TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 I421 2298309-1

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §3
SchOG §55
SchUG §3
SchUG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 3 heute
  2. SchOG § 3 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchOG § 3 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchOG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  5. SchOG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  6. SchOG § 3 gültig von 01.10.2007 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  7. SchOG § 3 gültig von 01.09.2006 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  8. SchOG § 3 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  9. SchOG § 3 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1994
  10. SchOG § 3 gültig von 01.09.1976 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975
  1. SchOG § 55 heute
  2. SchOG § 55 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchOG § 55 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchOG § 55 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  5. SchOG § 55 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  6. SchOG § 55 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
  7. SchOG § 55 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  8. SchOG § 55 gültig von 01.09.1986 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1986
  1. SchUG § 3 heute
  2. SchUG § 3 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 3 gültig von 16.09.2017 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. SchUG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  5. SchUG § 3 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  6. SchUG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2008
  7. SchUG § 3 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  8. SchUG § 3 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  9. SchUG § 3 gültig von 01.02.1997 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 3 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 3 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  12. SchUG § 3 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  13. SchUG § 3 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 5 heute
  2. SchUG § 5 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. SchUG § 5 gültig von 01.09.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. SchUG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  5. SchUG § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 5 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  7. SchUG § 5 gültig von 06.09.1986 bis 31.03.1997

Spruch


I421 2298309-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , vertreten durch XXXX , Erziehungsberechtigter des Beschwerdeführers, vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX , betreffend „Nicht bestandene Aufnahmsprüfung“, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Erziehungsberechtigter des Beschwerdeführers, vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 30.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend „Nicht bestandene Aufnahmsprüfung“, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Schüler oder BF) trat am 02.07. und 03.07.2024 zur Aufnahmeprüfung in den Prüfungsgebieten Deutsch, Englisch und Mathematik vor der Aufnahmeprüfungskommission an der Bundeshandelsakademie und Handelsschule (im Folgenden: BHAK/BHAS) XXXX an. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Schüler oder BF) trat am 02.07. und 03.07.2024 zur Aufnahmeprüfung in den Prüfungsgebieten Deutsch, Englisch und Mathematik vor der Aufnahmeprüfungskommission an der Bundeshandelsakademie und Handelsschule (im Folgenden: BHAK/BHAS) römisch 40 an.

2. Mit Entscheidung der Aufnahmeprüfungskommission der BHAK/BHAS XXXX vom 03.07.2024, zugestellt am 08.07.2024, wurde ausgesprochen, dass der Schüler gemäß § 8 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) die Aufnahmeprüfung für die Sport HAS nicht bestanden hat und daher dort nicht aufgenommen werden kann. 2. Mit Entscheidung der Aufnahmeprüfungskommission der BHAK/BHAS römisch 40 vom 03.07.2024, zugestellt am 08.07.2024, wurde ausgesprochen, dass der Schüler gemäß Paragraph 8, Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) die Aufnahmeprüfung für die Sport HAS nicht bestanden hat und daher dort nicht aufgenommen werden kann.

