Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2289751-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29.02.2024, GZ 2024-0.133.877, betreffend Eintragung in die Liste der Mediator:innen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29.02.2024, GZ 2024-0.133.877, betreffend Eintragung in die Liste der Mediator:innen zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , beantragte mit Eingabe vom 14.02.2024 bei der Bundesministerin für Justiz die Eintragung in die Liste der eingetragenen Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG).1. Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , beantragte mit Eingabe vom 14.02.2024 bei der Bundesministerin für Justiz die Eintragung in die Liste der eingetragenen Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG).
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er 28. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragstellerin habe das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, weswegen eine Zurückweisung ihres Antrages zu erfolgen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er 28. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragstellerin habe das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, weswegen eine Zurückweisung ihres Antrages zu erfolgen habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZivMediatG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfülle, jedoch nicht das im Gesetz vorgesehene Alterserfordernis, weshalb sie durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 ZivMediatG in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZivMediatG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfülle, jedoch nicht das im Gesetz vorgesehene Alterserfordernis, weshalb sie durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ZivMediatG in ihren subjektiven Rechten verletzt werde.
Im vorliegenden Fall sei dieselbe Altersgrenze wie im Psychotherapiegesetz verankert, jedoch sei sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sehr divergent zu jener einer Mediator:in. Eine Vergleichbarkeit der Berufe sei daher nicht gegeben. Viel eher könne die Ausbildung des Mediators nach dem ZivMediatG mit der eines Mediators nach der Gewerbeordnung verglichen werden. Das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, dessen näherer Tätigkeitsinhalt gemäß GewO zitiert wurde, könne ohne Alterserfordernis ausgeübt werden, ebenso hätte die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 22 Jahren als Rechtsanwaltsanwärterin Mediation im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des §9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Im vorliegenden Fall sei dieselbe Altersgrenze wie im Psychotherapiegesetz verankert, jedoch sei sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sehr divergent zu jener einer Mediator:in. Eine Vergleichbarkeit der Berufe sei daher nicht gegeben. Viel eher könne die Ausbildung des Mediators nach dem ZivMediatG mit der eines Mediators nach der Gewerbeordnung verglichen werden. Das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, dessen näherer Tätigkeitsinhalt gemäß GewO zitiert wurde, könne ohne Alterserfordernis ausgeübt werden, ebenso hätte die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 22 Jahren als Rechtsanwaltsanwärterin Mediation im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des §9 Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt ergibt, ausgegangen. Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt ergibt, ausgegangen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er das 28. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er das 28. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Den Erläuternden Bemerkungen zu § 13 leg.cit, 24 der Beilagen, XII. GP - Regierungsvorlage, ist folgendes zu entnehmen:Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, leg.cit, 24 der Beilagen, römisch XII. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage, ist folgendes zu entnehmen:
„Erfüllt ein Bewerber alle in § 9 genannten Voraussetzungen, so steht ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung in die Liste der Mediatoren zu (Abs. 1). […] Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. […]„Erfüllt ein Bewerber alle in Paragraph 9, genannten Voraussetzungen, so steht ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung in die Liste der Mediatoren zu (Absatz eins,). […] Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. […]
2.3. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Liste der Mediatoren zurückgewiesen. Dass gegenständlich lediglich ein Schreibfehler vorliegen würde, kann im Hinblick darauf, dass im Spruch des Bescheides das Wort „zurückgewiesen“ im Unterschied zum übrigen Text gesperrt und hervorgehoben geschrieben wurde, ausgeschlossen werden.
Wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Das Verwaltungsgericht hat nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) selbst zu entscheiden (vgl. VwGH vom 31. Mai 2017, Ra 2016/22/0107). Wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Das Verwaltungsgericht hat nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) selbst zu entscheiden vergleiche VwGH vom 31. Mai 2017, Ra 2016/22/0107).
Wie sich aus dem ZivMediatG ergibt, hat die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind. Gegenständlich ist die Voraussetzung des vollendeten 28 Lebensjahres gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Antrag hätte abweisen müssen. Indem sie den Antrag zurückgewiesen hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie in der Sache hätte entscheiden müssen.Wie sich aus dem ZivMediatG ergibt, hat die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind. Gegenständlich ist die Voraussetzung des vollendeten 28 Lebensjahres gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Antrag hätte abweisen müssen. Indem sie den Antrag zurückgewiesen hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie in der Sache hätte entscheiden müssen.
Nach dem Gesagten war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde zwar die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Allerdings lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde zwar die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Allerdings lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bescheidbehebung Eintragung Eintragungsvoraussetzungen Mediatorenliste Rechtswidrigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2289751.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024