TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W604 2294486-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2294486-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gewillkürt vertreten durch bezeichnete Mitarbeiter:innen der Caritas, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gewillkürt vertreten durch bezeichnete Mitarbeiter:innen der Caritas, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG und 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Bürgerkrieg in Syrien und die schlechte Wirtschaftslage berief, er wolle in Österreich studieren und leben und fürchte den Krieg.

2.       Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 06.02.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen hinsichtlich des Krieges implizit aufrecht und ergänzte den in absehbarer Zeit drohenden Militärdienst, in Syrien gebe es weder Sicherheit noch Lebensmöglichkeit und sei die Hälfte seines Bundeslandes von Israel besetzt. Ein Onkel sei desertiert und zwei weitere inhaftiert worden, in seinem Gebiet gebe es „ungezählte Schüsse“ und auch Entführungen.

3.       Mit Einlangen am 09.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer ein schriftliches Vorbringen, mit welchem er im Wesentlichen auf militärdienstspezifische Verfolgungsaspekte im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung und internationaler Richtlinien verwies und punktuelle Fragestellungen wie etwa den Freikauf aus der Militärpflicht oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung zufolge einer Wehrdienstverweigerung relevierte. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit werde der Beschwerdeführer im Rückkehrfall zum Militärdienst eingezogen, er wolle keine Waffen tragen und verweigere den Dienst aus Gesinnungsgründen. Er erfülle das UNHCR-Risikoprofil der Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, gezielt von Rekrutierung betroffene Kinder stellten angesichts der Unabänderlichkeit des Alters nach UNHCR eine soziale Gruppe dar und könne auch im Falle von sich weigernden Kindern eine politische Überzeugung unterstellt werden. Eine sichere und legale Rückkehr sei ausschließlich über Grenzübergänge unter Kontrolle des syrischen Regimes möglich, die Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung würden als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen.

4.       Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Die mit Spruchpunkt I erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Kinder könnten Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen werden, eine Gruppenverfolgung finde in den Länderinformationen keine Deckung und habe der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu hinzutretenden individuellen Umständen angegeben. Die allgemein vorherrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermochten eine Asylgewährung nicht zu tragen, ein sich individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem Grund der GFK habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung einer Befreiungsgebühr, zudem gebe es keinen Automatismus in Richtung der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und habe der Beschwerdeführer eine gegen den Staat gerichtete Gesinnung auch nicht zum Ausdruck gebracht. 4.       Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III). Die mit Spruchpunkt römisch eins erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Kinder könnten Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen werden, eine Gruppenverfolgung finde in den Länderinformationen keine Deckung und habe der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu hinzutretenden individuellen Umständen angegeben. Die allgemein vorherrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermochten eine Asylgewährung nicht zu tragen, ein sich individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem Grund der GFK habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung einer Befreiungsgebühr, zudem gebe es keinen Automatismus in Richtung der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und habe der Beschwerdeführer eine gegen den Staat gerichtete Gesinnung auch nicht zum Ausdruck gebracht.

5.       Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.05.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer lehne die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee ab, er wolle keine unschuldigen Menschen umbringen und im Weigerungsfall auch selbst nicht getötet werden. Für die Zahlung einer Freikaufsgebühr fehlten dem Beschwerdeführer die Mittel und sei eine solche Zahlung aufgrund seiner – aus seiner Verweigerung abzuleitenden - oppositionellen Gesinnung unzumutbar, zumal das syrische Regime hierdurch unterstützt werde. Es drohe schließlich Zwangsrekrutierung als Minderjähriger. In Qneitra komme es zu gezielten Tötungen, bewaffneten Zusammenstößen, Kampfhandlungen und Kriminalfällen einschließlich Entführungen und zwar zuweilen unter Beteiligung syrischer Streitkräfte, der Militärdienst gehe mit Verletzungen des Völkerrechts einher. Gerade auch in der von Seiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der israelischen Annexion der Golanhöhen geäußerten Kritik komme eine gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Familie zum Vorschein und werde die Gefahr der Unterstellung einer die Ziele des Regimes ablehnenden Haltung durch die Desertion eines Onkels noch verschärft, Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe auch aufgrund der Ausreise, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland sowie einer Schutzgewährung und der nicht fristgerechten) hypothetischen Rückkehr. Es bestehe die Gefahr reflexhafter Verfolgung als Neffe inhaftierter bzw. desertierter Onkel samt Zuschreibung einer gleichermaßen ablehnenden und damit oppositionellen Gesinnung. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde vor dem Hintergrund dessen Minderjährigkeit zu würdigen gewesen.5.       Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.05.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer lehne die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee ab, er wolle keine unschuldigen Menschen umbringen und im Weigerungsfall auch selbst nicht getötet werden. Für die Zahlung einer Freikaufsgebühr fehlten dem Beschwerdeführer die Mittel und sei eine solche Zahlung aufgrund seiner – aus seiner Verweigerung abzuleitenden - oppositionellen Gesinnung unzumutbar, zumal das syrische Regime hierdurch unterstützt werde. Es drohe schließlich Zwangsrekrutierung als Minderjähriger. In Qneitra komme es zu gezielten Tötungen, bewaffneten Zusammenstößen, Kampfhandlungen und Kriminalfällen einschließlich Entführungen und zwar zuweilen unter Beteiligung syrischer Streitkräfte, der Militärdienst gehe mit Verletzungen des Völkerrechts einher. Gerade auch in der von Seiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der israelischen Annexion der Golanhöhen geäußerten Kritik komme eine gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Familie zum Vorschein und werde die Gefahr der Unterstellung einer die Ziele des Regimes ablehnenden Haltung durch die Desertion eines Onkels noch verschärft, Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe auch aufgrund der Ausreise, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland sowie einer Schutzgewährung und der nicht fristgerechten) hypothetischen Rückkehr. Es bestehe die Gefahr reflexhafter Verfolgung als Neffe inhaftierter bzw. desertierter Onkel samt Zuschreibung einer gleichermaßen ablehnenden und damit oppositionellen Gesinnung. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde vor dem Hintergrund dessen Minderjährigkeit zu würdigen gewesen.

