TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 W123 2277646-2

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2277646-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1257799702/222612395, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1257799702/222612395, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2020, Zl. 1257799702/200057277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1AsylG 2005 aufgetragen, ab 16.01.2020 in BS west AIBE Thalham 80 4880 St. Georegn im Attergau Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2020, Zl. 1257799702/200057277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005 aufgetragen, ab 16.01.2020 in BS west AIBE Thalham 80 4880 St. Georegn im Attergau Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch VII.).

3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2020 durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel.3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2020 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2022 den gegenständlichen Folgeantrag. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im März 2022 in der Region Punjab einen Regierungswechsel gegeben habe. Der Feind XXXX habe gute Verbindungen mit der derzeitigen Regierungspartei. Der Feind sei unser damaliger Nachbar gewesen. Es habe Streitigkeiten mit ihm gegeben, woraufhin „wir“ weggezogen seien. Die genauen Gründe kenne der Beschwerdeführer nicht, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben vom indischen Gericht, welche die Bedrohung auch darstelle. Der Vater des Beschwerdeführers sei Unterstützer der vormaligen Regierungspartei gewesen und sei auch MC (Municipal Councellor) vom XXXX . Nach den Wahlen sei die Partei „AAP“ in die Regierung gekommen. Dieser Mann XXXX sei ein Kandidat als MC für das selbe Gebiet ( XXXX ). Deshalb gebe es diese Rivalität. Der Beschwerdeführer befürchte im Fall einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben, weil es in Punjab sehr viele politische Rivalitäten gebe, welche ausarten würden. Viele Leuten seien bereits im Zuge dieser „gang wars“ gestorben, z.B. der bekannte Sänger Moosewala, welcher ein Unterstützer der Kongresspartei gewesen und erschossen worden sei.4. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2022 den gegenständlichen Folgeantrag. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im März 2022 in der Region Punjab einen Regierungswechsel gegeben habe. Der Feind römisch 40 habe gute Verbindungen mit der derzeitigen Regierungspartei. Der Feind sei unser damaliger Nachbar gewesen. Es habe Streitigkeiten mit ihm gegeben, woraufhin „wir“ weggezogen seien. Die genauen Gründe kenne der Beschwerdeführer nicht, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben vom indischen Gericht, welche die Bedrohung auch darstelle. Der Vater des Beschwerdeführers sei Unterstützer der vormaligen Regierungspartei gewesen und sei auch MC (Municipal Councellor) vom römisch 40 . Nach den Wahlen sei die Partei „AAP“ in die Regierung gekommen. Dieser Mann römisch 40 sei ein Kandidat als MC für das selbe Gebiet ( römisch 40 ). Deshalb gebe es diese Rivalität. Der Beschwerdeführer befürchte im Fall einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben, weil es in Punjab sehr viele politische Rivalitäten gebe, welche ausarten würden. Viele Leuten seien bereits im Zuge dieser „gang wars“ gestorben, z.B. der bekannte Sänger Moosewala, welcher ein Unterstützer der Kongresspartei gewesen und erschossen worden sei.

5. Am 20.10.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, Zl. 1257799702/222612395, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, Zl. 1257799702/222612395, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, W123 2277646-1/3E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, W123 2277646-1/3E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

8. Am 13.11.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„LA: Sie haben ein Schreiben (in the court of civil judge – senior division Amritsar) vorgelegt (Dok.2)? was möchten Sie mit diesem Gerichtsurteil beweisen?

A: Mein Leben ist in Punjab seitens einer anderen Partei in Gefahr.

LA: Was ist das für ein Dokument (Dok. 2)?

A: Wir haben eine politische Partei Admi Party (idF. AAM) zur Anzeige gebrachtA: Wir haben eine politische Partei Admi Party in der Fassung AAM) zur Anzeige gebracht

LA: Was meinen Sie mit „Wir“?

A: Mein Vater hat die Partei angezeigt

LA: Was hat die Anzeige, die Ihr Vater gegen die AAM erstattet hat, mit Ihnen zu tun?

A: Da ich auch Mitglied der Congress Partei war, deshalb ist mein Leben auch in Gefahr

LA: Wie gut sind Ihre Englischkenntnisse?

A: So so

LA: Was heißt „so so“?

A: Ich verstehe ein wenig

LA: Verstehen Sie den Inhalt des Dok. 2?

A: Ja ein wenig, die gegnerische Partei AAM will mich haben.

LA: Was ist vorgefallen, dass die AAM-Partei Sie haben will, warum gerade Sie?

A: Da ich sehr aktiv für die Kongress Partei in Punjab war und die AAM-Partei wollte das nicht, ich war auch der Präsident der Jung-Kongress-Partei, ich sollte mich an die Wahlen nicht beteiligen.

LA: Warum gerade Sie sind ins Visier der AAM-Partei geraten?

A: Ich war der Präsident der Jungen-Kongress Partei. Ich war von 2017 bis 2022 war ich der Präsident der Jungen Kongress Partei

LA: Wer ist jetzt der Jungen Kongress Partei?

A: Der jetzige Präsident der Jungen Kongresspartei ist Herr XXXX , befragt, ich kenne seine Stellvertretung nichtA: Der jetzige Präsident der Jungen Kongresspartei ist Herr römisch 40 , befragt, ich kenne seine Stellvertretung nicht

LA: Wo lebt der XXXX ?LA: Wo lebt der römisch 40 ?

A: Er lebt in Punjab in XXXX A: Er lebt in Punjab in römisch 40

LA: Wie viele Mitglieder hat die Kongress Partei in Punjab?

A: Die Kongress Partei hat 117 (Member of legislative Assembly)

LA: Was macht die politische Partei jetzt in Punjab, ist sie in der Regierung?

A: Nein, sie ist in der Opposition

LA: Was macht Ihr Vater derzeit in Indien?

A: Mein Vater ist selbstständig und ist in der Immobilienbranche tätig

LA: Welche Parteistellung hat Ihr Vater in der Kongress Partei in Indien?

A: Mein Vater ist Parteiobmann im XXXX . Abteilung der Stadtregion XXXX A: Mein Vater ist Parteiobmann im römisch 40 . Abteilung der Stadtregion römisch 40

LA: Übt er seine politische Tätigkeit derzeit auch aus?

A: Ja

LA: Haben Sie weitere Familienmitglieder, die Mitglieder der Kongresspartei sind?

A: Nein aber sie unterstützen die Kongress Partei in Indien

LA: Wann wurde das Dok 2 ausgestellt und von welchem Gericht ist das Dok. 2 erlassen?

A: Die Anzeigebestätigung ist in der Stadt Amritsar ausgestellt.

LA: Wann haben Sie die Anzeigebestätigung bekommen?

A: Dieses Jahr habe ich das Dokument bekommen, vielleicht im Jänner 2023

LA: Wie haben Sie das Dokument (Dok. 2) bekommen?

A: Ich habe das Dokument per E-Mail bekommen

LA: Was ist der Inhalt der Anzeige, wer zeigt wen und weshalb?

A: Herr XXXX hat uns bedroht, befragt, mich und meinen Vater, er sagte zu meinem Vater, wenn dein Sohn nach Indien zurückkommt, dann wird er mehrere Probleme von unserer Partei (AAM) bekommen. Das ist alles. Das Dokument habe ich im Jahr 2022 bekommen.A: Herr römisch 40 hat uns bedroht, befragt, mich und meinen Vater, er sagte zu meinem Vater, wenn dein Sohn nach Indien zurückkommt, dann wird er mehrere Probleme von unserer Partei (AAM) bekommen. Das ist alles. Das Dokument habe ich im Jahr 2022 bekommen.

LA: In der Anzeige steht aber mehr als das, was Sie beschreiben, was steht noch in der Anzeige, fassen Sie mir das Dok. 2 zusammen?

A: Ich kenne den genauen Inhalt nicht, mein Leben und das Leben meines Vaters ist in Indien in Gefahr

LA: Sie sagten vorher Jänner 2023?

A: Nein, 2022 ist richtig

LA: Wann im Jahr 2022?

A: Vielleicht im November oder September

LA: Gab es eine Gerichtsverhandlung?

A: Es gab drei Gerichtsverhandlungen

LA: Was ist das Ergebnis?

A: Der Herr XXXX ist zur Verhandlung drei Mal nicht erschienenA: Der Herr römisch 40 ist zur Verhandlung drei Mal nicht erschienen

LA: Wer ist XXXX ?LA: Wer ist römisch 40 ?

A: Herr XXXX Parteiobmann der AAM in XXXX . Abteilung der Stadtregion XXXX A: Herr römisch 40 Parteiobmann der AAM in römisch 40 . Abteilung der Stadtregion römisch 40

LA: Haben Sie in Indien noch gelebt, als die Probleme begonnen haben?

A: Nein ich war nicht in Indien, ich war in Österreich

LA: Seit wann ist die AAM-Partei an der Macht?

[…]

LA: Was glauben Sie, warum darf der jetzige Präsident der Jungen Kongress-Partei in Punjab leben können und Sie, der derzeit weder Mitglied der Kongress Partei ist noch eine Funktion ausübt, nicht in Indien leben können?

A: Mein Vater will sich an den Wahlen beteiligen, aber er drohte meinen Vater, dass ich Probleme bekommen werde, falls mein Vater seine Kandidatur nicht zurückzieht

LA: Hat Ihr Vater die Kandidatur zurückgezogen?

A: Nein, im Jahr 2024 gibt es erneut Wahlen und er kandiert sich

[…]

Fluchtgrund:

LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.03.2020 abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie haben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2022 gestellt. Was sind Ihre Nachfluchtgründe?

A: Ich habe bereits alles gesagt, was sie über die Dokumente gefragt haben.

LA: Warum stellten Sie ausgerechnet am 22.08.2022 einen Folgeantrag und nicht früher?

A: Ich habe nie eine Entscheidung erhalten

LA: Sind Sie heute auch Mitglied der politischen Kongress Partei?

A: Ja ich bin Mitglied, Dok. 3 wird vorgelegt.

LA: Werden Sie von staatlichen Organen in Indien verfolgt?

A: Nein von keinen staatlichen Organen werde ich verfolgt, wenn ich nach Indien zurückkehre, werde ich mit Behörden Probleme haben

LA: Was für Probleme?

A: Ich komme ins Gefängnis

LA: Warum kommen Sie ins Gefängnis?

A: Weil ich Mitglied der Kongress Partei bin

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein“

9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

10. Mit Schriftsatz vom „02.01.2023“ (offensichtlich gemeint 02.01.2024) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Betätigung sowie wegen konkreten Vorfällen, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren könne. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung lediglich ihre bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe. Anscheinend habe die belangte Behörde daher keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers getätigt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, dass ihm eine Rückkehr ermöglichen könnte; er sei aus ihrer Heimat entwurzelt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, er habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, er sei unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Volksgruppe Sonar an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi.

Der Beschwerdeführer ist in Indien, XXXX , Bundesstaat Punjab, geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und war in Indien als Schweißer tätig.Der Beschwerdeführer ist in Indien, römisch 40 , Bundesstaat Punjab, geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und war in Indien als Schweißer tätig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder. Ferner verfügt der Beschwerdeführer in Indien über sehr viele weitere Verwandte, die alle in Punjab leben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Eltern und Bekannten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Ferner konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

1.3. Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation):

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.11.2023

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bild

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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