Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I415 2297895-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 29.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Beurteilung einer Externistenprüfung mit „Nicht-genügend“, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Beurteilung einer Externistenprüfung mit „Nicht-genügend“, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.06.2024 entschied die Externistenprüfungskommission einer Mittelschule, dass die minderjährige XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin sowie als Schülerin bezeichnet) die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe mit der Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht bestanden hat.1. Am 21.06.2024 entschied die Externistenprüfungskommission einer Mittelschule, dass die minderjährige römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin sowie als Schülerin bezeichnet) die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe mit der Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht bestanden hat.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Widerspruch. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schülerin an den Tagen der Prüfungen im Fach „Deutsch“ aufgrund einer ärztlich attestierten schweren Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit und einer allgemeinen körperlichen Erschöpfung nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechende Prüfungsleistung zu erbringen. Die Schule hätte auf diese Situation nicht adäquat reagiert. Die Durchführung der mündlichen und schriftlichen Teilprüfung weise formelle Mängel auf, weshalb das Prüfungsergebnis eine Neubewertung benötige. Da die Schülerin die Prüfung in allen anderen Pflichtgegenständen bestanden habe, sei die Entscheidung der Prüfungskommission aufzuheben und die Externistenprüfung mit „bestanden“ zu beurteilen.
3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenenen Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wies die Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet) den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Beurteilung der Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird (Spruchpunkt II.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Schülerin die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule aufgrund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht bestanden hat (Spruchpunkt III.).3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenenen Bescheid vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet) den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Beurteilung der Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird (Spruchpunkt römisch II.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Schülerin die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule aufgrund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht bestanden hat (Spruchpunkt römisch III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr im Rahmen der schriftlichen Teilprüfung vor Beginn der Bearbeitungszeit nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um sich einen Überblick über die Aufgabenstellungen zu verschaffen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen § 12 Abs. 5 Externistenprüfungsverordnung. Zudem habe die Deutschprüfung die Schülerin lediglich wegen eines gesundheitlichen Handicaps vor eine große Hürde gestellt, da sie an den Prüfungstagen an Sehproblemen sowie großer körperlicher Erschöpfung gelitten habe. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr im Rahmen der schriftlichen Teilprüfung vor Beginn der Bearbeitungszeit nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um sich einen Überblick über die Aufgabenstellungen zu verschaffen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Paragraph 12, Absatz 5, Externistenprüfungsverordnung. Zudem habe die Deutschprüfung die Schülerin lediglich wegen eines gesundheitlichen Handicaps vor eine große Hürde gestellt, da sie an den Prüfungstagen an Sehproblemen sowie großer körperlicher Erschöpfung gelitten habe.
5. Am 23.08.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Schuljahr 2023/2024 nahm die Schülerin am häuslichen Unterricht auf der 6. Schulstufe teil.
Zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts über die 6. Schulstufe legte die Schülerin die Externistenprüfung an einer Mittelschule ab. Dabei wurde die Leistung der Schülerin im Prüfungsgebiet „Deutsch“ in der schriftlichen Teilprüfung am 11.06.2024 und in der mündlichen Teilprüfung am 12.06.2024 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die wesentlichen Bereiche des Lehrplanes des gegenständlichen Unterrichtsgegenstandes konnten von der Schülerin nicht im überwiegenden Ausmaß erfüllt werden.
Die negative Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist gerechtfertigt. Die Prüfungsunterlagen reichen aus, um festzustellen, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ gerechtfertigt ist.
