Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2288297-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , betreffend Zeugengebühr zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , betreffend Zeugengebühr zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf eine EUR 90,60 übersteigende Zeugengebühr als verspätet zurückgewiesen wird.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist XXXX . Er betreibt an der Adresse XXXX in XXXX eine Ordination. Der Beschwerdeführer (BF) ist römisch 40 . Er betreibt an der Adresse römisch 40 in römisch 40 eine Ordination.
Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wurde er an der Adresse der Bezirksstelle XXXX ( XXXX ), die er leitet, als Zeuge zur Verhandlung am XXXX geladen. Der Ladung waren Informationen betreffend den Anspruch auf Zeugengebühren angeschlossen, u.a. folgender Hinweis: „ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch.“ Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wurde er an der Adresse der Bezirksstelle römisch 40 ( römisch 40 ), die er leitet, als Zeuge zur Verhandlung am römisch 40 geladen. Der Ladung waren Informationen betreffend den Anspruch auf Zeugengebühren angeschlossen, u.a. folgender Hinweis: „ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch.“
Mit dem an den BF gerichteten Schreiben vom XXXX .2023 wurde die Verhandlung vom XXXX auf den XXXX verlegt. Dieses Schreiben enthält u. a. folgenden Hinweis: „Sie werden zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen. Beachten Sie daher, dass der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gilt.“ Dieses Schreiben wurde dem BF am XXXX .2023 zugestellt.Mit dem an den BF gerichteten Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde die Verhandlung vom römisch 40 auf den römisch 40 verlegt. Dieses Schreiben enthält u. a. folgenden Hinweis: „Sie werden zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen. Beachten Sie daher, dass der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gilt.“ Dieses Schreiben wurde dem BF am römisch 40 .2023 zugestellt.
Am XXXX erschien der BF ladungsgemäß vor dem Landesgericht XXXX . Seine Anwesenheit dort war von 9.00 Uhr bis 11.35 Uhr erforderlich. Seine XXXX , die an diesem Tag an sich von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet gewesen wäre, blieb deshalb geschlossen. Am römisch 40 erschien der BF ladungsgemäß vor dem Landesgericht römisch 40 . Seine Anwesenheit dort war von 9.00 Uhr bis 11.35 Uhr erforderlich. Seine römisch 40 , die an diesem Tag an sich von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet gewesen wäre, blieb deshalb geschlossen.
Im Anschluss an seine Vernehmung sprach der BF im Servicecenter des Landesgerichts XXXX vor, um seine Zeugengebühren geltend zu machen. Dort wurden diese wie folgt bestimmt und ihm mündlich bekannt gegeben:
Reisekosten EUR 19,60
Entschädigung für Zeitversäumnis, 5 Stunden á EUR 14,20 EUR 71Im Anschluss an seine Vernehmung sprach der BF im Servicecenter des Landesgerichts römisch 40 vor, um seine Zeugengebühren geltend zu machen. Dort wurden diese wie folgt bestimmt und ihm mündlich bekannt gegeben:
Reisekosten EUR 19,60
Entschädigung für Zeitversäumnis, 5 Stunden á EUR 14,20 EUR 71
Summe EUR 90,60.
Der BF wurde über sein Recht, eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zu verlangen, sowie über sein Beschwerderecht belehrt. Er war mit der Entschädigung für Zeitversäumnis nicht einverstanden, weil er anstelle der Pauschalentschädigung von EUR 14,29 pro Stunde einen höheren Einkommensentgang forderte. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin ließ er sich den Gebührenbetrag von EUR 90,60 nicht auszahlen und kündigte eine schriftliche Stellungnahme an. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die mündlich bekannt gegebene Gebührenbestimmung wurde nicht verlangt.
Mit seinem mit XXXX datierten Schreiben, das am XXXX beim Landesgericht XXXX einlangte, macht der BF zusätzlich zu den Reisekosten von EUR 19,60 als Zeugengebühr für die Vernehmung am XXXX EUR 750 an „pauschalem Verdienstentgang“ geltend und legte dazu diverse Nachweise vor. Er bringt dazu vor, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung die gesamte Öffnungszeit seiner Ordination an diesem Tag in Anspruch genommen habe, sodass sich ein (aus dem Vergleich mit den Vorjahresumsätzen ermittelter) rechnerischer Umsatzverlust von rund EUR 1.100 (EUR 220 pro Stunde) ergebe. Da nicht alle Patienten nur an diesem Tag behandelbar gewesen wären und die Ordination teilweise auch an den folgenden Tagen aufgesucht hätten, mache er davon nur EUR 750 geltend. Mit seinem mit römisch 40 datierten Schreiben, das am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 einlangte, macht der BF zusätzlich zu den Reisekosten von EUR 19,60 als Zeugengebühr für die Vernehmung am römisch 40 EUR 750 an „pauschalem Verdienstentgang“ geltend und legte dazu diverse Nachweise vor. Er bringt dazu vor, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung die gesamte Öffnungszeit seiner Ordination an diesem Tag in Anspruch genommen habe, sodass sich ein (aus dem Vergleich mit den Vorjahresumsätzen ermittelter) rechnerischer Umsatzverlust von rund EUR 1.100 (EUR 220 pro Stunde) ergebe. Da nicht alle Patienten nur an diesem Tag behandelbar gewesen wären und die Ordination teilweise auch an den folgenden Tagen aufgesucht hätten, mache er davon nur EUR 750 geltend.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Zeugengebühr des BF für die Vernehmung am XXXX mit insgesamt EUR 90,60 bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten von EUR 19,60 (ÖBB-Fahrschein für die Strecke XXXX - XXXX und retour EUR 15; Stadtbus XXXX EUR 4,60) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 71 (5 Stunden á EUR 14,20). Das Mehrbegehren von EUR 1.100 wurde laut dem Spruch des Bescheids abgewiesen, laut der Bescheidbegründung jedoch als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF den Anspruch auf eine Zeugengebühr noch am Verhandlungstag (und damit rechtzeitig) im Servicecenter geltend gemacht habe. Er habe EUR 19,60 an Fahrtkosten (Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel) geltend gemacht, die ihm gemäß § 6 GebAG antragsgemäß zuzuerkennen seien. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei im Servicecenter mit EUR 71 berechnet worden. Der BF habe die Auszahlung der daraus resultierenden Zeugengebühr von EUR 90,60 abgelehnt und eine schriftliche Äußerung angekündigt, die am XXXX bei Gericht eingelangt sei. Da er als XXXX selbständig sei, gebühre ihm für den Zeitraum, den er wegen der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit habe verbringen müssen, gemäß § 18 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde habe er gemäß § 18 Abs 2 GebAG lediglich den Grund des Anspruchs zu bescheinigen, für eine höhere Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe. Die Äußerung des BF, mit der er eine höhere Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht habe, sei erst weit nach dem Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist, auf die er im Ladungsformular hingewiesen worden sei, beim Landesgericht XXXX eingelangt. Nach dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühr könne der Gebührenanspruch jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach ausgedehnt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Zeugengebühr des BF für die Vernehmung am römisch 40 mit insgesamt EUR 90,60 bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten von EUR 19,60 (ÖBB-Fahrschein für die Strecke römisch 40 - römisch 40 und retour EUR 15; Stadtbus römisch 40 EUR 4,60) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 71 (5 Stunden á EUR 14,20). Das Mehrbegehren von EUR 1.100 wurde laut dem Spruch des Bescheids abgewiesen, laut der Bescheidbegründung jedoch als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF den Anspruch auf eine Zeugengebühr noch am Verhandlungstag (und damit rechtzeitig) im Servicecenter geltend gemacht habe. Er habe EUR 19,60 an Fahrtkosten (Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel) geltend gemacht, die ihm gemäß Paragraph 6, GebAG antragsgemäß zuzuerkennen seien. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei im Servicecenter mit EUR 71 berechnet worden. Der BF habe die Auszahlung der daraus resultierenden Zeugengebühr von EUR 90,60 abgelehnt und eine schriftliche Äußerung angekündigt, die am römisch 40 bei Gericht eingelangt sei. Da er als römisch 40 selbständig sei, gebühre ihm für den Zeitraum, den er wegen der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit habe verbringen müssen, gemäß Paragraph 18, GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde habe er gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG lediglich den Grund des Anspruchs zu bescheinigen, für eine höhere Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe. Die Äußerung des BF, mit der er eine höhere Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht habe, sei erst weit nach dem Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist, auf die er im Ladungsformular hingewiesen worden sei, beim Landesgericht römisch 40 eingelangt. Nach dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühr könne der Gebührenanspruch jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach ausgedehnt werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung der Zeugengebühr mit EUR 19,60 an Reisekosten und EUR 750 an „Verdienstentgang“ (gemeint wohl: tatsächlich entgangenem Einkommen, vgl. § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG) anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er habe den Gebührenanspruch bereits am XXXX und damit rechtzeitig geltend gemacht. Er habe schon an diesem Tag EUR 750 an „Verdienstentgang“ geltend gemacht und dazu auch entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt. Diese seien jedoch von der Mitarbeiterin im Servicecenter nicht entgegengenommen worden; vielmehr sei ihm aufgetragen worden, eine schriftliche Eingabe zu machen. Auf eine dabei allenfalls einzuhaltende Frist sei er nicht hingewiesen worden. Seine Äußerung vom XXXX (gemeint offenbar: XXXX ) XXXX stelle nur eine Ergänzung zu dem bereits geltend gemachten Gebührenanspruch dar. Der angefochtene Bescheid sei unschlüssig, weil ein Mehrbegehren von EUR 1.100 abgewiesen worden sei, obwohl er nur einen „Verdienstentgang“ von EUR 750 geltend gemacht habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung der Zeugengebühr mit EUR 19,60 an Reisekosten und EUR 750 an „Verdienstentgang“ (gemeint wohl: tatsächlich entgangenem Einkommen, vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er habe den Gebührenanspruch bereits am römisch 40 und damit rechtzeitig geltend gemacht. Er habe schon an diesem Tag EUR 750 an „Verdienstentgang“ geltend gemacht und dazu auch entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt. Diese seien jedoch von der Mitarbeiterin im Servicecenter nicht entgegengenommen worden; vielmehr sei ihm aufgetragen worden, eine schriftliche Eingabe zu machen. Auf eine dabei allenfalls einzuhaltende Frist sei er nicht hingewiesen worden. Seine Äußerung vom römisch 40 (gemeint offenbar: römisch 40 ) römisch 40 stelle nur eine Ergänzung zu dem bereits geltend gemachten Gebührenanspruch dar. Der angefochtene Bescheid sei unschlüssig, weil ein Mehrbegehren von EUR 1.100 abgewiesen worden sei, obwohl er nur einen „Verdienstentgang“ von EUR 750 geltend gemacht habe.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am XXXX wurden dem BVwG auftragsgemäß mehrere Aktenbestandteile (insbesondere der vollständige Text der Ladung des BF für den XXXX sowie der Verlegung der Tagsatzung auf den XXXX ) nachgereicht. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am römisch 40 wurden dem BVwG auftragsgemäß mehrere Aktenbestandteile (insbesondere der vollständige Text der Ladung des BF für den römisch 40 sowie der Verlegung der Tagsatzung auf den römisch 40 ) nachgereicht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Justizverwaltungsakten, insbesondere aus den vorgelegten Aktenteilen zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Justizverwaltungsakten, insbesondere aus den vorgelegten Aktenteilen zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Die festgestellten Hinweise in der Ladung und in der Verlegung der Verhandlung gehen aus deren vollständigem Text hervor, der den üblichen gerichtlichen Ladungsformularen entspricht und vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX aufforderungsgemäß nachgereicht wurde.Die festgestellten Hinweise in der Ladung und in der Verlegung der Verhandlung gehen aus deren vollständigem Text hervor, der den üblichen gerichtlichen Ladungsformularen entspricht und vom Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 aufforderungsgemäß nachgereicht wurde.
Die mündliche Bekanntgabe der Gebühr am XXXX mit EUR 90,60, die Belehrung des BF über die Möglichkeit, eine schriftliche Ausfertigung zu beantragen, seine Weigerung, sich den mündlich bestimmten Betrag auszahlen zu lassen sowie das Fehlen eines Verlangens nach einer schriftlichen Ausfertigung gehen aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ samt handschriftlichen Anmerkungen vom XXXX hervor, das vom BF vorgelegt wurde. Die mündliche Bekanntgabe der Gebühr am römisch 40 mit EUR 90,60, die Belehrung des BF über die Möglichkeit, eine schriftliche Ausfertigung zu beantragen, seine Weigerung, sich den mündlich bestimmten Betrag auszahlen zu lassen sowie das Fehlen eines Verlangens nach einer schriftlichen Ausfertigung gehen aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ samt handschriftlichen Anmerkungen vom römisch 40 hervor, das vom BF vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Bestimmungen des GebAG in der am XXXX geltenden Fassung anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Bestimmungen des GebAG in der am römisch 40 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Zeugengebühr für den XXXX .Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Zeugengebühr für den römisch 40 .
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Im Beschwerdeverfahren ist der Anspruch des BF auf Reisekosten von EUR 19,60 nicht mehr strittig, ebensowenig der Zeitraum von fünf Stunden (7:30 Uhr bis 12:30 Uhr), auf den sich die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 17 GebAG bezieht. Zu klären ist nur, ob ihm für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG gebührt.Im Beschwerdeverfahren ist der Anspruch des BF auf Reisekosten von EUR 19,60 nicht mehr strittig, ebensowenig der Zeitraum von fünf Stunden (7:30 Uhr bis 12:30 Uhr), auf den sich die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht. Zu klären ist nur, ob ihm für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG gebührt.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) bzw. die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) bzw. die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ist im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081). Paragraph 18, GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem "tatsächlich entgangenen" Einkommen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 22.11.1999, 98/17/9357). Dabei muss die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), d.h., dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruchs nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem "tatsächlich entgangenen" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 22.11.1999, 98/17/9357). Dabei muss die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), d.h., dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruchs nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vgl. § 16 GebAG) Zeuge, der vor Gericht vernommen wurde, den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vergleiche Paragraph 16, GebAG) Zeuge, der vor Gericht vernommen wurde, den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).
Gemäß § 19 Abs 3 GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 17). Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und auf die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 7).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 17). Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und auf die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7).
Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen gemäß § 21 Abs 1 GebAG mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn er es bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist er bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat er seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist ihm binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, GebAG mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn er es bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist er bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat er seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist ihm binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
Hier ist davon auszugehen, dass bei dem selbständig erwerbstätigen BF grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht am XXXX einen Vermögensnachteil erlitt. Ihm steht daher die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 für fünf Stunden zu, zumal der Grund des Anspruchs entsprechend bescheinigt wurde. Die Geltendmachung einer diese Pauschalentschädigung übersteigenden Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommensdurch den BF ist aus mehreren Gründen verfristet. Einerseits hat er keine schriftliche Ausfertigung der ihm am XXXX mündlich bekanntgegebenen Gebühr verlangt, sodass es gemäß § 21 Abs 1 GebAG bei der mündlichen Bekanntgabe bleibt, zumal die bestimmte Gebühr EUR 200 nicht übersteigt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 21 GebAG Anm 3 und 4). Andererseits hat der BF den Anspruch auf eine EUR 14,20 pro Stunde übersteigende Entschädigung für Zeitversäumnis erst im XXXX – und damit weit nach dem Ablauf der Frist des § 19 Abs 1 GebAG – geltend gemacht, obwohl er bereits in der Ladung auf diese Frist und auf den Anspruchsverlust als Folge einer Fristversäumung hingewiesen worden war. Eine über den Hinweis in der Ladung hinausgehende Belehrungspflicht über die Geltendmachungsfrist besteht nicht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG E 8). Der angefochtene Bescheid ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das EUR 90,60 übersteigende Begehren des BF als verspätet zurückgewiesen wird. Hier ist davon auszugehen, dass bei dem selbständig erwerbstätigen BF grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht am römisch 40 einen Vermögensnachteil erlitt. Ihm steht daher die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 für fünf Stunden zu, zumal der Grund des Anspruchs entsprechend bescheinigt wurde. Die Geltendmachung einer diese Pauschalentschädigung übersteigenden Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommensdurch den BF ist aus mehreren Gründen verfristet. Einerseits hat er keine schriftliche Ausfertigung der ihm am römisch 40 mündlich bekanntgegebenen Gebühr verlangt, sodass es gemäß Paragraph 21, Absatz eins, GebAG bei der mündlichen Bekanntgabe bleibt, zumal die bestimmte Gebühr EUR 200 nicht übersteigt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 21, GebAG Anmerkung 3 und 4). Andererseits hat der BF den Anspruch auf eine EUR 14,20 pro Stunde übersteigende Entschädigung für Zeitversäumnis erst im römisch 40 – und damit weit nach dem Ablauf der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG – geltend gemacht, obwohl er bereits in der Ladung auf diese Frist und auf den Anspruchsverlust als Folge einer Fristversäumung hingewiesen worden war. Eine über den Hinweis in der Ladung hinausgehende Belehrungspflicht über die Geltendmachungsfrist besteht nicht vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG E 8). Der angefochtene Bescheid ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das EUR 90,60 übersteigende Begehren des BF als verspätet zurückgewiesen wird.
Die Zeugengebühr wurde sowohl bei der mündlichen Bekanntgabe als auch im Spruch des angefochtenen Bescheids betragsmäßig ausgewiesen und unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen in die einzelnen Gebührenbestandteile aufgeschlüsselt (vgl. § 263 Abs 4 Geo). Da es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, ist die Ab- oder Zurückweisung des Mehrbegehrens nicht zwingend erforderlich (siehe zu Sachverständigengebühren Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 Anhang zu § 365 ZPO Rz 107). Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids der Betrag des Mehrbegehrens mit EUR 1.100 statt richtig mit EUR 679 (EUR 750 abzüglich EUR 71) angegeben wurde, führt nicht zur Unschlüssigkeit der Entscheidung, zumal sich aus Spruch und Begründung des Bescheids eindeutig ergibt, mit welchem Betrag die Zeugengebühr des BF bestimmt wurde, und auch offensichtlich ist, dass ihn die begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit sie EUR 71 übersteigt, nicht zuerkannt wurde.Die Zeugengebühr wurde sowohl bei der mündlichen Bekanntgabe als auch im Spruch des angefochtenen Bescheids betragsmäßig ausgewiesen und unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen in die einzelnen Gebührenbestandteile aufgeschlüsselt vergleiche Paragraph 263, Absatz 4, Geo). Da es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, ist die Ab- oder Zurückweisung des Mehrbegehrens nicht zwingend erforderlich (siehe zu Sachverständigengebühren Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 Anhang zu Paragraph 365, ZPO Rz 107). Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids der Betrag des Mehrbegehrens mit EUR 1.100 statt richtig mit EUR 679 (EUR 750 abzüglich EUR 71) angegeben wurde, führt nicht zur Unschlüssigkeit der Entscheidung, zumal sich aus Spruch und Begründung des Bescheids eindeutig ergibt, mit welchem Betrag die Zeugengebühr des BF bestimmt wurde, und auch offensichtlich ist, dass ihn die begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit sie EUR 71 übersteigt, nicht zuerkannt wurde.
Die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 71 ist jedoch auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der BF nie ein ihm am XXXX konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG bescheinigt hat. Er räumt selbst ein, dass nicht alle XXXX Leistungen strikt termingebunden gewesen wären; vielmehr hätten sie auch an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können. Die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 71 ist jedoch auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der BF nie ein ihm am römisch 40 konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG bescheinigt hat. Er räumt selbst ein, dass nicht alle römisch 40 Leistungen strikt termingebunden gewesen wären; vielmehr hätten sie auch an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können.
Da der BF seinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 GebAG nur nach einem in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen ermittelten fiktiven Durchschnittseinkommen begründet hat, wäre für ihn auch dann nichts gewonnen, wenn sein Begehren auf eine EUR 71 übersteigende Entschädigung nicht als verspätet angesehen würde (siehe dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 GebAG E 21 ff zitierte Rechtsprechung). Es wäre am BF gelegen, fristgerecht nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Vormittag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme von XXXX Behandlungen nur während dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Selbst dringliche bzw. akut notwendige XXXX Maßnahmen hätte er z.B. nach seiner Rückkehr in die Ordination am Nachmittag des XXXX oder am nächsten Tag durchführen können. Die Beschwerde ist somit jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Da der BF seinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nur nach einem in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen ermittelten fiktiven Durchschnittseinkommen begründet hat, wäre für ihn auch dann nichts gewonnen, wenn sein Begehren auf eine EUR 71 übersteigende Entschädigung nicht als verspätet angesehen würde (siehe dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, GebAG E 21 ff zitierte Rechtsprechung). Es wäre am BF gelegen, fristgerecht nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Vormittag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme von römisch 40 Behandlungen nur während dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Selbst dringliche bzw. akut notwendige römisch 40 Maßnahmen hätte er z.B. nach seiner Rückkehr in die Ordination am Nachmittag des römisch 40 oder am nächsten Tag durchführen können. Die Beschwerde ist somit jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Geltendmachung mündliche Verhandlung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Spruchpunkt - Abänderung Verspätung Zeitversäumnis Zeugengebühr ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288297.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024