TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 95/11/0085

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. Jänner 1995, Zl. 5/11-14/395/6-1995, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen entzogen wurde. Dem lag die Annahme zugrunde, daß er am 23. April 1993 nach der Inbetriebnahme eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hatte und deshalb rechtskräftig bestraft worden war.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, die in Rede stehende Übertretung der StVO 1960 begangen zu haben. Dieses Vorbringen geht aber angesichts der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Übertretung ins Leere. Durch diese Bestrafung stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Straftat begangen hat. Damit stand für sie auch fest, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers eine bestimmte, seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Es war der belangten Behörde somit verwehrt, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen.

Davon abgesehen kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 nicht auf die Bestrafung, sondern auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 an (arg.: "begangen hat"). Daher ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, ob es - wie der Beschwerdeführer meint - der Berufungsbehörde im Strafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt war, erstmals im Berufungsbescheid davon auzugehen, der Beschwerdeführer habe ein KFZ in Betrieb genommen (statt gelenkt, wovon die Erstbehörde ausgegangen war). Im übrigen stellt § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 (so wie § 5 StVO 1960) das Inbetriebnehmen eines KFZ dem Lenken gleich.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110085.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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