6.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2024 vor.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2024 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen. Der Beschwerdeführer betonte bei dieser Gelegenheit in Ergänzung zum bisherigen Fluchtvorbringen ein besonderes Risiko für wehrdienstverweigernde Rückkehrende, eine positive Sicherheitsüberprüfung stelle „keinesfalls“ eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern, vier seiner fünf Schwestern sowie sein Bruder leben in Syrien, die verbleibende Schwester in Großbritannien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Einkünfte an Sozial- und Unterstützungsleistungen von monatlich rund EUR 200. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.1.  Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern, vier seiner fünf Schwestern sowie sein Bruder leben in Syrien, die verbleibende Schwester in Großbritannien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Einkünfte an Sozial- und Unterstützungsleistungen von monatlich rund EUR 200. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Qneitra, wo er in einem an der östlich des Gouvernements verlaufenden Grenze zur Provinz Dara’a gelegenen Dorf namens XXXX geboren und im Kreise seiner Eltern und Geschwister in einem von insgesamt mindestens drei Häusern seines Großvaters aufgewachsen ist. Aufgrund des Krieges übersiedelte er im Jahr 2015 oder 2016 in das benachbarte Gouvernement Dara’a, nach etwa zwei Jahren kehrte er mit seiner Familie wieder zum früheren Wohnort im Gouvernement Qneitra zurück. Der Beschwerdeführer verfügt über eine über acht Jahre andauernde Schulbildung, die Schule hat er mit Ausnahme des auf den auf seinen Aufenthalt in der Provinz Dara’a entfallenden Schulbesuches im Dorf XXXX besucht. Nach Beendigung seiner Schulausbildung arbeitete er über die Dauer von einem Monat in einem Lebensmittelgeschäft, im Anschluss hielt er sich bis zur Ausreise aus Syrien zu Hause auf. Sein Vater war berufstätig und arbeitete als Lehrer, seit 1 bis 2 Jahren bezieht er eine Alterspension. Nach wie vor leben die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder sowie drei Schwestern in XXXX , genannte Geschwister besuchen dort die Schule. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könnte der Beschwerdeführer wieder bei seiner Familie am früheren Wohnort unterkommen. Der Großvater des Beschwerdeführers besitzt neben den mindestens drei Häusern auch einen Supermarkt und landwirtschaftliche Flächen, deren gegenwärtige wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht festgestellt werden kann.1.1.2.  Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Qneitra, wo er in einem an der östlich des Gouvernements verlaufenden Grenze zur Provinz Dara’a gelegenen Dorf namens römisch 40 geboren und im Kreise seiner Eltern und Geschwister in einem von insgesamt mindestens drei Häusern seines Großvaters aufgewachsen ist. Aufgrund des Krieges übersiedelte er im Jahr 2015 oder 2016 in das benachbarte Gouvernement Dara’a, nach etwa zwei Jahren kehrte er mit seiner Familie wieder zum früheren Wohnort im Gouvernement Qneitra zurück. Der Beschwerdeführer verfügt über eine über acht Jahre andauernde Schulbildung, die Schule hat er mit Ausnahme des auf den auf seinen Aufenthalt in der Provinz Dara’a entfallenden Schulbesuches im Dorf römisch 40 besucht. Nach Beendigung seiner Schulausbildung arbeitete er über die Dauer von einem Monat in einem Lebensmittelgeschäft, im Anschluss hielt er sich bis zur Ausreise aus Syrien zu Hause auf. Sein Vater war berufstätig und arbeitete als Lehrer, seit 1 bis 2 Jahren bezieht er eine Alterspension. Nach wie vor leben die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder sowie drei Schwestern in römisch 40 , genannte Geschwister besuchen dort die Schule. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könnte der Beschwerdeführer wieder bei seiner Familie am früheren Wohnort unterkommen. Der Großvater des Beschwerdeführers besitzt neben den mindestens drei Häusern auch einen Supermarkt und landwirtschaftliche Flächen, deren gegenwärtige wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht festgestellt werden kann.

