Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
ADV §10Spruch
W136 2295706-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 26.06.2024, Grundbuchnummer ST/05/21/00/16, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 26.06.2024, Grundbuchnummer ST/05/21/00/16, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.11.2023 für tauglich befunden.
Am 03.06.2024 trat der BF den Grundwehrdienst an und wurde mit Wirksamkeit von 05.06.2024 anlässlich der militärärztlichen Einstellungsuntersuchung gemäß § 30 WG 2001 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Grundwehrdienst entlassen. Als Diagnose sind im militärärztlichen Protokoll allergisches Asthma bronchiale (ICD J45.0) und multiple Allergien (ICD 78.4) festgehalten. Unter Punkt 3 „Militärärztliche Beurteilung der Beeinträchtigung“ wurde festgehalten, dass in Zusammenschau der Befunde (Prof. Dr. XXXX ) und unter Berücksichtigung der laufenden Hyposensibilisierung eine Rückstellung in die Herbst/- Wintermonate vereinbart wird.Am 03.06.2024 trat der BF den Grundwehrdienst an und wurde mit Wirksamkeit von 05.06.2024 anlässlich der militärärztlichen Einstellungsuntersuchung gemäß Paragraph 30, WG 2001 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Grundwehrdienst entlassen. Als Diagnose sind im militärärztlichen Protokoll allergisches Asthma bronchiale (ICD J45.0) und multiple Allergien (ICD 78.4) festgehalten. Unter Punkt 3 „Militärärztliche Beurteilung der Beeinträchtigung“ wurde festgehalten, dass in Zusammenschau der Befunde (Prof. Dr. römisch 40 ) und unter Berücksichtigung der laufenden Hyposensibilisierung eine Rückstellung in die Herbst/- Wintermonate vereinbart wird.
2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der BF mit Wirkung vom 01.10.2024 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und 28 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Er sei ab 00:00 dieses Tages Soldat. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.
3. Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass der ihn untersuchende Arzt Prof. Dr. XXXX am 04.06.2024 seine Wehruntauglichkeit aufgrund seiner zahlreichen Allergien und seines Asthmas bronchiale festgestellt habe und er am selben Tag noch seinen Präsenzdienst wegen Wehruntauglichkeit abbrechen habe müssen. Der BF leide an zahlreichen Allergien wie Hausstaubmilbe, Pollen, Gräser, Bäume, Hund und Katze und Histamin und unterziehe sich einer Sensibilisierung, die jedoch nur minimalen Erfolg zeige. Aufgrund dieser Erkrankung sei der BF wehruntauglich und dürfe nicht zum ordentlichen Präsenzdienst herangezogen werden.3. Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass der ihn untersuchende Arzt Prof. Dr. römisch 40 am 04.06.2024 seine Wehruntauglichkeit aufgrund seiner zahlreichen Allergien und seines Asthmas bronchiale festgestellt habe und er am selben Tag noch seinen Präsenzdienst wegen Wehruntauglichkeit abbrechen habe müssen. Der BF leide an zahlreichen Allergien wie Hausstaubmilbe, Pollen, Gräser, Bäume, Hund und Katze und Histamin und unterziehe sich einer Sensibilisierung, die jedoch nur minimalen Erfolg zeige. Aufgrund dieser Erkrankung sei der BF wehruntauglich und dürfe nicht zum ordentlichen Präsenzdienst herangezogen werden.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 16.07.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang steht fest.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der BF wurde am 28.11.2023 im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden. Der BF wurde am 04.06.2024 wegen Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit seinen Allergien und Asthma bronchiale vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Der BF ist nach wie vor tauglich.
1.3. Der im Spruch bezeichnete Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, insbesondere jene zur Tauglichkeit und zur vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Wenn der BF vermeint, der untersuchende Militärarzt oder jener, der durch seine Unterschrift die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bestätigt hat, habe seine Wehruntauglichkeit ausgesprochen, unterliegt er hier offenkundig einem Irrtum.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Zu A)
Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Gemäß Paragraph 20, WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
Der Einberufungsbefehl ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.
Der BF bringt gegen den Einberufungsbefehl vor, dass bei seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Juni 2024 seine Untauglichkeit festgestellt worden sei. Hier irrt der BF. Wie ihm noch aus seiner Stellung im November 2023 bekannt sein sollte, wird die Eignungsfeststellung für den Wehrdienst durch die Stellungskommission gefasst. Gemäß § 18b Abs. 4 letzter Satz WehrG 2001 bleibt die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (VwGH 26.04.2013, 2013/11/0098).Der BF bringt gegen den Einberufungsbefehl vor, dass bei seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Juni 2024 seine Untauglichkeit festgestellt worden sei. Hier irrt der BF. Wie ihm noch aus seiner Stellung im November 2023 bekannt sein sollte, wird die Eignungsfeststellung für den Wehrdienst durch die Stellungskommission gefasst. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, letzter Satz WehrG 2001 bleibt die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht (VwGH 26.04.2013, 2013/11/0098).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend. Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend. Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080).
Da der BF tauglich ist, kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 1. Satz ADV sind Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 10 Abs. 2 ADV obliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz ADV sind Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ADV obliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen.
Das bedeutet, dass die Dienstfähigkeit des BF im Rahmen einer Untersuchung am Beginn der Wehrdienstleistung („Einstellungsuntersuchung“) festzustellen und hier zu beurteilen ist, wie sich vorgebrachte Erkrankungen oder Verletzungen und daraus resultierenden Folgen auf seine Dienstfähigkeit auswirkt.
Insofern der BF vorbringt, dass er aufgrund seiner zahlreichen Allergien und seines Asthmas bronchiale nicht tauglich wäre, ist er auf die militärärztliche Einstellungsuntersuchung zu verweisen. Nach der vorliegenden militärärztlichen Einschätzung wird dem BF im Hinblick auf seine Gräser- und Pollenallergie jedoch im Herbst und Winter die Leistung des Grundwehrdienstes möglich sein, weshalb er nunmehr im Oktober einberufen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.
Schlagworte
Dienstfähigkeit Einberufungsbefehl Einstellungsuntersuchung Gesundheitszustand Grundwehrdienst Präsenzdienst Tauglichkeit vorzeitige Entlassung WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2295706.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024