Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2287774-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2024, Zl. 540223/19/ZD/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2024, Zl. 540223/19/ZD/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Am 09.11.2022 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 23.02.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 21.01.2023 fest.2. Mit Bescheid vom 23.02.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 21.01.2023 fest.
3. Mit Bescheid der ZD vom 27.12.2023 (dem BF zugestellt am 04.01.2024) wurde der BF einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.11.2024 (Dienstantritt 04.03.2024) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
4. In der Folge stellte der BF am 08.02.2024 mittels per E-Mail übermitteltem Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Mai 2025 und teilte mit, dass er seit Oktober 2021 an der Akademie XXXX und der XXXX Academy ein sechssemstriges Bachelorstudium (B.Sc) absolviere. Sein Wissen wolle er für das Abschlussjahr 2024/25 nicht verlieren, danach wäre er „mit voller Sicherheit bereit mit voller Begeisterung Zivildienst zu leisten“. Beigelegt war dem Antrag eine Teilnahmebestätigung der Akademie XXXX für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 10.10.2023 und eine Anmeldebestätigung einer maltesischen Online-Bildungseinrichtung XXXX , über den Studienbeginn im Sommersemester 2024.4. In der Folge stellte der BF am 08.02.2024 mittels per E-Mail übermitteltem Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Mai 2025 und teilte mit, dass er seit Oktober 2021 an der Akademie römisch 40 und der römisch 40 Academy ein sechssemstriges Bachelorstudium (B.Sc) absolviere. Sein Wissen wolle er für das Abschlussjahr 2024/25 nicht verlieren, danach wäre er „mit voller Sicherheit bereit mit voller Begeisterung Zivildienst zu leisten“. Beigelegt war dem Antrag eine Teilnahmebestätigung der Akademie römisch 40 für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 10.10.2023 und eine Anmeldebestätigung einer maltesischen Online-Bildungseinrichtung römisch 40 , über den Studienbeginn im Sommersemester 2024.
5. Mit Schreiben vom 08.02.2024 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis längstens 20.02.2024 den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung nachzuweisen, aktuelle Kursbesuchsbestätigungen mit Angabe des Kursbeginns und vs. -endes, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung eines Beispiels darüber informiert, welcher Umstand eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.5. Mit Schreiben vom 08.02.2024 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis längstens 20.02.2024 den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung nachzuweisen, aktuelle Kursbesuchsbestätigungen mit Angabe des Kursbeginns und vs. -endes, einen aktuellen Familienbeihilfebescheid sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung eines Beispiels darüber informiert, welcher Umstand eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
Mit Mail vom 19.02.2024 übermittelte der BF per Mail zwei Links, aus denen ersichtlich sei, dass sein Studium vollständig akkreditiert und anerkannt sei. Er sei kurz vor seinem fünften von insgesamt sechs Semestern. Eine Unterbrechung des Studiums würde einen Verlust von Studienfortschritt, finanzielle Einbußen und die Beeinträchtigung spezifischer akademischer Projekte bedeuten. Beigelegt war eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bis September 2024 sowie erneut eine Teilnahmebestätigung der Akademie XXXX vom 01.10.2021 bis zum 10.10.2023 und eine Anmeldebestätigung der maltesischen Online-Bildungseinrichtung XXXX , über den Studienbeginn im Sommersemester 2024.Mit Mail vom 19.02.2024 übermittelte der BF per Mail zwei Links, aus denen ersichtlich sei, dass sein Studium vollständig akkreditiert und anerkannt sei. Er sei kurz vor seinem fünften von insgesamt sechs Semestern. Eine Unterbrechung des Studiums würde einen Verlust von Studienfortschritt, finanzielle Einbußen und die Beeinträchtigung spezifischer akademischer Projekte bedeuten. Beigelegt war eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bis September 2024 sowie erneut eine Teilnahmebestätigung der Akademie römisch 40 vom 01.10.2021 bis zum 10.10.2023 und eine Anmeldebestätigung der maltesischen Online-Bildungseinrichtung römisch 40 , über den Studienbeginn im Sommersemester 2024.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.02.2024 (dem BF am 01.03.2024 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 2 ZDG ab.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.02.2024 (dem BF am 01.03.2024 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF lediglich einen Ausbildungsnachweis für eine im Oktober 2023 abgeschlossene Ausbildung sowie eine Anmeldung für das Sommersemester 2024 vorgelegt habe und somit trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass und seit wann er in einer Ausbildung stehe. Im Übrigen bleibe der Zuweisungsbescheid für Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum aufrecht.Hierzu wird in der Begründung nach Wiedergabe des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF lediglich einen Ausbildungsnachweis für eine im Oktober 2023 abgeschlossene Ausbildung sowie eine Anmeldung für das Sommersemester 2024 vorgelegt habe und somit trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass und seit wann er in einer Ausbildung stehe. Im Übrigen bleibe der Zuweisungsbescheid für Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum aufrecht.
7. Dagegen erhob der BF mittels E-Mail vom 04.05.2024 rechtzeitig „Einspruch“ und führte aus, dass er seit 01.10.2021 an der Akademie XXXX studiere, dieses Studium gehe in ein Bachelor Top-Up Studium an der XXXX über, es handle sich um einen einheitlichen Studiengang der durch die Akademie XXXX und die XXXX in Kooperation angeboten werde und nicht um separate Ausbildungen. Der Umstand, dass das 5. Semester im Sommersemester 2024 begonnen habe, sei ausschließlich auf akademische Fristen zurückzuführen und sei Teil des akademischen Zyklus. Keinesfalls sei dies als Unterbrechung oder willentliche Verzögerung miss zu verstehen. Beigelegt war eine vorläufige Immatrikulationsbescheinigung der XXXX vom 05.03.2024 mit Studienbeginn 15.05.2024 betreffend den Studiengang Creative XXXX -Audio Engineering, und eine Bestätigung der Akademie XXXX vom 04.03.2024, wonach der der BF den Kurs Professional Audio Engineer Diploma besucht habe und das Bachelor Top-Up Studium Creative XXXX -Audio Engineering ab 15.05.2024 an der XXXX absolvieren werde. Dieses zweiteilige Programm sei als Einheit zu verstehen. 7. Dagegen erhob der BF mittels E-Mail vom 04.05.2024 rechtzeitig „Einspruch“ und führte aus, dass er seit 01.10.2021 an der Akademie römisch 40 studiere, dieses Studium gehe in ein Bachelor Top-Up Studium an der römisch 40 über, es handle sich um einen einheitlichen Studiengang der durch die Akademie römisch 40 und die römisch 40 in Kooperation angeboten werde und nicht um separate Ausbildungen. Der Umstand, dass das 5. Semester im Sommersemester 2024 begonnen habe, sei ausschließlich auf akademische Fristen zurückzuführen und sei Teil des akademischen Zyklus. Keinesfalls sei dies als Unterbrechung oder willentliche Verzögerung miss zu verstehen. Beigelegt war eine vorläufige Immatrikulationsbescheinigung der römisch 40 vom 05.03.2024 mit Studienbeginn 15.05.2024 betreffend den Studiengang Creative römisch 40 -Audio Engineering, und eine Bestätigung der Akademie römisch 40 vom 04.03.2024, wonach der der BF den Kurs Professional Audio Engineer Diploma besucht habe und das Bachelor Top-Up Studium Creative römisch 40 -Audio Engineering ab 15.05.2024 an der römisch 40 absolvieren werde. Dieses zweiteilige Programm sei als Einheit zu verstehen.
8. Mit Schreiben der ZD vom 05.03.2024 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.03.2024 mit, dass der BF seinen Zivildienst angetreten habe und sich seit 08.03.2024 im Krankenstand befinde. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.09.2024 mit, dass der BF mit 26.06.2024 gemäß § 19a ZDG aus dem Zivildienst entlassen wurde. 9. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.03.2024 mit, dass der BF seinen Zivildienst angetreten habe und sich seit 08.03.2024 im Krankenstand befinde. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.09.2024 mit, dass der BF mit 26.06.2024 gemäß Paragraph 19 a, ZDG aus dem Zivildienst entlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
Der BF hat von 01.10.2021 bis 10.10.2023 an der Akademie XXXX (Unternehmenssitz Schweiz) insgesamt sieben Kurse des Professional Audio Engineer Diploma Programms absolviert und dieses Programm abgeschlossen. Danach war am selben Institut ein zweisemstriges Bachelor Top-Up Studium in „Innovative Music Technology“ geplant. Tatsächlich hat der BF an der XXXX , einem maltesischen Fernlerninstitut, ein online Bachelor Top-Up Studium in „Creative XXXX - Audio Engineering“ mit Studienbeginn 15.05.2024 begonnen. Für dieses Fernstudium hat er sich am 07.10.2023 angemeldet.Der BF hat von 01.10.2021 bis 10.10.2023 an der Akademie römisch 40 (Unternehmenssitz Schweiz) insgesamt sieben Kurse des Professional Audio Engineer Diploma Programms absolviert und dieses Programm abgeschlossen. Danach war am selben Institut ein zweisemstriges Bachelor Top-Up Studium in „Innovative Music Technology“ geplant. Tatsächlich hat der BF an der römisch 40 , einem maltesischen Fernlerninstitut, ein online Bachelor Top-Up Studium in „Creative römisch 40 - Audio Engineering“ mit Studienbeginn 15.05.2024 begonnen. Für dieses Fernstudium hat er sich am 07.10.2023 angemeldet.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der vom BF vorgelegten Bestätigungen der Institute festgestellt werden. Insofern die Akademie XXXX am 04.03.2024 bestätigt, dass das Top-Up Studium beim Hochschulpartner XXXX ein zweiteiliges Programm wäre, das als Einheit zu verstehen sei, ändert das nichts am Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 08.02.2024 in keiner Ausbildung stand. Diese Feststellungen konnten aufgrund der vom BF vorgelegten Bestätigungen der Institute festgestellt werden. Insofern die Akademie römisch 40 am 04.03.2024 bestätigt, dass das Top-Up Studium beim Hochschulpartner römisch 40 ein zweiteiliges Programm wäre, das als Einheit zu verstehen sei, ändert das nichts am Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 08.02.2024 in keiner Ausbildung stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im vorliegenden Fall auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im vorliegenden Fall auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ (2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, ZDG verwiesene Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, idgF, lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
3.3. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub des Antritts des Zivildienstes nicht vorliegen, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.
3.3.1. Der BF wurde erstmals am 09.11.2022 erstmals für tauglich befunden. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2022. Der BF hatte die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der Akademie XXXX bereits am 01.10.2021 begonnen und war ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß dieser begonnenen Ausbildung aufzuschieben. Allerdings hat er diese Ausbildung bereits am 10.10.2023 abgeschlossen, weshalb ein weiterer Aufschub nach dieser Bestimmung nicht in Frage kommt.3.3.1. Der BF wurde erstmals am 09.11.2022 erstmals für tauglich befunden. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2022. Der BF hatte die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der Akademie römisch 40 bereits am 01.10.2021 begonnen und war ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß dieser begonnenen Ausbildung aufzuschieben. Allerdings hat er diese Ausbildung bereits am 10.10.2023 abgeschlossen, weshalb ein weiterer Aufschub nach dieser Bestimmung nicht in Frage kommt.
3.3.2. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.3.2. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23.02.2024 (dem BF am 01.03.2024 zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid unstrittig bereits ergangen. Dieser Zuweisungsbescheid vom 27.12.2023 wurde dem BF am 04.01.2024 zugestellt und ihm darin der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit 04.03.2024 (somit binnen Jahresfrist ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 am 10.10.2023) aufgetragen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 23.02.2024 (dem BF am 01.03.2024 zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid unstrittig bereits ergangen. Dieser Zuweisungsbescheid vom 27.12.2023 wurde dem BF am 04.01.2024 zugestellt und ihm darin der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit 04.03.2024 (somit binnen Jahresfrist ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, am 10.10.2023) aufgetragen.
Da für die Prüfung eines Aufschubes nach § 14 Abs. 2 ZDG 1. und 2. Satz eine fehlende (b) oder nicht binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung anzutretende Zuweisung (a) Voraussetzung ist, kommt die Prüfung eines Aufschubes nach § 14 Abs. 2 ZDG daher im gegenständlichen Fall ebensowenig in Betracht.Da für die Prüfung eines Aufschubes nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1. und 2. Satz eine fehlende (b) oder nicht binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung anzutretende Zuweisung (a) Voraussetzung ist, kommt die Prüfung eines Aufschubes nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG daher im gegenständlichen Fall ebensowenig in Betracht.
Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF die im Mai 2024 beginnende geplante Ausbildung zum Top-Up Bachelor unterbrechen müsste, ist für ihn nichts gewonnen, denn ein allfälliger Aufschub kann nach dem Gesetzwortlaut nur für bereits begonnene Ausbildungen gewährt werden.
Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass der BF die von ihm in Aussicht genommene Ausbildung an dem maltesischen Fernlerninstitut nicht auch während des Zivildienstes absolvieren könnte, wirbt doch dieses Institut auf seiner Startseite mit „Flexibel neben dem Beruf studieren“
3.3.3. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 09.09.2016 Zl. 2013/12/0171), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 09.09.2016 Zl. 2013/12/0171), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung Bachelorstudium ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2287774.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024