Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I422 2299016-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA Nigeria (alias Togo), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA Nigeria (alias Togo), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 12.08.2024. Mit diesem wurde über den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 12.08.2024. Mit diesem wurde über den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch eins.), über ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 13.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 16.09.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest.
Er hält sich seit dem 08.11.2005 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmalig am 08.11.2005 und ein weiteres Mal am 31.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Asylanträge wurden rechtskräftig negativ entschieden.
Aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.08.2011 gemäß § 52 Abs. 1. FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und verhängte sie zugleich über ihn gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 22.10.2012, zu Zahl: XXXX mit der Maßgabe statt, dass er die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren befristete. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11.08.2011 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und verhängte sie zugleich über ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins i, fünf m, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 22.10.2012, zu Zahl: römisch 40 mit der Maßgabe statt, dass er die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren befristete. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und liegt im gegenständlichen Fall auch keine Duldung vor. Er stellte zuletzt auch weder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung auf.
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem Ha