Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
ASVG §18bSpruch
W260 2281765-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag.a Nicole KEPLINGER-SITZ, Miteinander GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 16.10.2023, AZ: HVBA / XXXX , in einer Angelegenheit betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Mag.a Nicole KEPLINGER-SITZ, Miteinander GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 16.10.2023, AZ: HVBA / römisch 40 , in einer Angelegenheit betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde die von XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen vom 01.04.2023 bis 31.05.2023 ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde die von römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen vom 01.04.2023 bis 31.05.2023 ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da der Angehörige keinen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes hätte.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da der Angehörige keinen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes hätte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Auslandsaufenthalt des zu pflegenden Angehörigen lediglich eine Urlaubsreise gewesen wäre, die dazu diente, Verwandte zu besuchen. Der Angehörige hätte seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich nicht aufgegeben. Es sei deshalb auch bereits Klage gegen den Einstellungsbescheid des Pflegegeldes vom 12.10.2023 beim Landesgericht Linz eingebracht worden.
3. Die belangte Behörde ließ von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und übermittelte den Akt samt Stellungnahme vom 22.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde vom 22.11.2023 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Binnen offener Stellungnahmefrist brachte die Beschwerdeführerin Unterlagen des Landesgerichts Linz betreffend die Einstellung des Pflegegeldes ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsschreiben vom 19.07.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.09.2024 an.
6. Am 29.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass zwischenzeitlich das Urteil des Landesgerichts Linz ergangen sei, in dem zu Recht erkannt wurde, dass für die strittigen Monate rückwirkend Pflegegeld der Stufe 6 zustünde. Entsprechende Dokumente des Landesgerichts Linz wurden beigelegt. Weiters bevollmächtigte die Beschwerdeführerin eine Familienberaterin, sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 08.08.2024, GZ. W260 2281765-1/9Z, die Unterlagen des Landesgerichts Linz an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
8. Mit Schreiben vom 13.08.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die gegenständliche Rechtsangelegenheit im Hinblick auf die Eingabe einer neuerlichen Beurteilung unterzogen würde.
9. Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2024 übermittelt und den Parteien mitgeteilt, dass die für den 18.09.2024 anberaumte Verhandlung bis auf Weiteres stattfinden werde.
10. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.08.2024 mit, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum außergerichtlich anerkannt und ein Bescheid erlassen werde. Es werde ersucht, die für 18.09.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen. Beigelegt wurde die außergerichtliche Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Vertreterin der Beschwerdeführerin.
11. Mit Schreiben vom 05.09.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die außergerichtliche Einigung im Wesentlichen darauf hin, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erst eingestellt und die Verhandlung abberaumt werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückziehe.
12. Mit Schreiben vom 09.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.09.2024, teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 09.09.2024 die Beschwerde vom 25.10.2024 gegen den Bescheid vom 16.10.2023 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.
Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin verfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Dies trifft hier zu, die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 09.09.2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2281765.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024