TE Bvwg Beschluss 2024/9/16 W288 2280921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AVG §38
BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W288 2280921-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 28.09.2023 bis 10.11.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Israel, vertreten durch römisch 40 als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 28.09.2023 bis 10.11.2023:

A)

I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. XXXX , gemäß § 38 iVm § 17 VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt. römisch eins. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch II. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.römisch III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 09.11.2023 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU), Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft.

Der BF wurde am 11.10.2023, unter anderem wegen eines eingeleiteten Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.

In Folge des eingeleiteten Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.11.2023, Zl. XXXX , bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.In Folge des eingeleiteten Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 , bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wurde XXXX zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt.

Mit Schreiben vom 12.09.2024 zog der Erwachsenenvertreter die eingebrachte Beschwerde zurück. Mit Eingabe vom 16.09.2024 zog das BFA ihren Kostenersatzantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 09.11.2023 erhob der BF, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft.

Am 10.11.2023 regte die BBU die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim (damals) zuständigen Bezirksgericht für den BF an. Das Verfahren war seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht XXXX anhängig und wurde späterhin an das Bezirksgericht XXXX abgetreten.Am 10.11.2023 regte die BBU die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim (damals) zuständigen Bezirksgericht für den BF an. Das Verfahren war seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig und wurde späterhin an das Bezirksgericht römisch 40 abgetreten.

Der BF wurde am 10.11.2023, unter anderem aufgrund des anhängigen pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 28.09.2023 bis zu seiner Entlassung am 11.10.2023 durchgehend in Schubhaft.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wurde XXXX zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt.

Mit Schreiben vom 12.09.2024 übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts XXXX vom 26.08.2024, Zl. XXXX , über die Erwachsenenvertretung und zog die eingebrachte Beschwerde ausdrücklich zurück. Mit Schreiben vom 12.09.2024 übermittelte der Erwachsenenvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.08.2024, Zl. römisch 40 , über die Erwachsenenvertretung und zog die eingebrachte Beschwerde ausdrücklich zurück.

Mit Eingabe vom 16.09.2024 zog das BFA ihren Kostenersatzantrag zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt und dem Parteivorbringen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des BFA vom 28.09.2023, mit welchem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, liegt in den Verwaltungsakten ein. Dass von der Vertretung des BF am 10.11.2023 die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht XXXX angeregt wurde und der BF am 11.10.2023 aus der Anhaltung entlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie aus dem Gerichtsakt, ebenso, dass das Verfahren seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht XXXX anhängig war und in weiterer Folge an das Bezirksgericht XXXX abgetreten wurde, vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 05.08.2024 ein Erwachsenenvertreter bestellt und von diesem mit Schreiben vom 12.09.2024 die Beschwerde zurückgezogen wurde sowie, dass vom BFA mit Eingabe vom 16.09.2024 auf Kostenersatz verzichtet wurde.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt und dem Parteivorbringen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des BFA vom 28.09.2023, mit welchem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, liegt in den Verwaltungsakten ein. Dass von der Vertretung des BF am 10.11.2023 die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht römisch 40 angeregt wurde und der BF am 11.10.2023 aus der Anhaltung entlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie aus dem Gerichtsakt, ebenso, dass das Verfahren seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig war und in weiterer Folge an das Bezirksgericht römisch 40 abgetreten wurde, vom Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 05.08.2024 ein Erwachsenenvertreter bestellt und von diesem mit Schreiben vom 12.09.2024 die Beschwerde zurückgezogen wurde sowie, dass vom BFA mit Eingabe vom 16.09.2024 auf Kostenersatz verzichtet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Spruchpunkt I. – Fortsetzung des Verfahrens:3.1.1. Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung des Verfahrens:

Aufgrund der mit 10.11.2023 erfolgten Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.11.2023, Zl. XXXX , gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.Aufgrund der mit 10.11.2023 erfolgten Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wurde XXXX zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 zum Erwachsenenvertreter des BF bestellt.

Da das pflegschaftsgerichtliche Verfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß fortzusetzen.

3.1.2. Spruchpunkt II. – Einstellung des Verfahrens:3.1.2. Spruchpunkt römisch II. – Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm.; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit der durch mit Schreiben vom 12.09.2024 erfolgten unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde des BF ist folglich einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. – Verfahrenshilfeantrag:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch III. – Verfahrenshilfeantrag:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Aus dem vom BF gemeinsam mit der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über keinerlei Vermögen verfügt hat und gingen auch aus dem Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei keinerlei Barmittel hervor. Zudem stellte sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Einbringung auch nicht als aussichtlos dar.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen.

3.1.4. Unterbleiben des Kostenabspruches:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Mit Eingabe vom 16.09.2024 hat das BFA ihren Kostenersatzantrag zurückgezogen. Dem BFA waren daher, trotz der Zurückziehung der Beschwerde, keine Kosten zuzusprechen. Ein Kostenabspruch konnte daher insgesamt unterbleiben.

3.1.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Schubhaft Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Verfahrenshilfe Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W288.2280921.1.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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