TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W168 2284957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2284957-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl: 1355214401/231070648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl: 1355214401/231070648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.06.2023 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er wegen des Krieges in Syrien geflüchtet sei und seine Familie nach Österreich holen wolle. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF auf Kurdisch an, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und islamischen Glaubens zu sein sowie dass er in Damaskus geboren und wohnhaft gewesen sei, 8 Jahre die Schule besucht habe und zuletzt als Mechaniker tätig gewesen sei. Er sei verheiratet, seine Eltern, seine beiden jüngeren Brüder und seine Ehefrau seien noch in Syrien aufhältig. Er sei vor etwa einem Monat (Mai 2023) in die Türkei ausgereist und habe nach Österreich gelangen wollen, weil es hier sicher sei. Er habe weder einen Reisepass noch einen Personalausweis besessen. Mitgereist seien eine ältere Cousine und ein jüngerer Cousin. Die Reise habe ca. 6.500.- € gekostet.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte der BF auf Kurdisch aus, dass er in Al Malikiya geboren und wohnhaft gewesen sei. Dazu legte er die unübersetzte Kopie eines vom Standesamt in Al Malikiya in der Provinz Al Hasaka am 04.03.2002 ausgestellten Familienbuches sowie einen Personenstandsregisterauszug und ein Familienregister, beide ausgestellt am 21.06.2023 beim Bürgerservice im allgemeinen Standesamt in der Provinz in Al Hasaka sowie ein Foto des BF in Uniform vor. Er habe als Autoelektriker gearbeitet und sei gesund. Bei der Erstbefragung habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, es sei jedoch nicht rückübersetzt worden. Er habe in Al Malikiya als angestellter Automechaniker gearbeitet, das Geld habe aber nicht ausgereicht. Auf die Frage zu Haftbefehlen etc. brachte der BF vor, er habe den Wehrdienst für das syrische Regime und für die Kurden YPG nicht absolviert. Er sei ungefähr vor zwei Jahren und 8 Monaten (Oktober 2020) Soldat bei den Kurden gewesen und dann geflüchtet. Er sei nach Hause gefahren, nach Malamarz. Danach sei er ungefähr vor einem Jahr (Juni 2022) in den Irak gereist und anschließend allein in die Türkei geflüchtet. Zum Vorhalt, dass seine Cousine angegeben habe, dass sie gemeinsam im Mai (2023) mit ihrem Neffen in die Türkei geflüchtet seien, antwortete der BF, dass sie einander in der Türkei getroffen hätten und erst vor dort aus gemeinsam gereist seien. Er sei vom Militär gesucht worden, sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Er sei manchmal bei seinen Großeltern und manchmal bei den Onkeln väterlicherseits gewesen, jeweils in Malamarz. Er habe sich nicht zu Haus aufhalten können, die Kurden hätten tagsüber Razzien ausgeführt. Gegen ihn bestehe ein offizieller Haftbefehl, er sei jedoch nicht vorbestraft. Er habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und gehöre keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Vermutlich Ende des Winters 2022 sei er in den Irak gereist und dort ein bis zwei Monate geblieben und danach (Anfang 2023) illegal in die Türkei weitergereist, wo er seine Cousine in Istanbul getroffen habe. Er habe etwa zwei Monate dort verbracht. Die Kosten für die Schleppung von Syrien bis Österreich hätten etwa $ 15.000.- betragen. Das Geld habe er sich von Verwandten und Freunden seines Vaters geliehen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, er sei auf dem Weg zur Arbeit von den Kurden mitgenommen und zum Militärdienst gezwungen worden. Er sei wegen der schlechten Lage geflüchtet, da viele Soldaten gefallen seien. Dann habe er vom syrischen Regime im Kurdengebiet einen Einberufungsbefehl erhalten, als er am Standesamt in Al Malikiya einen Personalausweis habe bekommen wollen. Dies sei ungefähr im Jahr 2019 gewesen. Er sei ungefähr 2020 oder 2021 vom Militär geflüchtet, indem er vom Urlaub nicht mehr zurückgekehrt sei. Sein Heimatort bzw. seine Heimatregion werde von den Kurden kontrolliert. Er sei im Herkunftsstaat weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Staatlicherseits werde er wegen des Militärs gesucht. Zum Vorhalt, dass er dies bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, bracht er vor, sich dort nicht getraut zu haben, dass er vor den Kurden geflüchtet sei. Sein Vater sei von den Kurden bedroht worden, er selbst sei geflüchtet. Die Kurden hätten gedroht, dass der BF sich stellen müssen, weil sonst sein jüngerer Bruder mitgenommen würde. Auf die Frage, ob es direkt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, bejahte er dies und gab an, vom Militär. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den Kurden als Verräter betrachtet und getötet zu werden. Die Fluchtgründe seiner Cousine kenne er nicht genau. In Österreich habe er eine Arbeitserlaubnis und arbeite als Friseur. Deutschkurse besuche er nicht. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut gewesen. Er habe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht.

Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2023, Zl 1355214401/231070648, wurde der Antrag des BF vom 03.06.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2023, Zl 1355214401/231070648, wurde der Antrag des BF vom 03.06.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Die behauptete Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Sein diesbezüglich verspätetes Vorbringen sei zudem widersprüchlich bzw. unschlüssig und unsubstantiiert geblieben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF iVm einer Rekrutierung durch die kurdischen Milizen belangt bzw. bedroht oder von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen und verfolgt würde, zumal er selbst angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein oder einer politischen Partei angehört zu haben. Abgesehen davon würden die kurdischen Autonomiebehörden nach den Länderfeststellungen eine allfällige Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Sein Herkunftsgebiet in Al Malikiya liege zudem im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, wo die syrische Regierung keinen Einfluss habe. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen bzw. die syrische Armee. Eine dem BF drohende landesweite Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine weiteren asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft geltend gemacht, vielmehr habe er den Herkunftsstaat auf Grund der humanitären Situation und der allgemein instabilen Sicherheitslage verlassen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Die behauptete Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Sein diesbezüglich verspätetes Vorbringen sei zudem widersprüchlich bzw. unschlüssig und unsubstantiiert geblieben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Verbindung mit einer Rekrutierung durch die kurdischen Milizen belangt bzw. bedroht oder von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen und verfolgt würde, zumal er selbst angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein oder einer politischen Partei angehört zu haben. Abgesehen davon würden die kurdischen Autonomiebehörden nach den Länderfeststellungen eine allfällige Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Sein Herkunftsgebiet in Al Malikiya liege zudem im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, wo die syrische Regierung keinen Einfluss habe. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen bzw. die syrische Armee. Eine dem BF drohende landesweite Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine weiteren asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft geltend gemacht, vielmehr habe er den Herkunftsstaat auf Grund der humanitären Situation und der allgemein instabilen Sicherheitslage verlassen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und führte aus, dass sein Herkunftsort Al Malikiya in der Provinz Al Hasaka in Syrien sei. Der BF habe bei seiner Erstbefragung vorgebracht, dass er sich vor dem syrischen Regime und anderen bewaffneten Gruppierung fürchte und im Fall einer Rückkehr sowohl vom syrischen Regime als auch von der YPG zum Militärdienst einberufen zu werden. In der Einvernahme beim BFA hab der BF im Wesentlichen angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Er werde in Syrien wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht und fürchte, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Der BF werde wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Syrien verfolgt. Er wolle sich keinesfalls an den vom syrischen Regime ausgehenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen. Auf Grund seines Asylantrages in Europa gelte er umso mehr als Verräter in Syrien und drohe ihm im Fall der Rückkehr mit Sicherheit Verhaftung, Folter und mitunter sogar der Tod. Durch seine Flucht und der Militärdienstverweigerung laufe der BF Gefahr, noch vor einer bestehenden „Zwangsrekrutierung“ inhaftiert und gefoltert zu werden. Dem BF wäre eine direkte Einreise in kurdische Gebiete nicht möglich, da sämtliche Grenzübergänge vom syrischen Militär kontrolliert würden. Im Fall der Rückkehr in die Heimatregion würde der BF wahrscheinlich im Rahmen einer Straßenkontrolle oder eines Kontrollpunktes vom syrischen Regime inhaftiert werden. Zudem sei es wahrscheinlich, dass der BF eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden befürchten müsse. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 29.062023, E 3450/2022, und VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, müsse die Herkunftsregion für den BF erreichbar sein, ohne dem syrischen Staat in die Hände zu fallen. Dem BF sei es nicht möglich seine Heimatregion sicher und legal zu erreichen ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Hier werde auf die drakonischen Strafen des syrischen Militärstrafgesetzbuches verwiesen, die bis zu fünf Jahre Haftstrafe in Kriegszeiten für Wehrdienstentzieher vorsehen würden. Militärdienstverweigerer seien regelmäßiger Folter in der Haft ausgesetzt. Nach den Länderberichten würden insbesondere Personen aus Oppositionsgebieten wie Nordsyrien Gefahr laufen verhafte und in die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden. Diese Gefahr bestehe auch in den Gebieten des AANES (auch in Kobane), wo die syrische Regierung Sicherheitsquadrate verwalte, wo sie Rekrutierungen durchführen könne. Wenn die Behörde die Ansicht vertrete, dass es Amnestien und die Möglichkeit, sich freizukaufen, gebe, so habe sie sich mit den Länderinformationen nicht auseinandergestetzt, wonach Amnestien nicht stattgefunden hätten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass der BF jederzeit wieder (zum Militärdienst) rekrutiert werden könne. Im Fall der Rückkehr würde der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden, wozu auf den EUAA-Bericht aus 2023 (Punkt 4.10.2. Kurds) verwiesen werde, wonach „für Kurden aus Gebieten, welche unter der Kontrolle der SNA stehen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet“ sei. Auch werde die Tatsache ignoriert, dass Rückkehrer automatisch als politische Opponenten wahrgenommen würden. Aus dem LIB vom 18.07.2023 ergebe sich Berichten aus 2021 zufolge, dass jeder Geflüchtete mit Flüchtlingsstatus seitens des Regimes als Verräter betrachtet werde. Rückkehrer seien bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Jeder, der aus dem Land geflohen sei oder sich gegen das Regime geäußert habe, laufe danach Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen könne, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert werde. Insbesondere für Regimekritiker bestehe jederzeit die Gefahr, verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Zudem werde auf den EASO-Bericht vom März 2020 verwiesen, wonach Rückkehrer in Syrien mit einer Kontrolle zu rechnen haben, ob eine Zuordnung als „Regimekritiker/Oppositioneller“ zu erfolgen hat. Die diesbezügliche Auslegung sei der Einschätzung von UNHCR zufolge breit. Nach einem Bericht des UK-Homeoffice vom 21.02.2014 sei es dazu bereits ausreichend, im Ausland einen Asylantrag zu stellen, und die Schwelle dafür als „oppositionell“ betrachtet zu werden, niedrig sei. Die Behörde habe verabsäumt, sich mit diesen Länderberichten auseinander zu setzen. Der BF sei Militärdienstverweigerer, habe im westlichen Ausland um Asyl angesucht, stamme aus einem Oppositionsgebiet und werde bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich am Flughafen gefasst und verhaftet werden. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte aus, dass sein Herkunftsort Al Malikiya in der Provinz Al Hasaka in Syrien sei. Der BF habe bei seiner Erstbefragung vorgebracht, dass er sich vor dem syrischen Regime und anderen bewaffneten Gruppierung fürchte und im Fall einer Rückkehr sowohl vom syrischen Regime als auch von der YPG zum Militärdienst einberufen zu werden. In der Einvernahme beim BFA hab der BF im Wesentlichen angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Er werde in Syrien wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht und fürchte, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Der BF werde wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Syrien verfolgt. Er wolle sich keinesfalls an den vom syrischen Regime ausgehenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen. Auf Grund seines Asylantrages in Europa gelte er umso mehr als Verräter in Syrien und drohe ihm im Fall der Rückkehr mit Sicherheit Verhaftung, Folter und mitunter sogar der Tod. Durch seine Flucht und der Militärdienstverweigerung laufe der BF Gefahr, noch vor einer bestehenden „Zwangsrekrutierung“ inhaftiert und gefoltert zu werden. Dem BF wäre eine direkte Einreise in kurdische Gebiete nicht möglich, da sämtliche Grenzübergänge vom syrischen Militär kontrolliert würden. Im Fall der Rückkehr in die Heimatregion würde der BF wahrscheinlich im Rahmen einer Straßenkontrolle oder eines Kontrollpunktes vom syrischen Regime inhaftiert werden. Zudem sei es wahrscheinlich, dass der BF eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden befürchten müsse. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 29.062023, E 3450/2022, und VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, müsse die Herkunftsregion für den BF erreichbar sein, ohne dem syrischen Staat in die Hände zu fallen. Dem BF sei es nicht möglich seine Heimatregion sicher und legal zu erreichen ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Hier werde auf die drakonischen Strafen des syrischen Militärstrafgesetzbuches verwiesen, die bis zu fünf Jahre Haftstrafe in Kriegszeiten für Wehrdienstentzieher vorsehen würden. Militärdienstverweigerer seien regelmäßiger Folter in der Haft ausgesetzt. Nach den Länderberichten würden insbesondere Personen aus Oppositionsgebieten wie Nordsyrien Gefahr laufen verhafte und in die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden. Diese Gefahr bestehe auch in den Gebieten des AANES (auch in Kobane), wo die syrische Regierung Sicherheitsquadrate verwalte, wo sie Rekrutierungen durchführen könne. Wenn die Behörde die Ansicht vertrete, dass es Amnestien und die Möglichkeit, sich freizukaufen, gebe, so habe sie sich mit den Länderinformationen nicht auseinandergestetzt, wonach Amnestien nicht stattgefunden hätten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass der BF jederzeit wieder (zum Militärdienst) rekrutiert werden könne. Im Fall der Rückkehr würde der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden, wozu auf den EUAA-Bericht aus 2023 (Punkt 4.10.2. Kurds) verwiesen werde, wonach „für Kurden aus Gebieten, welche unter der Kontrolle der SNA stehen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet“ sei. Auch werde die Tatsache ignoriert, dass Rückkehrer automatisch als politische Opponenten wahrgenommen würden. Aus dem LIB vom 18.07.2023 ergebe sich Berichten aus 2021 zufolge, dass jeder Geflüchtete mit Flüchtlingsstatus seitens des Regimes als Verräter betrachtet werde. Rückkehrer seien bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Jeder, der aus dem Land geflohen sei oder sich gegen das Regime geäußert habe, laufe danach Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen könne, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert werde. Insbesondere für Regimekritiker bestehe jederzeit die Gefahr, verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Zudem werde auf den EASO-Bericht vom März 2020 verwiesen, wonach Rückkehrer in Syrien mit einer Kontrolle zu rechnen haben, ob eine Zuordnung als „Regimekritiker/Oppositioneller“ zu erfolgen hat. Die diesbezügliche Auslegung sei der Einschätzung von UNHCR zufolge breit. Nach einem Bericht des UK-Homeoffice vom 21.02.2014 sei es dazu bereits ausreichend, im Ausland einen Asylantrag zu stellen, und die Schwelle dafür als „oppositionell“ betrachtet zu werden, niedrig sei. Die Behörde habe verabsäumt, sich mit diesen Länderberichten auseinander zu setzen. Der BF sei Militärdienstverweigerer, habe im westlichen Ausland um Asyl angesucht, stamme aus einem Oppositionsgebiet und werde bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich am Flughafen gefasst und verhaftet werden. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein des Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei er neuerlich ersuchte, auf Kurdisch einvernommen zu werden. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz darzulegen, bzw. darzulegen, aus welchen Gründen dieser eine ihn persönlich unmittelbar konkrete asylrelevante Bedrohung bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat annehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:

Der angegeben 23-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Die Identität des BF steht nicht fest. Dass er aus dem Dorf Malamarz im Distrikt Al Malikiya, Provinz Al Hasaka, in Syrien stammt, wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF besuchte in Syrien acht Jahre die Grundschule, hat keine Berufsausbildung und war zuletzt in Al Malikiya als Autoelektriker tätig.

Die Eltern, zwei jüngere Brüder und die Ehefrau des BF sind nach wie vor im Syrien aufhältig. Diese Verwandtschaftsverhältnisse stehen ebenfalls nicht fest.

Der BF hat Syrien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt verlassen und ist in den Irak ausgereist, von wo er über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gelangte.

Der BF stellte am 03.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierauf wurde ihm mit angefochtenem Bescheid subsidiärer Schutz erteilt.

Die Herkunftsprovinz des BF, Al-Hasaka, ist derzeit unter kurdischer Kontrolle der AANES. In der Provinz Al Hasaka bestehen einzelne Kontrollposten bzw. sog. Sicherheitsquadrate des syrischen Militärs. Der konkrete Herkunftsort des BF Al Malikiya befindet sich nicht innerhalb eines Sicherheitsquadrates des syrischen Regimes.

Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte.

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Der BF befindet sich aktuell im Alterskorridor für die Ableistung des Militärdienstes bei den kurdischen Milzen der AANES.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen tatsächlich verweigert hat oder zukünftig verweigern würde, dieser sich einer Einziehung zum Militärdienst konkret entzogen hat, bzw. von einem Militärdienst desertiert ist.

Der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung eines Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen aus glaubwürdig verinnerlichten asylrelevanten Gründen konkret ablehnt

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei der Ableistung eines Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.

Ebenso konnte der BF es nicht glaubhaft machen, dass ihm selbst im Fall der Weigerung diesen Militärdienst bei den kurdischen Milizen zu leisten, eine asylrelevante Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF eine konkrete, ihn asylrelevant besondere Bedrohung durch die wie angegeben Apoji im Herkunftsgebiet aufgrund einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffender asylrelevanter Gründe droht.

Der BF hat nach seinem Vorbringen auch den Militärdienst bei der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet. Der gesunde und wehrtaugliche BF ist im wehrpflichtigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bereits einen schriftlichen Einberufungsbefehl zum Militärdienst bei der syrischen Armee erhalten hat. Der BF ist kein Wehrdienstverweigerer, bzw. auch kein Wehrdienstentzieher in Hinblick auf die syrische Armee. Im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Syrien besteht für den BF aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation aktuell keine unmittelbar konkrete Gefahr mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort an seinen Herkunftsort zum syrischen Militärdienst rekrutiert, bzw. eingezogen zu werden oder durch die syrische Regierung an seinem Herkunftsort unmittelbar konkret asylrelevant bedroht zu werden. Der BF hat als jedenfalls seit Juni 2023 im Ausland aufhältiger Syrer im wehrpflichtigen Alter zudem die Möglichkeit, sich gegen eine seit November 2020 gestaffelte Befreiungsgebühr vom verpflichtenden Militärdienst ohne Angabe von Gründen für immer freizukaufen.

Der BF hat als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich bereits eine Arbeitserlaubnis und arbeitet als Friseur.

Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der BF das Vorliegen einer ihn gegenwärtig, konkret und unmittelbar persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht ausreichend konkret dargelegt bzw. hat das Vorliegen einer solchen insgesamt nicht glaubhaft machen können.

Der BF kann seine Herkunftsregion im Gebiet der kurdischen AANES in Syrien zudem sicher und ohne mit den syrischen Regierungsbehörden in Kontakt zu treten erreichen.

Der BF hat insbesondere weder durch das Vorbringen der Illegalität der Ausreise aus Syrien oder der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich noch der Angabe der Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägten erachteten Region als auch durch die allgemeine Anführung einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung hinreichend glaubhaft nicht darlegen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar, konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter unmittelbar konkret persönlich bedroht.

1.2.    Zur Lage im Herkunftsstaat

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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