Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I421 2295708-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.5.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.9.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.5.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.9.2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 (4) B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, (4) B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Der Beschwerdeführer lebte legal von 2006 bis 2012 als Student in Österreich. Er beantragte zuletzt am 28.6.2012 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels – rechtskräftig abgewiesen am 26.5.2014. Am 18.6.2015 wurde sein Ansuchen um internationalen Schutz vom 8.10.2014 ebenfalls negativ erledigt.
2. Er heiratete am XXXX eine ungarische Staatsangehörige und erhielt am 26.11.2015 einen (bis 19.11.2020 befristeten) Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Die Ehe wurde am XXXX geschieden, worauf der Beschwerdeführer am XXXX eine tunesische Staatsbürgerin ehelichte. Die erste gemeinsame Tochter erblickte dort am XXXX das Licht der Welt, die zweite folgte im Jahr 2024.2. Er heiratete am römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige und erhielt am 26.11.2015 einen (bis 19.11.2020 befristeten) Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Die Ehe wurde am römisch 40 geschieden, worauf der Beschwerdeführer am römisch 40 eine tunesische Staatsbürgerin ehelichte. Die erste gemeinsame Tochter erblickte dort am römisch 40 das Licht der Welt, die zweite folgte im Jahr 2024.
3. Am 13.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, über welchen (mit Stand 2023!) wegen des als Zurückziehung zu qualifizierenden Zweckänderungsantrages nicht abzusprechen war, der jedoch am 1.3.2022 abgewiesen wurde.
4. Gemäß § 55 (7) NAG war im wiederaufgenommenen Verfahren der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus dem Jahr 2015 zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführer „nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ fällt, da es sich bei der geschiedenen Ehe mangels gemeinsamen Familienlebens um eine Schein- oder Aufenthaltsehe gehandelt habe.4. Gemäß Paragraph 55, (7) NAG war im wiederaufgenommenen Verfahren der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus dem Jahr 2015 zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführer „nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ fällt, da es sich bei der geschiedenen Ehe mangels gemeinsamen Familienlebens um eine Schein- oder Aufenthaltsehe gehandelt habe.
5. Am 4.1.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 (1) AsylG. Er sei seit 2006 durchgängig in Österreich aufhältig, beherrsche die deutsche Sprache aufgrund seiner Universitätsbesuche sehr gut und legte u.a. ein Zeugnis über die absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch vor.5. Am 4.1.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, (1) AsylG. Er sei seit 2006 durchgängig in Österreich aufhältig, beherrsche die deutsche Sprache aufgrund seiner Universitätsbesuche sehr gut und legte u.a. ein Zeugnis über die absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch vor.
6. Am 17.4.2024 verständigte die belangte Behörde die Rechtsvertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte Parteiengehör zu Fragen betreffend Ausbildung, Aufenthaltsort von Gattin und Tochter, Einkunftsquellen und Wohnsituation. Eine Stellungnahme habe die Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht.
7. Am 29.5.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 (3) FPG (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkte III. und IV.).7. Am 29.5.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, (3) FPG (Spruchpunkt römisch II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkte römisch III. und römisch IV.).
8. Am 3.6.2024 erstattete die Rechtsvertretung eine auf 2.5.2024 datierte Stellungnahme, welche im Wesentlichen auf die Erfüllung der Kriterien des § 9 (2) BFA-VG abzielte, darunter die über 17-jährige Aufenthaltsdauer, der Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, die guten Sprachkenntnisse sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit.8. Am 3.6.2024 erstattete die Rechtsvertretung eine auf 2.5.2024 datierte Stellungnahme, welche im Wesentlichen auf die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 9, (2) BFA-VG abzielte, darunter die über 17-jährige Aufenthaltsdauer, der Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, die guten Sprachkenntnisse sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit.
9. Gegen den am 12.6.2024 zugestellten Bescheid vom 29.5.2024 erhob die Rechtsvertretung am 5.7.2024 Beschwerde, verwies auf die obige Stellungnahme, relativierte die behördlichen Erwägungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und ergänzte einen Hinweis auf das gesamte in Österreich verbrachte Berufsleben in Verbindung mit einem Vorvertrag (Einstellungszusage) über ein „nach Erteilung der fremdenrechtlichen Bewilligungen“ beginnendes Dienstverhältnis als Taxilenker in Wien.
10. Am 17.9.2024 bezog die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung, die lange Verfahrensdauer sei ihm nicht zurechenbar und eine Rückkehrentscheidung daher unzulässig, er sehe Österreich mittlerweile als seine Heimat an. Beantragt wurde ferner die Zeugeneinvernahme des ehemaligen Arbeitgebers zur Frage der Integration und Lebenssituation des Beschwerdeführers.
11. Am 20.9.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und schloss das Beweisverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der sich aus dem Gerichtsakt bedenkenlos ergebende obgenannte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, gesund, arbeitsfähig, tunesischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum islamischen Glauben und stammt aus Kebili. Er spricht Arabisch (Muttersprache), Deutsch (sehr gut, in etwa entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER)), Englisch und Französisch, außerdem besucht er einen Kurs zum Erlernen der spanischen Sprache.
Seine Identität steht fest. In Tunesien absolvierte er nach der Matura das Bachelorstudium „Architektur“ und zeichnete für kurze Zeit auf selbstständiger Basis Baupläne.
Der Beschwerdeführer ist im November 2006 mittels Studentenvisums nach Österreich eingereist, das Architekturstudium hat er nicht abgeschlossen. Seit der Abweisung seines letzten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – in Rechtskraft erwachsen im Mai 2014 – ist der Aufenthalt in Österreich rechtswidrig. Die 2019 geschiedene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen legitimierte sein Verweilen dem Anschein nach, bis das Verwaltungsgericht Wien 2023 eine Aufenthaltsehe erkannte und seine Anträge zurück- beziehungsweise abwies. Folglich war die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf österreichischem Boden in etwa zu gleichen Teilen rechtskonform und rechtswidrig. Einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist er nicht nachgekommen.
Abgesehen von einem in Dänemark wohnhaften Bruder leben in Tunesien sämtliche Familienangehörige, darunter seine Gattin und die beiden gemeinsamen Töchter. Seine Eltern sind verstorben. Der Beschwerdeführer gehört dem „tunesisch-österreichischen Club“ an. In seinem Reisedokument finden sich tunesische Einreisestempel der Jahre 2021, 2022 und 2023.
Einen Teil seines Privatlebens entwickelte der Beschwerdeführer während einer über siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer. Im Zuge seiner fortgesetzten Präsenz verfestigte sich der persönliche Lebensbereich weiter.
Der Beschwerdeführer meldete seinen Wohnsitz 10 Tage nach dem Verlassen seiner Heimat in Österreich an, von 2009 bis 2020 lebte er durchgehend an derselben Adresse in Wien. Derzeit wohnt er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und guten Freund zusammen, mit welchem er auf Deutsch kommuniziert.
Der Beschwerdeführer erwarb einen Taxischein. Im Juli 2022 absolvierte er einen Intensivkurs, in welchem der Umgang des auch von Architekten verwendeten Konstruktions- und Zeichenprogramms „AutoCAD“ gelehrt wurde. Er möchte künftig im Bereich technische Zeichnung oder Architektur Fuß fassen.
Er ist in Österreich und Tunesien strafrechtlich unbescholten und verfügt über maßgebliche Beziehungen privater und sozialer Natur im Inland, insbesondere (langjährige) Freunde. Seit dem Jahr 2015 ging er verschiedenen Tätigkeiten in Gastronomie, dem Bäcker- und Taxigewerbe nach, woraus er summiert Einkünfte aus Erwerbsarbeit über EUR 120.000,- (brutto) verzeichnen konnte. 12 Monate hat er Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe bezogen (insgesamt rund EUR 15.500,-). Er ist seit März 2024 bis zum heutigen Tage im geringfügigen Ausmaß als Taxilenker beschäftigt und verfügt über einen Vorvertrag für die gleiche Tätigkeit, in welcher ein Bruttobezug von EUR 1.800,- monatlich für eine Wochenarbeitszeit von 55 Stunden vereinbart wurde.
Mit Bescheid vom 29.5.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab.Mit Bescheid vom 29.5.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Details zu Person und den Lebensumständen basieren auf den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Erstantrag vom 4.1.2024 [AS 1 ff], den Vorverfahren und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.8.2023 [AS 33 ff] in Verbindung mit der Befragung durch das erkennende Gericht am 20.9.2024 [Protokoll S 3 ff].
Das sehr gute Beherrschen der deutschen Sprache konnte aufgrund der bestandenen Ergänzungsprüfung Deutsch [AS 23], des Verzichts auf einen Gerichtsdolmetscher im Beschwerdeverfahren [OZ 3] und des im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks [insb. Protokoll S 6] festgestellt werden.
Seine Identität geht aus dem vorgelegten tunesischen Reisepass hervor und steht daher unzweifelhaft fest. Die Ausbildung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 9.3.2015 zu Protokoll [AS 209], erläuterte sie ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Wien [AS 34] und dem Bundesverwaltungsgericht [Protokoll S 6].
Die Feststellungen der Aufenthaltsorte, -zeiträume und ihrer Legalität ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid, den Auszügen des zentralen Melderegisters und der Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 20.9.2024 in Zusammenschau mit sämtlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit leitet sich aus dem im Verfahren vorgelegten, beglaubigt übersetzten tunesischen Strafregisterauszug [AS 55-61] sowie der österreichischen Strafregisterauskunft [Vorakt] ab.
Anhand des AJ-Web-Auszugs vom 20.9.2024 konnte die Historie seiner Einkünfte festgestellt werden.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.5.2024 ist aktenkundig [AS 205 ff].
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 (1) AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 (2) BFA-VG im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Gemäß Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, (1) AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, (2) BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 (2) BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 (3) BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109; VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, (2) BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, (3) BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109; VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die über lange Zeit rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen die Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß § 43 (2) 2. Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die über lange Zeit rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen die Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß Paragraph 43, (2) 2. Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das Einreiseverbot nach § 53 (3) FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustell