Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W256 2290824-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seine am 07. September 2021 eingebrachte Beschwerde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seine am 07. September 2021 eingebrachte Beschwerde beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 07. September 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen „ XXXX “ wegen Verletzung seiner Rechte nach dem DSG und der DSGVO und zwar sei er in seinen Rechten auf Auskunft, Information und Geheimhaltung sowie in seinem Recht, nicht einer automatisierten Bewertung und nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, verletzt worden, indem seine Kommentare unterdrückt und die ihm als User zur Verfügung stehenden Funktionen eingeschränkt worden seien, ihm eine geforderte Auskunft nicht erteilt worden und die Information bezüglich der Unterdrückung seiner Kommentare Dritten zugänglich gemacht worden seien. Mit E-Mail vom 07. September 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen „ römisch 40 “ wegen Verletzung seiner Rechte nach dem DSG und der DSGVO und zwar sei er in seinen Rechten auf Auskunft, Information und Geheimhaltung sowie in seinem Recht, nicht einer automatisierten Bewertung und nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, verletzt worden, indem seine Kommentare unterdrückt und die ihm als User zur Verfügung stehenden Funktionen eingeschränkt worden seien, ihm eine geforderte Auskunft nicht erteilt worden und die Information bezüglich der Unterdrückung seiner Kommentare Dritten zugänglich gemacht worden seien.
In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer in diversen E-Mails ein weiteres Vorbringen zu seiner Beschwerde vom 07. September 2021 und legte diverse Screenshots und weitergeleitete E-Mails als Beweismittel vor.
Mit E-Mail vom 19. März 2022 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor, dass sechs Monate nun schon lange vorbei seien und er nunmehr Säumnis geltend mache.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2024 vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift führte sie aus, die Säumnisbeschwerde erweise sich als berechtigt. Es sei im gegenständlichen Verfahren zu einem mehrfachen Sachbearbeiter:innenwechsel gekommen, daher habe sich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verzögert. In der verfahrenseinleitenden Beschwerde sei als Beschwerdegegner „ XXXX “ genannt worden. Nach aktuellem Wissensstand der belangten Behörde würden Dienste der Social-Media-Plattform „ XXXX “ im Unionsraum unter der datenschutzrechtlichen Verantwortung der in XXXX , Irland, ansässigen XXXX (vormals XXXX ) angeboten werden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Verarbeitung iSd Art. 4 Z 23 DSGVO nach Ansicht der belangten Behörde gegeben seien, wäre im erstinstanzlichen Verfahren mutmaßlich der XXXX Aufsichtsbehörde (Data Protection Commission) die Rolle der federführenden Behörde iSd Art. 56 Abs. 1 DSGVO zugekommen. Im Weiteren wäre das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß Art. 60 ff DSGVO zu führen gewesen. Nach der Einleitung des Kooperationsverfahrens gemäß Art. 56 und 60 DSGVO wäre die Entscheidungsfrist des § 73 AVG gemäß § 24 Abs. 10 DSG ex lege gehemmt gewesen. Das Kooperationsverfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden, sodass auch die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht eingetreten sei. Sowohl die Entscheidungsfrist als auch die nach Erhebung der Säumnisbeschwerde vorgesehene Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG seien ungenutzt verstrichen. Daher sei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung erloschen und auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2024 vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Gegenschrift führte sie aus, die Säumnisbeschwerde erweise sich als berechtigt. Es sei im gegenständlichen Verfahren zu einem mehrfachen Sachbearbeiter:innenwechsel gekommen, daher habe sich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verzögert. In der verfahrenseinleitenden Beschwerde sei als Beschwerdegegner „ römisch 40 “ genannt worden. Nach aktuellem Wissensstand der belangten Behörde würden Dienste der Social-Media-Plattform „ römisch 40 “ im Unionsraum unter der datenschutzrechtlichen Verantwortung der in römisch 40 , Irland, ansässigen römisch 40 (vormals römisch 40 ) angeboten werden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO nach Ansicht der belangten Behörde gegeben seien, wäre im erstinstanzlichen Verfahren mutmaßlich der römisch 40 Aufsichtsbehörde (Data Protection Commission) die Rolle der federführenden Behörde iSd Artikel 56, Absatz eins, DSGVO zugekommen. Im Weiteren wäre das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 60, ff DSGVO zu führen gewesen. Nach der Einleitung des Kooperationsverfahrens gemäß Artikel 56 und 60 DSGVO wäre die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG gemäß Paragraph 24, Absatz 10, DSG ex lege gehemmt gewesen. Das Kooperationsverfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden, sodass auch die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht eingetreten sei. Sowohl die Entscheidungsfrist als auch die nach Erhebung der Säumnisbeschwerde vorgesehene Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG seien ungenutzt verstrichen. Daher sei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung erloschen und auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass er an seiner Säumnisbeschwerde festhalte und eine Entscheidung in der Sache begehre.
Beweiswürdigung
Der dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 4, 55, 56, 60 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 4,, 55, 56, 60 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
[..]
c. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
[…]
Artikel 55
Artikel 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
[…]
Artikel 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
[…]
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“
zu A)
Festzuhalten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nach ihrem Wortlaut in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erkennbar ausschließlich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde wendet.
Art 78 Abs. 2 DSGVO eröffnet jeder betroffenen Person die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, wenn sich die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst (hat). Artikel 78, Absatz 2, DSGVO eröffnet jeder betroffenen Person die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, wenn sich die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst (hat).
