TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 I424 2195848-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I424 2195848-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 16.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998 (im Folgenden: EMRK) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, (im Folgenden: EMRK) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, als unzulässig zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.1.       Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 13.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 13.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 14.09.2022 in Rechtskraft.

2.       Am 11.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.2.       Am 11.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2022, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 21.04.2022 unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 21.04.2022 unangefochten in Rechtskraft.

3.       Am 25.10.2022 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für sie einen weiteren Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG ein.3.       Am 25.10.2022 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für sie einen weiteren Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ein.

Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2023, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die Entscheidung erwuchs am 15.06.2023 in erster Instanz in Rechtskraft.

4.       Am 16.06.2023 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für sie einen dritten Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG bei der belangten Behörde per E-Mail ein.4.       Am 16.06.2023 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für sie einen dritten Antrag auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG bei der belangten Behörde per E-Mail ein.

Am 12.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin persönlich beim BFA vorstellig, holte die persönliche Antragstellung nach und legte zusätzliche Beweismittel vor.

5.       Am 25.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug zwangsweise in die Türkei abgeschoben.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 16.06.2023 gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 16.06.2023 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

7.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 10.11.2023 Beschwerde. Sie machte zusammengefasst geltend, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin im Zuge der Manuduktionspflicht darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und ihr die Gelegenheit einräumen müssen, den Antrag insofern richtig zu stellen, als er sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG stütze. 7.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 10.11.2023 Beschwerde. Sie machte zusammengefasst geltend, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin im Zuge der Manuduktionspflicht darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und ihr die Gelegenheit einräumen müssen, den Antrag insofern richtig zu stellen, als er sich nunmehr auf Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stütze.

8.       Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die in der Beschwerde enthaltene Formulierung als Abänderungsantrag hinsichtlich § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verstehen sei.8.       Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die in der Beschwerde enthaltene Formulierung als Abänderungsantrag hinsichtlich Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verstehen sei.

9.       Mit Schreiben vom 30.01.2024 bestätigte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass der gestellte Beschwerdeantrag als Abänderungsantrag zu verstehen sei.

10.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024, L510 2195848-2, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG beantrage und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG nicht weiter aufrecht halte. Eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Rechtsmittelverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Da Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe, läge aufgrund der weitreichenden Antragsänderung nicht mehr dieselbe „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor und würde das erkennende Gericht mit einer Entscheidung über den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten. Das BFA werde in weiterer Folge über den gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu entscheiden haben.Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG beantrage und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG nicht weiter aufrecht halte. Eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Rechtsmittelverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Da Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe, läge aufgrund der weitreichenden Antragsänderung nicht mehr dieselbe „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor und würde das erkennende Gericht mit einer Entscheidung über den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten. Das BFA werde in weiterer Folge über den gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu entscheiden haben.

11.      Mit Parteiengehör vom 04.06.2024 forderte die belangte Behörde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme zu ihrer aktuellen Lebenssituation zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.06.2024 fristgerecht nach.

12.      Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.06.2023 gemäß § 55 AsylG ab. 12.      Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.06.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet besitze. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterblieb, mit der Begründung, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen würde und die Beschwerdeführerin am 25.08.2023 in Vollziehung dieser Rückkehrentscheidung bereits in die Türkei abgeschoben worden sei.

13.      Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.08.2024 Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, in das der angefochtene Bescheid unzulässiger Art und Weise eingreife. Die belangte Behörde habe die gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen und daher willkürlich entschieden.

14.      Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.

15.      Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 der nunmehr zuständigen Richterin neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist türkische Staatsangehörige, wurde am XXXX geboren und stammt aus der Provinz XXXX .Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist türkische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 geboren und stammt aus der Provinz römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist verwitwet. Ein volljähriger Sohn, eine volljährige Tochter, sechs Enkelkinder und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben rechtmäßig in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hielt sich seit 2012 illegal in Österreich auf und verfügte erst ab dem 03.02.2017 über eine ordentliche Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Sie lebte mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ihr ein Wohnrecht eingeräumt wurde. Von 09.08.2017 bis 30.08.2023 war sie gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihren Kindern, und zwar hauptsächlich von ihrem Sohn und dessen Ehefrau, finanziert. Der Sohn, die Schwiegertochter und die Schwester der Beschwerdeführerin haben sich mit zwei nach wie vor aufrechten Patenschaftserklärungen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet.Die Beschwerdeführerin hielt sich seit 2012 illegal in Österreich auf und verfügte erst ab dem 03.02.2017 über eine ordentliche Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Sie lebte mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ihr ein Wohnrecht eingeräumt wurde. Von 09.08.2017 bis 30.08.2023 war sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihren Kindern, und zwar hauptsächlich von ihrem Sohn und dessen Ehefrau, finanziert. Der Sohn, die Schwiegertochter und die Schwester der Beschwerdeführerin haben sich mit zwei nach wie vor aufrechten Patenschaftserklärungen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 14.09.2022 in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 14.09.2022 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin eine weitere Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen, die am 15.06.2023 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin eine weitere Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen, die am 15.06.2023 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2023 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

Sie lebt seither alleine in der Türkei in einer kleinen Unterkunft in XXXX . Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird weiterhin von ihren nach wie vor in Österreich wohnhaften Kindern bestritten. Sie verfügt über keine Krankenversicherung und keinen Pensionsanspruch in der Türkei und ist auch diesbezüglich auf Unterstützungszahlungen ihrer in Österreich aufhältigen Kinder angewiesen. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischem Kontakt, außerdem wird sie von ihrer Familie regelmäßig in der Türkei besucht.Sie lebt seither alleine in der Türkei in einer kleinen Unterkunft in römisch 40 . Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird weiterhin von ihren nach wie vor in Österreich wohnhaften Kindern bestritten. Sie verfügt über keine Krankenversicherung und keinen Pensionsanspruch in der Türkei und ist auch diesbezüglich auf Unterstützungszahlungen ihrer in Österreich aufhältigen Kinder angewiesen. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischem Kontakt, außerdem wird sie von ihrer Familie regelmäßig in der Türkei besucht.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. XXXX stützte sich bei der Argumentation der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ein allenfalls schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin weitgehend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1. Dies weil die Umstände als weitgehend unverändert angesehen wurden (s. Seite 65/70).Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 stützte sich bei der Argumentation der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ein allenfalls schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin weitgehend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1. Dies weil die Umstände als weitgehend unverändert angesehen wurden (s. Seite 65/70).

Das erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stellte fest:

„In der Türkei leben nach wie vor drei Schwestern, drei Brüder sowie mehrere Schwägerinnen und Schwager der Beschwerdeführerin. Die Schwägerinnen der Beschwerdeführerin wohnen nach wie vor im Heimatdorf der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, wo auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte. Mit den Schwestern und den Schwägerinnen steht die Beschwerdeführerin auch in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Mit den in der Türkei lebenden Brüdern hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt. Einige der Verwandten der Beschwerdeführerin betreiben in der Türkei Pistazienplantagen.

Eine Schwester, ein Sohn, eine Tochter sowie mehrere Enkelkinder der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2012 mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und ihren Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei sie dort erst seit 03.02.2017 melderechtlich gemeldet ist.

Der Sohn und die Tochter sowie die Kinder des Sohnes der Beschwerdeführerin verfügen über Aufenthaltstitel für Österreich. Der Schwiegersohn sowie die Kinder der Tochter sind österreichische Staatsangehörige.

Zu ihrer Tochter hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt und besucht sie auch ihre in Österreich wohnhafte Schwester. Die Beschwerdeführerin übernimmt die Beaufsichtigung der minderjährigen Enkelkinder, wenn ihre Tochter und ihr Sohn sowie die Schwiegertochter und der Schwiegersohn arbeiten.

Die Beschwerdeführerin spricht stichwortartig die deutsche Sprache und war in Österreich bisher nie legal erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt wird von ihrem Sohn finanziert. Seit 09.08.2017 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.Die Beschwerdeführerin spricht stichwortartig die deutsche Sprache und war in Österreich bisher nie legal erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt wird von ihrem Sohn finanziert. Seit 09.08.2017 ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert.

Am 07.03.2022 unterfertigten der Sohn sowie die Schweigertochter der Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG zugunsten der Beschwerdeführern für die die Dauer von drei Jahren. Am 07.03.2022 unterfertigten der Sohn sowie die Schweigertochter der Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG zugunsten der Beschwerdeführern für die die Dauer von drei Jahren.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

[…]

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.“

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1      Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Insbesondere wurden die Antragsbegründung, die schriftliche Stellungnahme vom 27.06.2024 und der Beschwerdeschriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin berücksichtigt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Insbesondere wurden die Antragsbegründung, die schriftliche Stellungnahme vom 27.06.2024 und der Beschwerdeschriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin berücksichtigt.

2.2      Zur den Sachverhaltsfeststellungen:

Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der Vorlage ihres türkischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der Vorlage ihres türkischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.

Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin, zu ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten und zu deren Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bezüglich der verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, aus den zu ihren Familienangehörigen eingeholten ZMR- und IZR- Auskünften sowie aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren.

Dass die Beschwerdeführerin seit 2012 in Österreich aufhältig ist, wurde bereits im Verfahren welches mit dem Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2022 zur GZ.: L507 2195848-1 endete festgestellt. Dass sie ab 03.02.2017 in Österreich an der Wohnadresse der Familie ihres Sohnes gemeldet war, ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung zur Selbstversicherung der Beschwerdeführerin geht aus dem Versicherungsdatenauszug des erstinstanzlichen Aktes hervor. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder gründet auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie den mit dem Antrag vom 16.06.2023 in Vorlage gebrachten Unterlagen, darunter zwei notariell beglaubigte gemeinsame Patenschaftserklärungen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter vom 07.03.2022 mit dreijähriger Gültigkeit (AS 21-23) sowie von ihrer Schwester und ihrer Schwiegertochter vom 24.03.2023 (AS 27 in OZ4) und eine Wohnrechtsvereinbarung samt Mietvertrag vom 26.03.2023 (AS 31 in OZ4).

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.06.2017 resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1.Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.06.2017 resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1.

Dass gegen die Beschwerdeführerin am 09.05.2023 eine weitere Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen wurde, ist dem zentralen Fremdenregister sowie dem vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. XXXX (AS 145-214 in OZ4) zu entnehmen.Dass gegen die Beschwerdeführerin am 09.05.2023 eine weitere Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen wurde, ist dem zentralen Fremdenregister sowie dem vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 (AS 145-214 in OZ4) zu entnehmen.

Die Feststellung zu der am 25.08.2023 erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerin ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie der eingeholten IZR-Auskunft.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin waren aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Antragsbegründung und in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2024 sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu treffen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, körperlich gesund zu sein, jedoch aufgrund der Trennung zu ihren Familienangehörigen an psychischen Problemen zu leiden bzw. an einer nicht näher bezeichneten Krankheit zu leiden. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin legte jedoch weder mit Schriftsatz vom 09.11.2023, noch im Zuge des Parteiengehörs vom 27.06.2024, noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde Unterlagen bzw. Stellungnahmen vor, um diese Angaben zu belegen oder konkretisieren. Insgesamt geht das Gericht daher von keiner ernsteren physischen oder psychischen Erkrankung mit Relevanz für dieses Verfahren aus und kam so zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist.

Die Ausführungen zu den Argumentationen im Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. XXXX sowie zu den Sachverhaltsfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1 können den jeweiligen Entscheidungen im Akt entnommen werden.Die Ausführungen zu den Argumentationen im Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 sowie zu den Sachverhaltsfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022, L507 2195848-1 können den jeweiligen Entscheidungen im Akt entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK:3.1.    Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

3.1.1   Nach § 55 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.1.1   Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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