Die Externistenprüfung wurde nicht bestanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass die Schülerin im Schuljahr 2023/2024 am häuslichen Unterricht teilnahm, eine Externistenprüfung ablegte, sowie ihre Leistung im Prüfungsgebiet Deutsch am 11.06.2024 und am 12.06.2024 mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Dass die negative Beurteilung im Prüfungsgebiet Deutsch gerechtfertigt ist, gründet sich auf folgende Überlegungen:
Zum Prüfungsgebiet Deutsch gibt es ausreichend dokumentierte und schlüssige Prüfungsunterlagen. Insgesamt liegt ein etwa 10 Seiten umfassendes Konvolut an Unterlagen vor, welche den Ablauf und die Bewertung sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Teilprüfung dokumentieren. Aus den Unterlagen lässt sich nachvollziehbar ableiten, wie die Gesamtbeurteilung der schriftlichen sowie der mündlichen Teilprüfung zu Stande kam. Es gibt keine Anhaltspunkte an den Prüfungsunterlagen sowie an der Stellungnahme der Prüfungskommission zu zweifeln.
Aus den Unterlagen geht zudem hervor, dass die pädagogischen und rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Externistenprüfungsverordnung eingehalten wurden.
Zur Leistung der Schülerin im Prüfungsgebiet Deutsch ist konkret folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der schriftlichen Teilprüfung geht aus den Prüfungsunterlagen hervor, dass die Prüfung aus drei voneinander unabhängigen Themengebieten bestand. Dabei ließ die Schülerin den dritten Abschnitt komplett aus und absolvierte im ersten Abschnitt nur einen von drei Teilen positiv. Des Weiteren geht aus der Stellungnahme der Prüfungskommission hervor, dass die Fortsetzung unvollständig und kurz verfasst war, wenngleich das Geschriebene gut war. Insgesamt lässt sich den Prüfungsunterlagen entnehmen, dass die Leistung der Schülerin im Rahmen der schriftlichen Teilprüfung in neun von vierzehn Teilbereichen negativ beurteilt wurde. Das „Nicht genügend“ für die schriftliche Teilprüfung ist somit klar nachvollziehbar und eindeutig. Im Rahmen der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass die Schülerin im Rahmen der schriftlichen Teilprüfung eine Leistung erbracht hätte, die nicht gewertet worden wäre.
Auch die mündliche Teilprüfung bestand aus drei Themengebieten. Hinsichtlich des ersten Themengebietes geht aus der Stellungnahme der Prüfungskommission hervor, dass die Schülerin in den Sätzen zwar die Subjekte finden konnte, zwei der drei Prädikate jedoch nur mit intensiver Hilfe. Auch andere Satzglieder wurden nur mit sehr viel Hilfe teilweise erkannt und wurden zudem die Attribute von der Schülerin gar nicht erkannt. Die Benennung der einzelnen Satzglieder mit deutschen und lateinischen Bezeichnungen und auch die passenden Fragewörter konnten teilweise gar nicht oder nur mit intensiver Hilfestellung erkannt werden. Im Rahmen des zweiten Themengebietes konnte die Schülerin die korrekte Zeitform ebenso nur mit Hilfe und Unterstützung erkennen. Im dritten Themengebiet, in welchem es um Haupt- und Gliedsätze bzw. Hauptsatzreihen und Satzgefüge ging, konnte die Schülerin weder korrekt erklären, was ein Haupt- noch was ein Gliedsatz ist. Die Stellung des Verbs wurde zudem mehrmals falsch genannt. Auch die Erklärungen, was Hauptsatzreihen bzw. Satzgefüge sind, waren laut Stellungnahme der Prüfungskommission nur mit intensiver Unterstützung bzw. teilweise gar nicht möglich. Insgesamt ist daher auch die negative Bewertung der Leistung der Schülerin im Rahmen der mündlichen Teilprüfung klar nachvollziehbar und plausibel.
Im Rahmen der Beschwerde wird den Ausführungen der Prüfungskommission hinsichtlich der Leistung der Schülerin nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Nennung eines Durchführungsmangels, nämlich, dass der Schülerin zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, sowie auf körperliche Beeinträchtigungen in Form von Erschöpfung und Sehproblemen, welche jedoch nicht ausreichend belegt wurden.
Dass die Schülerin eine für eine positive Note ausreichende Leistung erbracht hätte, wird nicht einmal behauptet.
Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die negative Beurteilung hinsichtlich der vorliegenden Prüfungsleistung anhand der Prüfungsunterlagen plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme der Prüfungskommission weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum