TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/20 L523 2298222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2024
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Entscheidungsdatum

20.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L523 2298222-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den zurückweisenden Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 25.07.2024, GZ XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den zurückweisenden Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 25.07.2024, GZ römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 04.07.2024 langte bei der Bildungsdirektion Oberösterreich (belangte Behörde) die mit 02.07.2024 datierte Anzeige der erziehungsberechtigten Eltern (Beschwerdeführer) ein, wonach ihre mj. Tochter XXXX gem. § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) im Schuljahr 2024/2025 zum häuslichen Unterricht abgemeldet wird. Das Externistenprüfungszeugnis vom Vorjahr, in diesem befand sich das Kind ebenfalls im häuslichen Unterricht, wurde beigelegt. 1. Am 04.07.2024 langte bei der Bildungsdirektion Oberösterreich (belangte Behörde) die mit 02.07.2024 datierte Anzeige der erziehungsberechtigten Eltern (Beschwerdeführer) ein, wonach ihre mj. Tochter römisch 40 gem. Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) im Schuljahr 2024/2025 zum häuslichen Unterricht abgemeldet wird. Das Externistenprüfungszeugnis vom Vorjahr, in diesem befand sich das Kind ebenfalls im häuslichen Unterricht, wurde beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 04.07.2024 verfasste die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, wonach die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, ein pädagogisches Konzept entsprechend § 11 Abs. 3 Z. 2 lit. e SchPflG vorzulegen. Als Frist zur Vorlage des pädagogischen Konzepts wurde der 12.07.2024 anberaumt und zugleich im Schreiben festgehalten, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. 2. Mit Schreiben vom 04.07.2024 verfasste die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wonach die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, ein pädagogisches Konzept entsprechend Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, SchPflG vorzulegen. Als Frist zur Vorlage des pädagogischen Konzepts wurde der 12.07.2024 anberaumt und zugleich im Schreiben festgehalten, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies die belangte Behörde die Anzeige gem. § 11 Abs. 3 SchPflG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das gesetzlich vorgesehene pädagogische Konzept für den Unterricht nicht vorgelegt und dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen wurde, sodass die Anzeige zurückzuweisen gewesen sei. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies die belangte Behörde die Anzeige gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das gesetzlich vorgesehene pädagogische Konzept für den Unterricht nicht vorgelegt und dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entsprochen wurde, sodass die Anzeige zurückzuweisen gewesen sei.

4. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nie erhalten hätten. Das pädagogische Konzept sei unmittelbar nach Erhalt des Bescheides der Behörde übermittelt worden. Dem Verbesserungsauftrag sei lediglich deshalb nicht fristgerecht nachgekommen worden, da dieses Schreiben den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei.

5. Mit am 29.08.2024 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde wies daraufhin, dass das am 31.07.2024 vorgelegte Konzept lediglich eine Fotokopie des eingereichten Konzepts für die Anzeige zum häuslichen Unterricht für das letzte Schuljahr 2023/24 darstelle.

6. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass aufgrund eines internen Fehlers der Verbesserungsauftrag nicht abgefertigt und somit das Schreiben vom 04.07.2024 den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Die minderjährige XXXX , geb. XXXX , ist die Tochter der im Spruch genannten Beschwerdeführer und in Österreich schulpflichtig. Die minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 , ist die Tochter der im Spruch genannten Beschwerdeführer und in Österreich schulpflichtig.

Mit Anzeige vom 27.02.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2023) zeigten die Beschwerdeführer erstmals die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht an. Die 1. Schulstufe absolvierte die Tochter daraufhin im nicht untersagten häuslichen Unterricht.

Auch für das Schuljahr 2024/25 erfolgte seitens der Beschwerdeführer rechtzeitig via Anzeige die beabsichtigte Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht. Der Anzeige wurde eine Kopie über die bestandene Externistenprüfung beigefügt. Eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht wurde nicht beigelegt.

Mit am 04.07.2024 datiertem Schreiben verfasste die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, wonach die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, ein pädagogisches Konzept entsprechend § 11 Abs. 3 Z. 2 lit. e Schulpflichtgesetz (SchPflG) bis längstens 12.07.2024 bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens, vorzulegen. Dieses Schreiben haben die Beschwerdeführer aufgrund einen internen Fehlers bei der belangten Behörde nicht erhalten. Mit am 04.07.2024 datiertem Schreiben verfasste die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wonach die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, ein pädagogisches Konzept entsprechend Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, Schulpflichtgesetz (SchPflG) bis längstens 12.07.2024 bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens, vorzulegen. Dieses Schreiben haben die Beschwerdeführer aufgrund einen internen Fehlers bei der belangten Behörde nicht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der für das Verfahren maßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung zur Schulpflicht resultiert aus § 1 SchPflG, wonach für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht.Die Feststellung zur Schulpflicht resultiert aus Paragraph eins, SchPflG, wonach für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht.

Dass das Kind bereits im Vorjahr zum häuslichen Unterricht abgemeldet wurde, in der Folge eine Externistenprüfung erfolgreich ablegte und nunmehr eine Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 fristgerecht eingebracht wurde, ergibt sich klar aus dem vorliegendem Akt.

Die Feststellung, dass ein pädagogisches Konzept entsprechend § 11 Abs. 3 Z. 2 lit. e SchPflG der Anzeige nicht beigefügt war und auch nicht bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde, ist unstrittig. Die Feststellung, dass ein pädagogisches Konzept entsprechend Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, SchPflG der Anzeige nicht beigefügt war und auch nicht bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde, ist unstrittig.

Die Feststellung, dass der Verbesserungsauftrag den Beschwerdeführern tatsächlich nicht zugestellt wurde, ergibt sich aus der dementsprechenden Mitteilung der belangten Behörde vom 19. September 2024. Demnach wurde das Schreiben aufgrund eines Fehlers nicht abgefertigt und konnte somit den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheides

3.1. Rechtslage

§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lauten auszugsweise: Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lauten auszugsweise:

„Erkenntnisse

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) bis (4) […]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. “

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Gemäß § 1. (1) Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, (1) Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren: § 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren: Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht: Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht:

§ 11 SchPflG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 11, SchPflG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. „(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. (2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) bis (6) […]“

3.2. Bezogen auf den Beschwerdefall:

Mit am 04.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangter Anzeige wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 rechtzeitig angezeigt.

Gem. § 11 Abs. 3 Z 2 lit. e Schulpflichtgesetz hat die Anzeige eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht zu enthalten. Gegenständlich hat die vorliegende Anzeige ein solches pädagogisches Konzept nicht enthalten und ist die Anzeige daher unvollständig.Gem. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, Schulpflichtgesetz hat die Anzeige eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht zu enthalten. Gegenständlich hat die vorliegende Anzeige ein solches pädagogisches Konzept nicht enthalten und ist die Anzeige daher unvollständig.

Zur höchstgerichtlichen Judikatur:

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Eltern über die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044). Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241 sowie 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06 sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241 sowie 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06 sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall ist kein ordnungsgemäßes Verbesserungsverfahren durchgeführt worden, da das diesbezügliche Schreiben aufgrund eines internen Fehlers bei der belangten Behörde nicht abgefertigt und somit den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt wurde.

Damit einhergehend erfolgte die Zurückweisung der vorliegenden Anzeige nicht zu Recht und war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat das Verfahren in der Folge, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund, weiterzuführen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung häuslicher Unterricht Mängelbehebung pädagogisches Konzept Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2298222.1.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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