3. Dagegen erhob der Schüler durch seinen gesetzlichen Vertreter am 11.07.2024, eingelangt bei der BHAK/BHAS am 15.07.2024, in dem Umfang, in welchem dem Schüler die Aufnahme für die BHAK/BHAS verweigert wurde, Widerspruch. Begründend führte er aus, dass eine Aufnahmeprüfung aufgrund des positiven Abschlusses der Waldorfschule hätte entfallen müssen. Die Waldorfschule sei eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatus und Öffentlichkeitsrechten. Der erfolgreiche Abschluss sei mit den Abschlüssen einer Mittelschule oder AHS gleichzusetzen. Eine positive Beurteilung der Prüfungskommission in Mathematik sei daher nicht Voraussetzung für die Aufnahme in die BHAK/BHAS. Der Beschwerdeführer erfülle daher die erforderlichen Mindestbeurteilungen und müsse in der BHAK/BHAS aufgenommen werden.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.07.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und ausgesprochen, dass die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ jeweils mit „Nicht genügend“ festgesetzt werden (Spruchpunkt 2). Zu Spruchpunkt 3 wurde ausgesprochen, dass der Aufnahmswerber die Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule aufgrund der negativen Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ nicht bestanden hat.4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.07.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und ausgesprochen, dass die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ jeweils mit „Nicht genügend“ festgesetzt werden (Spruchpunkt 2). Zu Spruchpunkt 3 wurde ausgesprochen, dass der Aufnahmswerber die Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule aufgrund der negativen Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ nicht bestanden hat.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2024 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde beziehe sich in Bezug auf den Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut an Schulen mit gesetzlicher geregelter Schulartbezeichnung auf ein Rundschreiben Nr. 16/2018 des BMBWF. Welche Rechtverbindlichkeit ein solches Rundschreiben haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn das Rundschreiben als Erlass, also als generelle Weisung an untergeordnete Dienststellen zu klassifizieren sei, sei dieser Erlass jedenfalls gleichheitswidrig bzw. verfassungswidrig. Die ungerechtfertigte Differenzierung der Abschlüsse von „Statutschulen“ bzw. Mittelschulen oder AHS sei nicht gerechtfertigt, weshalb auch die Ungleichbehandlung von Übertritten verfassungswidrig sei. Weiters wird ausgeführt, dass der Schüler die Waldorfschule XXXX erfolgreich abgeschlossen und alle Fächer mit der Note „Befriedigend“ oder besser abgeschlossen habe und demnach die Aufnahmevoraussetzungen des § 55 SchOG erfülle. Daher hätte die Aufnahmeprüfung für die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule entfallen müssen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2024 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde beziehe sich in Bezug auf den Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut an Schulen mit gesetzlicher geregelter Schulartbezeichnung auf ein Rundschreiben Nr. 16/2018 des BMBWF. Welche Rechtverbindlichkeit ein solches Rundschreiben haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn das Rundschreiben als Erlass, also als generelle Weisung an untergeordnete Dienststellen zu klassifizieren sei, sei dieser Erlass jedenfalls gleichheitswidrig bzw. verfassungswidrig. Die ungerechtfertigte Differenzierung der Abschlüsse von „Statutschulen“ bzw. Mittelschulen oder AHS sei nicht gerechtfertigt, weshalb auch die Ungleichbehandlung von Übertritten verfassungswidrig sei. Weiters wird ausgeführt, dass der Schüler die Waldorfschule römisch 40 erfolgreich abgeschlossen und alle Fächer mit der Note „Befriedigend“ oder besser abgeschlossen habe und demnach die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 55, SchOG erfülle. Daher hätte die Aufnahmeprüfung für die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule entfallen müssen.

6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle XXXX am 02.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Widerspruchsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle römisch 40 am 02.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Widerspruchsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

7. Mit Schriftsatz vom 10.9.2024 legte die Rechtsvertretung des BF das Jahreszeugnis des Schülers hinsichtlich der der 8. Schulstufe für das Schuljahr 2023/2024 der Waldorfschule XXXX vor.7. Mit Schriftsatz vom 10.9.2024 legte die Rechtsvertretung des BF das Jahreszeugnis des Schülers hinsichtlich der der 8. Schulstufe für das Schuljahr 2023/2024 der Waldorfschule römisch 40 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Schuljahr 2023/24 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die 8. Schulstufe der Freien Waldorfschule XXXX , einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und eigenem Organisationsstatut. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer alle Fächer mit der Note „Befriedigend“ oder besser abgeschlossen habe, erweist sich als unrichtig, zumal die Leistung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Italienisch“ mit „4“, also mit „Genügend“ beurteilt wurde (vorgelegtes Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/2024).Im Schuljahr 2023/24 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die 8. Schulstufe der Freien Waldorfschule römisch 40 , einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und eigenem Organisationsstatut. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer alle Fächer mit der Note „Befriedigend“ oder besser abgeschlossen habe, erweist sich als unrichtig, zumal die Leistung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Italienisch“ mit „4“, also mit „Genügend“ beurteilt wurde (vorgelegtes Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/2024).

Am 02.07. und 03.07.2024 legte der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die Sport HAS in der BHAK/BHAS in den Prüfungsgebieten Englisch, Mathematik und Deutsch ab. Der Schüler bestand die Aufnahmeprüfung für die Sport HAS nicht. Er wurde in den Prüfungsgebieten Deutsch und Mathematik von der Prüfungskommission mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Das Rundschreiben Nr. 16/2018 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12.06.2018 sieht beim Übertritt von einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule die positive Ablegung einer Aufnahmsprüfung dann vor, wenn die aufzunehmende Person von der (absolvierten) 8. Schulstufe einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut kommt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die 8. Schulstufe der Freie Waldorfschule XXXX besucht und erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Jahreszeugnis der Freien Waldorfschule XXXX , datiert mit 05.07.2024. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die 8. Schulstufe der Freie Waldorfschule römisch 40 besucht und erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Jahreszeugnis der Freien Waldorfschule römisch 40 , datiert mit 05.07.2024.

Der schulrechtliche Status der Waldorfschule XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid des Bundesministeriums vom 16.02.2015, mit dem das Organisationsstatut der Freien Waldorfschule XXXX gemäß § 14 Abs. 2 lit b Privatschulgesetz zuletzt genehmigt wurde. Der schulrechtliche Status der Waldorfschule römisch 40 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid des Bundesministeriums vom 16.02.2015, mit dem das Organisationsstatut der Freien Waldorfschule römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Privatschulgesetz zuletzt genehmigt wurde.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung in die BHAK/BHAS nicht bestanden hat. Aus der Entscheidung der Aufnahmeprüfungskommission geht hervor, dass der Schüler im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Dass der Schüler auch das Prüfungsgebiet Deutsch nicht positiv absolvierte, ergibt sich aus dem Schreiben der BHAK/BHAS an die belangte Behörde, dem im Akt liegenden Prüfungsprotokoll und dem angefochtenen Bescheid, was schließlich auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1     Zur Rechtslage:

In Bezug auf die Aufnahme als (ordentlicher) Schüler kommen insbesondere folgende Normen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulorganisationsgesetzes zur Anwendung:

Der unter „Gliederung der österreichischen Schulen“ betitelte § 3 SchOG lautet:Der unter „Gliederung der österreichischen Schulen“ betitelte Paragraph 3, SchOG lautet:

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten. (…)

Der unter „Aufnahme als ordentlicher Schüler“ betitelte § 3 SchUG lautet:Der unter „Aufnahme als ordentlicher Schüler“ betitelte Paragraph 3, SchUG lautet:

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die(2) Absatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

a) nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, unda) nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und

b) in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.b) in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.

(4) (…)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe(7) Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

1. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

2. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.2. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33,

Der unter „Aufnahmsverfahren“ betitelte § 5 SchUG bestimmt: Der unter „Aufnahmsverfahren“ betitelte Paragraph 5, SchUG bestimmt:

(1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (Paragraph 4, Absatz eins,), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2, für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.

(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.

Der mit „Aufnahmsvoraussetzungen“ betitelte § 55 SchOG lautet:Der mit „Aufnahmsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 55, SchOG lautet:

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

(2) (…)

Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl II Nr. 264/2020) gilt:Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,) gilt:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.Paragraph 2, Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 14 a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.

[…]

3. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren SchuleAufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 15. Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:Paragraph 15, Die Aufnahmsprüfungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der geltenden Fassung, für den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:Paragraph 16, (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

3.2     Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Gegenständlich hat der Schüler nach dem unbestrittenen Sachverhalt eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut besucht und erfolgreich die 8. Schulstufe absolviert. Damit erfüllt der Schüler die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SchOG. Da er diese Schulstufe an einer Statutschule, nicht aber an einer Mittelschule absolviert hat, liegen die zusätzlichen Voraussetzungen des Abs. 1a nicht vor.Gegenständlich hat der Schüler nach dem unbestrittenen Sachverhalt eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut besucht und erfolgreich die 8. Schulstufe absolviert. Damit erfüllt der Schüler die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, SchOG. Da er diese Schulstufe an einer Statutschule, nicht aber an einer Mittelschule absolviert hat, liegen die zusätzlichen Voraussetzungen des Absatz eins a, nicht vor.

Soweit die belangte Behörde die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Aufnahmsprüfung (nur) mit dem Inhalt eines bestimmten Rundschreibens des BMBWF begründet, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass ministerielle Erlässe oder Richtlinien oder Rundschreiben, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsquellen darstellen (vgl. auch VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101; VwGH 25.10.20217, Ra 2017/12/0096). Soweit die belangte Behörde die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Aufnahmsprüfung (nur) mit dem Inhalt eines bestimmten Rundschreibens des BMBWF begründet, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass ministerielle Erlässe oder Richtlinien oder Rundschreiben, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsquellen darstellen vergleiche auch VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101; VwGH 25.10.20217, Ra 2017/12/0096).

Dennoch ist der belangten Behörde aber im Endergebnis zuzustimmen, wenn sie von der Zulässigkeit einer Aufnahmsprüfung ausgeht – dies aus folgenden Erwägungen:

Nach § 3 Abs. 1 SchOG stellt das österreichische Schulwesen in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, SchOG stellt das österreichische Schulwesen in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen.

Die genannte Einschränkung auf „hiefür geeigneten“ Schülern spiegelt sich in § 3 SchUG wieder, wonach der Schulleiter gerade an charakteristischen Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Schularten und/oder Schultypen die Möglichkeit hat, die Eignung jener Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, welche eine bestimmte Schulstufe einer Sekundarschule anstreben, ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein oder ohne im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht zu haben, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt. Auch geht der genannten Verordnung hervor, dass Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung die Feststellung ist, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist.Die genannte Einschränkung auf „hiefür geeigneten“ Schülern spiegelt sich in Paragraph 3, SchUG wieder, wonach der Schulleiter gerade an charakteristischen Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Schularten und/oder Schultypen die Möglichkeit hat, die Eignung jener Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, welche eine bestimmte Schulstufe einer Sekundarschule anstreben, ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein oder ohne im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht zu haben, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt. Auch geht der genannten Verordnung hervor, dass Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung die Feststellung ist, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist.

Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt der Schüler bei strenger wörtlicher Auslegung der entsprechenden Bestimmungen nicht die Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule (§ 55 SchOG), da er eine Statutschule besucht hat, welche nicht den gesetzlich geregelten Schularten bzw. den in den genannten Paragraphen angeführten Schularten entspricht. Zwar ist festzuhalten, dass die in § 55 SchOG angeführte und dem Schüler vorgeschriebene Aufnahmsprüfung ebenfalls voraussetzt, dass eine Mittelschule absolviert wurde, doch ist aus dieser streng wortgetreuen Einschränkung für die Sache des Schülers nichts gewonnen, da der Schüler diesfalls nicht einmal zur Aufnahmsprüfung hätte zugelassen werden dürfen.Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt der Schüler bei strenger wörtlicher Auslegung der entsprechenden Bestimmungen nicht die Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule (Paragraph 55, SchOG), da er eine Statutschule besucht hat, welche nicht den gesetzlich geregelten Schularten bzw. den in den genannten Paragraphen angeführten Schularten entspricht. Zwar ist festzuhalten, dass die in Paragraph 55, SchOG angeführte und dem Schüler vorgeschriebene Aufnahmsprüfung ebenfalls voraussetzt, dass eine Mittelschule absolviert wurde, doch ist aus dieser streng wortgetreuen Einschränkung für die Sache des Schülers nichts gewonnen, da der Schüler diesfalls nicht einmal zur Aufnahmsprüfung hätte zugelassen werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom Bildungsministerium empfohlene und vom Schulleiter tatsächlich durchgeführte Aufnahmsprüfung jedenfalls unter dem Blickwinkel des in § 3 Abs. 1 SchOG verankerten Prinzips, wonach der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen ist, für zulässig. Auch besteht kein Rechtsanspruch des Schülers auf Aufnahme in die Sport HAS selbst bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, da der Schulleiter berechtigt (und verpflichtet) ist, bei einer entsprechend hohen Zahl an Anmeldungen ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister oder auch auf allfällige schulinterne Kriterien Bedacht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 SchUG). Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom Bildungsministerium empfohlene und vom Schulleiter tatsächlich durchgeführte Aufnahmsprüfung jedenfalls unter dem Blickwinkel des in Paragraph 3, Absatz eins, SchOG verankerten Prinzips, wonach der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen ist, für zulässig. Auch besteht kein Rechtsanspruch des Schülers auf Aufnahme in die Sport HAS selbst bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, da der Schulleiter berechtigt (und verpflichtet) ist, bei einer entsprechend hohen Zahl an Anmeldungen ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister oder auch auf allfällige schulinterne Kriterien Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 5, Absatz eins, SchUG).

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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