TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/19 I407 2165523-5

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Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I407 2165523-5/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 05.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 05.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, beantragte postalisch am 04.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als Bundesamt bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, beantragte postalisch am 04.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als Bundesamt bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Mit Schreiben vom 04.02.2022 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) wegen der Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisepasses.Mit Schreiben vom 04.02.2022 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) wegen der Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisepasses.

Mit Bescheid vom 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46a Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokumentes einen Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 25.08.2022 wahrzunehmen. Mit Bescheid vom 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokumentes einen Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation am 25.08.2022 wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 23.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und einen Antrag auf Ausstellung einer grünen Verfahrenskarte ein.

Am 05.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom 06.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut bzw. wiederholend beim Bundesamt einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einen Reisepass vorzulegen, jedoch würde sie sich darum bemühen. Mit Schreiben vom 06.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut bzw. wiederholend beim Bundesamt einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einen Reisepass vorzulegen, jedoch würde sie sich darum bemühen.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 05.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Mit gegenständlichen Bescheid vom 05.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 01.08.2024 wurde eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin, welche sich seit zumindest 2015 in Österreich aufhält, ist Staatsangehöriger von Nigeria. Ihre Identität steht fest.

Dem gegenständlichen Antrag gingen mehrere Vorverfahren, sowohl Asylverfahren als auch Verfahren zur Erteilung diverser Aufenthaltstitel, voraus, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Am 04.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin postalisch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als Bundesamt bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Ebenso stellte sie am 04.02.2022 und 06.03.2023 einen Antrag auf Mängelheilung mit der Begründung, dass es ihr nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, jedoch würde sie sich darum bemühen.Am 04.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin postalisch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als Bundesamt bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Ebenso stellte sie am 04.02.2022 und 06.03.2023 einen Antrag auf Mängelheilung mit der Begründung, dass es ihr nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, jedoch würde sie sich darum bemühen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde am 01.08.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

Die Feststellung über ihre Staatsangehörigkeit, ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich und ihrer Identität ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines nigerianischen Reisepasses, weshalb ihre Identität festzustellen war.

Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person der Beschwerdeführerin ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren sowie deren negative Erledigung.

Der gegenständliche Antrag ist im Verwaltungsakt befindlich, ebenso die begründeten Mängelheilungsanträge der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene § 56 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene Paragraph 56, AsylG lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

§ 8 Abs. 1 AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5 ;,

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 8 Abs. 2 Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“

Hinsichtlich der beantragten Heilung ist festzuhalten, dass § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Hinsichtlich der beantragten Heilung ist festzuhalten, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005).

Im gegenständlichen Fall begründete die Beschwerdeführerin den Antrag auf Mängelheilung damit, dass sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei und es ihr noch nicht möglich sei einen gültigen Reisepass vorzulegen, jedoch würde sie sich darum bemühen.

Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist dementsprechend „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77).Das völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist dementsprechend „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77).

Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach § 56 AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär der Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach Paragraph 56, AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär der Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerten - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV entschieden, noch kann von einer impliziten bzw. nicht ausdrücklichen Stattgabe des Mängelheilungsantrages ausgegangen werden, zumal auf den diesbezüglichen Antrag nicht nur nicht im Spruch des Bescheides, sondern auch weder im Verfahrensgang, in den Feststellungen, der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen wurde, sondern sämtliche Erwägungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG erfolgten.Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV entschieden, noch kann von einer impliziten bzw. nicht ausdrücklichen Stattgabe des Mängelheilungsantrages ausgegangen werden, zumal auf den diesbezüglichen Antrag nicht nur nicht im Spruch des Bescheides, sondern auch weder im Verfahrensgang, in den Feststellungen, der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen wurde, sondern sämtliche Erwägungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfolgten.

Das Bundesamt wird sich daher im Folgeverfahren mit dem Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom Erfordernis des § 8 AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist.Das Bundesamt wird sich daher im Folgeverfahren mit dem Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom Erfordernis des Paragraph 8, AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist.

Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes somit im Sinne des Gesetzgebers, insbesondere da über den Antrag auf Mängelheilung nicht abgesprochen wurde und die Erlassung eines Bescheides damit per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen, was somit die Behebung des Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3)Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes somit im Sinne des Gesetzgebers, insbesondere da über den Antrag auf Mängelheilung nicht abgesprochen wurde und die Erlassung eines Bescheides damit per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen, was somit die Behebung des Bescheides erforderlich macht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3)

Im Ergebnis war daher der lediglich einen Spruchpunkt umfassende Bescheid zu beheben, weil es zunächst ein Absprechen über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 bedarf.Im Ergebnis war daher der lediglich einen Spruchpunkt umfassende Bescheid zu beheben, weil es zunächst ein Absprechen über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 bedarf.

Im Folgeverfahren wird das Bundesamt (wenn es keinen Aufenthaltstitel erteilt) auch § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu beachten haben, wonach abweisende Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) zu verbinden sind. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Im Folgeverfahren wird das Bundesamt (wenn es keinen Aufenthaltstitel erteilt) auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu beachten haben, wonach abweisende Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55,, 56 und 57 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) zu verbinden sind. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Demnach wäre auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen bzw. auch mit einer Abweisung zu verbinden, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen.Demnach wäre auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen bzw. auch mit einer Abweisung zu verbinden, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen.

Gegenständlich lautete der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005, jedoch wurde der Antrag seitens des Bundesamtes in der Begründung einer inhaltlichen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen zugeführt, weswegen in Anbetracht des Gesamtinhaltes des Bescheides von einer Sachentscheidung auszugehen ist. Somit wird das Bundesamt im Folgeverfahren zu beachten haben, dass es – falls es keinen Aufenthaltstitel erteilt – bei einer inhaltlichen Entscheidung den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurück- sondern abzuweisen hätte.Gegenständlich lautete der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, jedoch wurde der Antrag seitens des Bundesamtes in der Begründung einer inhaltlichen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen zugeführt, weswegen in Anbetracht des Gesamtinhaltes des Bescheides von einer Sachentscheidung auszugehen ist. Somit wird das Bundesamt im Folgeverfahren zu beachten haben, dass es – falls es keinen Aufenthaltstitel erteilt – bei einer inhaltlichen Entscheidung den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurück- sondern abzuweisen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Integration Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung offenes Verfahren Reisedokument unzulässiger Antrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2165523.5.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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