TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W296 2293609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2293609-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am XXXX in (protokolliert als:) Qubany in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Tischler gearbeitet. In Syrien habe er in Qubany gelebt. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine beiden Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Ein weiterer Bruder halte sich im Irak auf, zwei Cousinen seien in Deutschland aufhältig, ein Cousin lebe in Holland und drei weitere Angehörige würden in Norwegen leben. Am XXXX sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am römisch 40 in (protokolliert als:) Qubany in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Tischler gearbeitet. In Syrien habe er in Qubany gelebt. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine beiden Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Ein weiterer Bruder halte sich im Irak auf, zwei Cousinen seien in Deutschland aufhältig, ein Cousin lebe in Holland und drei weitere Angehörige würden in Norwegen leben. Am römisch 40 sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien wegen des Krieges sowie aus Angst vor dem Regime und dem IS verlassen. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er befürchte, zwangsrekrutiert zu werden. Er wolle jedoch nicht kämpfen.

3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe nach der Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Laut einer ZMR-Auskunft sei die Abmeldung von der bisherigen Anschrift erfolgt und es bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Das Verfahren sei einzustellen, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe, das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen sei und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom römisch 40 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe nach der Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Laut einer ZMR-Auskunft sei die Abmeldung von der bisherigen Anschrift erfolgt und es bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Das Verfahren sei einzustellen, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe, das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen sei und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.

4. Mit Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer festzunehmen sei, da er sich dem Verfahren entzogen habe.4. Mit Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer festzunehmen sei, da er sich dem Verfahren entzogen habe.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schengenraum an die PI Wels – Fremdenpolizei überstellt und niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe sich bis vor vier Tagen in Deutschland aufgehalten. Dort habe er einen negativen Bescheid erhalten und er sei von den deutschen Behörden abgeschoben und nach Österreich gebracht worden. Er wolle über Arbil – eine Provinz im Irak, wo sein Bruder sich aufhalte – in seine Herkunftsregion im Kurdengebiet in Syrien zurückreisen. Diesbezüglich verlange er Unterstützung. Er wolle nicht über den Flughafen in Damaskus zurückkehren, da er ansonsten verhaftet und zum Militärdienst gezwungen werden würde.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schengenraum an die PI Wels – Fremdenpolizei überstellt und niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe sich bis vor vier Tagen in Deutschland aufgehalten. Dort habe er einen negativen Bescheid erhalten und er sei von den deutschen Behörden abgeschoben und nach Österreich gebracht worden. Er wolle über Arbil – eine Provinz im Irak, wo sein Bruder sich aufhalte – in seine Herkunftsregion im Kurdengebiet in Syrien zurückreisen. Diesbezüglich verlange er Unterstützung. Er wolle nicht über den Flughafen in Damaskus zurückkehren, da er ansonsten verhaftet und zum Militärdienst gezwungen werden würde.

Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer entlassen.

6. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji. Er sei am XXXX in Kubane geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, ohne diese mit Matura abzuschließen, und vier Jahre lang als Tischler gearbeitet. Seine Eltern, drei seiner Brüder und seine beiden Schwestern würden in Syrien leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Kurdistan. In Syrien habe er durchwegs mit seiner Familie in Kubane gelebt. Zwischen XXXX habe er sich wegen seiner Arbeit in Kurdistan aufgehalten. Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Nach fünf Monaten sei er nach Deutschland weitergereist, wo er sich ein Jahr und sechs Monate lang aufgehalten habe, ehe er einen negativen Bescheid erhalten habe und nach Österreich zurückgekehrt sei. In Österreich würden sich drei Onkel und vier Cousins des Beschwerdeführers aufhalten. Er lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und absolviere keine Ausbildung.6. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji. Er sei am römisch 40 in Kubane geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, ohne diese mit Matura abzuschließen, und vier Jahre lang als Tischler gearbeitet. Seine Eltern, drei seiner Brüder und seine beiden Schwestern würden in Syrien leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Kurdistan. In Syrien habe er durchwegs mit seiner Familie in Kubane gelebt. Zwischen römisch 40 habe er sich wegen seiner Arbeit in Kurdistan aufgehalten. Im Jahr römisch 40 sei der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Nach fünf Monaten sei er nach Deutschland weitergereist, wo er sich ein Jahr und sechs Monate lang aufgehalten habe, ehe er einen negativen Bescheid erhalten habe und nach Österreich zurückgekehrt sei. In Österreich würden sich drei Onkel und vier Cousins des Beschwerdeführers aufhalten. Er lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und absolviere keine Ausbildung.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund des Krieges ausgereist und wolle nicht zurückkehren. Er müsse zum Militärdienst einrücken und habe Angst vor dem syrischen Regime und vor der FSA. Einen Einberufungsbefehl und ein Militärbuch habe er bislang nicht erhalten und er sei bislang nicht bei der Militärdienstuntersuchung gewesen, wäre aber tauglich. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er müsse zum Militärdienst einrücken und würde getötet werden.

Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine einen syrischen Personalausweis im Original vor.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten Personalausweises fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt wurde bzw. dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Fall einer Rückkehr asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt ist. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Fall der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst bisher nicht geleistet hat, konkret bestraft oder sonst verfolgt zu werden. Es seien keine Anzeichen dafür aufgekommen, dass gerade ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde und/oder gerade er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestraft oder verfolgt werden würde. Zudem könne er sich freikaufen und seine Herkunftsregion liege nicht einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens. Er sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert worden und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Er habe bisher auch keine Einberufung zum Wehrdienst durch die kurdische Selbstverwaltung erhalten. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität vonseiten der Kurden – etwa wegen der „Selbstverteidigungspflicht“ – ausgesetzt wäre. Den Länderinformationen könne auch nicht entnommen werden, dass die kurdischen Autonomiebehörden sämtlichen Wehrdienstverweigerern ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden. Bei Wehrdienstverweigerung würden auch keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und es gebe keinen Konnex zu einem Konventionsgrund.

Aufgrund seiner persönlichen Situation in Bezug auf die allgemeine Lage in Syrien sei eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Syrien derzeit jedoch nicht zulässig. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation in Syrien – insbesondere aufgrund der Versorgungslage wegen der seit mehreren Jahren andauernden Kampfhandlungen – könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde bzw. könnte. Es könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.Aufgrund seiner persönlichen Situation in Bezug auf die allgemeine Lage in Syrien sei eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Syrien derzeit jedoch nicht zulässig. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation in Syrien – insbesondere aufgrund der Versorgungslage wegen der seit mehreren Jahren andauernden Kampfhandlungen – könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde bzw. könnte. Es könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

8. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr XXXX als 13-jährige von der SDF zwangsrekrutiert worden und fünf Jahre lang bei dieser geblieben, weshalb er auch selbst große Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe durch das syrische Regime und andere militärische Gruppen habe. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Einberufung oder eine unverhältnismäßige Bestrafung. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er jedoch einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sich an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Verstößen gegen die Satzung der Vereinten Nationen beteiligen, was er nicht wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm seitens des syrischen Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht sicher freikaufen, da die syrische Regierung willkürlich agiere, und es könne nicht von ihm verlangt werden, ein verbrecherisches Regime finanziell zu unterstützen. Eine sichere und legale Einreise sei ihm nur über einen Flughafen unter der Kontrolle des syrischen Regimes möglich. Darüber hinaus drohe Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, Verfolgung durch die SDF, weil ihnen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr römisch 40 als 13-jährige von der SDF zwangsrekrutiert worden und fünf Jahre lang bei dieser geblieben, weshalb er auch selbst große Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe durch das syrische Regime und andere militärische Gruppen habe. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Einberufung oder eine unverhältnismäßige Bestrafung. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er jedoch einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sich an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Verstößen gegen die Satzung der Vereinten Nationen beteiligen, was er nicht wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland werde ihm seitens des syrischen Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht sicher freikaufen, da die syrische Regierung willkürlich agiere, und es könne nicht von ihm verlangt werden, ein verbrecherisches Regime finanziell zu unterstützen. Eine sichere und legale Einreise sei ihm nur über einen Flughafen unter der Kontrolle des syrischen Regimes möglich. Darüber hinaus drohe Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, Verfolgung durch die SDF, weil ihnen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde.

9. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

10. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.10. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben, seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, und seine Identität steht fest. Er ist ledig, kinderlos und gesund.

Er wurde am XXXX in Kobane im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis XXXX . In diesem Jahr ist er zusammen mit seinem Bruder in den Libanon für 13 Tage ausgereist, um danach wieder nach Syrien zurückzukehren. XXXX hat er Syrien Richtung den Irak verlassen, ist dann wieder nach Syrien zurückgekehrt und blieb dort bis XXXX . In diesem Jahr hat er Syrien abermals Richtung die Türkei verlassen, um in Folge in den Irak einzureisen. Vom Irak ist er wieder nach Kobane zurückgekehrt, um Syrien Ende XXXX ein weiteres Mal Richtung Türkei zu verlassen und danach abermals im Jahr XXXX oder XXXX nach Syrien zurückzukehren. Im Jahr XXXX hat der Beschwerdeführer Syrien endgültig Richtung die Türkei verlassen.Er wurde am römisch 40 in Kobane im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis römisch 40 . In diesem Jahr ist er zusammen mit seinem Bruder in den Libanon für 13 Tage ausgereist, um danach wieder nach Syrien zurückzukehren. römisch 40 hat er Syrien Richtung den Irak verlassen, ist dann wieder nach Syrien zurückgekehrt und blieb dort bis römisch 40 . In diesem Jahr hat er Syrien abermals Richtung die Türkei verlassen, um in Folge in den Irak einzureisen. Vom Irak ist er wieder nach Kobane zurückgekehrt, um Syrien Ende römisch 40 ein weiteres Mal Richtung Türkei zu verlassen und danach abermals im Jahr römisch 40 oder römisch 40 nach Syrien zurückzukehren. Im Jahr römisch 40 hat der Beschwerdeführer Syrien endgültig Richtung die Türkei verlassen.

Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, ohne diese mit der Matura abzuschließen. Er hat zwischen XXXX mit Unterbrechungen als Tischler auf Baustellen in Syrien und Kurdistan gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, ohne diese mit der Matura abzuschließen. Er hat zwischen römisch 40 mit Unterbrechungen als Tischler auf Baustellen in Syrien und Kurdistan gearbeitet.

Seine Eltern, drei seiner Brüder und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Kobane/Syrien; zahlreiche weitere Verwandte, unter anderem Cousinen, Cousins, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben ebenso im Kurdengebiet; ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kurdistan.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Kurden.

Am XXXX reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und hatte er in keinem der vor Österreich durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach reiste er nach Deutschland weiter, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich eineinhalb Jahre aufhielt. Sein dortiger Asylantrag wurde abgewiesen und anschließend kehrte er nach Österreich zurück.Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und hatte er in keinem der vor Österreich durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach reiste er nach Deutschland weiter, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich eineinhalb Jahre aufhielt. Sein dortiger Asylantrag wurde abgewiesen und anschließend kehrte er nach Österreich zurück.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet im XXXX durchwegs in Österreich aufhältig. In Österreich halten sich drei Onkeln und vier Cousins des Beschwerdeführers auf. Er ist in keinem Verein Mitglied, hat sich nicht ehrenamtlich betätigt, bislang keinen Deutschkurs besucht und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist seit seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet im römisch 40 durchwegs in Österreich aufhältig. In Österreich halten sich drei Onkeln und vier Cousins des Beschwerdeführers auf. Er ist in keinem Verein Mitglied, hat sich nicht ehrenamtlich betätigt, bislang keinen Deutschkurs besucht und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr zum Wehrdienst beim syrischen Militär und/oder bei den Kurden eingezogen oder bestraft werden würde, weiters, dass er vom kurdischen Geheimdienst und/oder sowohl seitens der Freien Syrischen Armee oder seitens des Islamischen Staates und/oder aufgrund der Ethnie und/oder aufgrund der Tatsache, dass er als Kurde von arabischen Salafisten als Ungläubiger bedroht und/oder verfolgt werden würde, haben sich letztlich als unglaubhaft erwiesen.

Andere Gründe, die für eine ihm unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben geri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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