1.1.3.  Am 31.07.2022 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien aufgrund des Krieges, des in absehbarer Zeit drohenden Wehrdienstes und der allgemein schlechten Lage den Staat Syrien legal und über den internationalen Flughafen in Damaskus in Richtung Libyen. Nach einer Aufenthaltsdauer von etwa acht Monaten, während deren er sich im Haus eines Schleppers aufhielt, brach er von dort aus im März 2023 schließlich nach Europa auf, um am 22.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.    Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Ort XXXX steht wie auch die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung innerhalb der Gouvernements Qneitra und Dara’a unter Kontrolle des syrischen Regimes.1.2.1.  Der Ort römisch 40 steht wie auch die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung innerhalb der Gouvernements Qneitra und Dara’a unter Kontrolle des syrischen Regimes.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er hat vor seiner Ausreise aus Syrien keine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee erhalten und besitzt auch kein Militärbuch der syrischen Armee. Er hat keinen Aufschub der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes veranlasst, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab. Weder er noch seine nahen Angehörigen sind in der Vergangenheit mit einer eigenen, gegen das syrische Regime gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten.

1.2.3.  Ein Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits gehörte bereits vor Beginn des syrischen Bürgerkrieges dem syrischen Militär an. Im Verlauf des Krieges hat er den Dienst verweigert, um einer Verlegung an die Front zu entgehen. Er wurde verhaftet und in der Haft gefoltert, sodass seine Verletzungen im Spital behandelt werden mussten. Nach seiner Genesung wurde er nicht wieder in den Militärdienst eingezogen, sondern eröffnete sich ihm die in weiterer Folge wahrgenommene Möglichkeit einer Ausreise aus Syrien. Zwei Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits wurden aus unbekannten Gründen im Jahr 2013 während ihrer Arbeit im Supermarkt des Großvaters des Beschwerdeführers von einem Militärfahrzeug der syrischen Armee abgeholt, ihr Verbleib ist seither unbekannt. Es wird ungeprüft als wahr unterstellt, dass Onkel des Beschwerdeführers sich dem Wehrdienst durch Ausreise aus Syrien entzogen haben bzw., dass ein weiterer Onkel für den Reservedienst gesucht wird.

1.2.4.  In der Vergangenheit wurden der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers während eines Besuches in der Stadt Damaskus im Zuge eines Bombenangriffes verletzt.

1.3.    Zur Situation im Herkunftsland Syrien:

1.3.1.  Allgemeine Situation und politische Lage (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

1.3.1.1. Allgemeines:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen.

Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar.

1.3.1.2. Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS):

In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ?uk?mat al-?inq?? as-s?r?yah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut.

Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent.

Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung". HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021).

1.3.2.  Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60% des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens.

Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen.

Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden.

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen:

Sicherheitslage in Nordsyrien und Kooperation der kurdischen Autonomie mit dem syrischen Regime (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten. Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein. Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert. Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-?Ayn ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist.

Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdo?an hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS.

1.3.3.  Allgemeine Menschenrechtslage (zuletzt geändert am 12.03.2024):

Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert.

1.3.3.1. Zwangsrekrutierung von Kindern:

Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten.

Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben. In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren. Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht direkt Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren.

Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, hätten die Vereinten Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham (390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA) (170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (119) unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen (42); Ahrar al-Sham (31), Nur al-Din al-Zanki (3) und Armee des Islam (Jaysh al-Islam) (3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) (30); die Kräfte der inneren Sicherheit (13); Hurras al-Din (6); Islamischer Staat (4); und syrische Regierungstruppen (2) verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib (477) und Aleppo (119) bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent (805) im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham (7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (6), YPG/YPJ (8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden.

Im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr 2020. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor).

Verifizierte Fälle seien mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham (507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee) (328), Ahrar al-Sham (55) und Nur al-Din al-Zanki (11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren würden; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten (37); die internen Sicherheitskräfte (34); Regierungstruppen (13); regierungstreue Milizen (10); Islamischer Staat (6); die Afrin Liberation Forces (3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (2).

Insgesamt 23 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch Regierungstruppen (13) und regierungstreue Milizen (10) seien verifiziert worden und Regierungstruppen in Daraa (5), Hasaka (4) und Aleppo (4) zugeschrieben, sowie regierungstreuen Milizen in Damaskus.

Laut dem Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) über Kinder in Syrien vom November 2021 rekrutiere das syrische Regime regelmäßig Kinder. Am besten b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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