Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W604 2281231-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Elisabeth MAYER-VIDOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 31.10.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1b und § 3 des Impfschadengesetzes, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Elisabeth MAYER-VIDOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 31.10.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph eins b und Paragraph 3, des Impfschadengesetzes, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.05.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.
1.1. Zur Ermittlung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.1.1. Zur Ermittlung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 10.05.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 10.05.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde beim bereits befassten Sachverständigen eine ergänzende und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme vom 17.10.2023 eingeholt, welche trotz erstatteter Einwendungen am bisherigen Ergebnis festhielt.
1.4. Mit Bescheid vom 31.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß dessen §§ 1b und § 3 abgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 31.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß dessen Paragraphen eins b und Paragraph 3, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.11.2023.
2.1. Mit Schreiben vom 13.11.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.
2.3. Mit Ausfertigung vom 04.07.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die erzielten Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht und mittels Ladung vom 02.09.2024 eine mündliche Verhandlung am 27.09.2024 anberaumt.
2.4. Mittels Eingabe vom 08.09.2024 hat der Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde unter näherer Begründung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , stellte mit Einlangen bei der belangten Behörde am 18.05.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 31.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Gegen die Abweisung dieses Antrages hat der Beschwerdeführer mit Einlangen bei der belangten Behörde am 11.11.2023 Beschwerde erhoben.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte mit Einlangen bei der belangten Behörde am 18.05.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 31.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Gegen die Abweisung dieses Antrages hat der Beschwerdeführer mit Einlangen bei der belangten Behörde am 11.11.2023 Beschwerde erhoben.
1.2. Mit Schreiben vom 08.09.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes. Das Begehren des Beschwerdeführers in Richtung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Wortlaut der entsprechenden schriftlichen Eingabe vom 08.09.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag (OZ 12 des Gerichtsaktes).
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (§ 7 Abs. 1 BVwGG). Gemäß §§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG). Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008). Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu Paragraph 28, VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).
Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die mit Einlangen am 11.11.2023 erhobene Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, RZ. 5 mwN).Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die mit Einlangen am 11.11.2023 erhobene Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, RZ. 5 mwN).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2281231.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024