§ 8 VwGVG ordnet dazu im innerstaatlichen Bereich an, dass Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, VwGVG ordnet dazu im innerstaatlichen Bereich an, dass Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.).
Art. 55 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Art 57 lit f DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.6.2021, XXXX ua., Rn. 47ff).Artikel 55, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Artikel 57, Litera f, DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.6.2021, römisch 40 ua., Rn. 47ff).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 7. September 2021 eine näher begründete Beschwerde gegen „ XXXX “ bei der belangten Behörde eingebracht. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur vorliegenden Säumnisbeschwerde unbestritten ausgeführt hat, handelt es sich dabei um das in Irland hauptansässige Unternehmen XXXX (vormals XXXX ), das nicht nur über mehrere Niederlassungen im Unionsraum verfügt, sondern dort auch umfassende soziale Mediendienste an Betroffene anbietet. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 7. September 2021 eine näher begründete Beschwerde gegen „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde eingebracht. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur vorliegenden Säumnisbeschwerde unbestritten ausgeführt hat, handelt es sich dabei um das in Irland hauptansässige Unternehmen römisch 40 (vormals römisch 40 ), das nicht nur über mehrere Niederlassungen im Unionsraum verfügt, sondern dort auch umfassende soziale Mediendienste an Betroffene anbietet.
Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift daher darauf hin, dass sich die vorliegende Beschwerde insofern gegen eine grenzüberschreitende Verarbeitung im Sinne des Art 4 Z 23 DSGVO richtet und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Art 4 Abs. 22 lit c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der in Irland ansässigen federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Art 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art 60 ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift daher darauf hin, dass sich die vorliegende Beschwerde insofern gegen eine grenzüberschreitende Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO richtet und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Artikel 4, Absatz 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der in Irland ansässigen federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.
Um entsprechend EG 123 eine einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten Union sicherzustellen, sieht Art 56 Abs. 1 DSGVO als lex specialis zu Art 55 Abs. 1 DSGVO für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ nämlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Es ergibt sich insbesondere aus den Art. 56 und 60 der Verordnung, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.6.2021, C-645/19, XXXX . ua., Rn. 50ff).Um entsprechend EG 123 eine einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten Union sicherzustellen, sieht Artikel 56, Absatz eins, DSGVO als lex specialis zu Artikel 55, Absatz eins, DSGVO für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ nämlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Es ergibt sich insbesondere aus den Artikel 56 und 60 der Verordnung, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.6.2021, C-645/19, römisch 40 . ua., Rn. 50ff).
Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht - die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art 56 Abs. 2 und Art 60 Abs. 11 DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird.Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht - die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen.
Damit sollen sowohl der Verantwortliche, als auch der Betroffene die Möglichkeit erhalten, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Beschluss in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder sich aufhalten (Dix in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO BDSG4, Art 60, Rn. 19). Damit sollen sowohl der Verantwortliche, als auch der Betroffene die Möglichkeit erhalten, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Beschluss in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder sich aufhalten (Dix in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO BDSG4, Artikel 60,, Rn. 19).
Da somit bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art 56 Abs. 1 und 60 DSGVO abhängt und diese somit bis dahin nicht geklärt ist, kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Andernfalls wären das bereits dargelegte Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet (vgl. dazu auch EuGH 15.6.2021, C-645/19, XXXX . ua., Rn. 65). Da somit bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO abhängt und diese somit bis dahin nicht geklärt ist, kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Andernfalls wären das bereits dargelegte Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet vergleiche dazu auch EuGH 15.6.2021, C-645/19, römisch 40 . ua., Rn. 65).
Damit in Einklang ordnet § 24 Abs. 10 Z 2 DSG auch an, dass in die Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art 56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet werden kann. Damit in Einklang ordnet Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG auch an, dass in die Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56,, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet werden kann.
Sofern die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift ausführt, sie habe das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nicht eingeleitet und damit eine Hemmung der Frist nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG nicht herbeigeführt, übersieht sie, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht in ihrem Ermessen liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte auch hier zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden. Sofern die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift ausführt, sie habe das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nicht eingeleitet und damit eine Hemmung der Frist nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht herbeigeführt, übersieht sie, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht in ihrem Ermessen liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte auch hier zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden.
Dass die belangte Behörde in weiterer Folge die bei ihr nach Art 77 DSGVO eingebrachte Beschwerde an die zur Durchführung des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz zuständige „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne der ihr obliegenden Pflicht zur Kooperation weiterzuleiten gehabt hätte, ändert nichts daran, dass die Frist zur Entscheidung im vorliegenden Fall bereits mit der Einbringung der Beschwerde gehemmt wurde und damit in Bezug auf die hier allein geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Dass die belangte Behörde in weiterer Folge die bei ihr nach Artikel 77, DSGVO eingebrachte Beschwerde an die zur Durchführung des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz zuständige „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne der ihr obliegenden Pflicht zur Kooperation weiterzuleiten gehabt hätte, ändert nichts daran, dass die Frist zur Entscheidung im vorliegenden Fall bereits mit der Einbringung der Beschwerde gehemmt wurde und damit in Bezug auf die hier allein geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Entscheidungsfrist federführende Aufsichtsbehörde Fristenhemmung grenzüberschreitende Datenverarbeitung Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2290824.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024