frist auslösend, ist immer die erste beim Empfänger einlangende Verständigung. Das gilt sowohl für die erste und zweite elektronische Verständigung an eine elektronische Adresse, als auch nach Absatz 8 leg cit für mehrere elektronische Verständigungen an mehrere elektronische Adressen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 35, [Stand 01.01.2018, rdb.at], K 39).
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs 4 AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind gemäß § 33 Abs 3 AVG.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG.
3.2. Vor diesem Hintergrund war zu dem unter II.1. festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:3.2. Vor diesem Hintergrund war zu dem unter römisch II.1. festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:
In Anbetracht der Rechtslage endete die Frist zur Erhebung (Einbringung) einer Beschwerde im gegenständlichen Fall am 29.08.2023.
Der am 07.09.2023 per E-Mail an die belangte Behörde verschickte und bei dieser am 07.09.2023 eingelangte Beschwerdeschriftsatz war sohin als iSd § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG verspätet eingebracht anzusehen. Der am 07.09.2023 per E-Mail an die belangte Behörde verschickte und bei dieser am 07.09.2023 eingelangte Beschwerdeschriftsatz war sohin als iSd Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG verspätet eingebracht anzusehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011, mwN).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, sofern erforderlich, an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, sofern erforderlich, an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Hörfunkprogramm mündliche Verhandlung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Versorgungsgebiet verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2278471.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024