TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/26 L529 2283333-1

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Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L529 2283333-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SCHIFFNER/Mag. Mustafa AKTAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SCHIFFNER/Mag. Mustafa AKTAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VIII. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er Kurde, Mitglied der HDP und in der Jugendorganisation der HDP aktiv sei und wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland bedroht und verfolgt werde.römisch eins.2. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er Kurde, Mitglied der HDP und in der Jugendorganisation der HDP aktiv sei und wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland bedroht und verfolgt werde.

Auf Grund des EURODAC-Treffers zu Kroatien, XXXX vom 24.09.2021 in TRILJ, wurde der BF zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt; der BF gab an, er habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Er sei dann in die Türkei zurückgekehrt.Auf Grund des EURODAC-Treffers zu Kroatien, römisch 40 vom 24.09.2021 in TRILJ, wurde der BF zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt; der BF gab an, er habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Er sei dann in die Türkei zurückgekehrt.

I.3. Am 30.10.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass gegen ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur Jugendorganisation der HDP ein Haftbefehl bestehe und er deshalb der Verfolgung durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei. Bereits im November 2019 sei er einmal zwei Tage lang von der Polizei festgehalten und geschlagen worden. römisch eins.3. Am 30.10.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass gegen ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur Jugendorganisation der HDP ein Haftbefehl bestehe und er deshalb der Verfolgung durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei. Bereits im November 2019 sei er einmal zwei Tage lang von der Polizei festgehalten und geschlagen worden.

Zu seinem Aufenthalt in Kroatien und nach Vorhalt des seitens Kroatiens bestehenden Einreiseverbotes gab der BF an, dass er sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten habe. Seitens der kroatischen Polizei seien ihnen Geld und Handys weggenommen worden und sie hätten nach Bosnien zurückkehren müssen. Er sei daraufhin in die Türkei zurückgekehrt.

I.4. Am 04.11.2023 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF ein für den Zeitraum vom 02.10.2022 bis 02.10.2024 gültiges Einreiseverbot, ausgestellt von der Polizeiwache Trilj, wegen illegalen Überschreitens der kroatischen Staatsgrenze vorliege. römisch eins.4. Am 04.11.2023 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF ein für den Zeitraum vom 02.10.2022 bis 02.10.2024 gültiges Einreiseverbot, ausgestellt von der Polizeiwache Trilj, wegen illegalen Überschreitens der kroatischen Staatsgrenze vorliege.

I.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VIII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, weshalb das BFA keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität habe feststellen können.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG vorgelegen habe. Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG vorgelegen habe.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre; es müsse angenommen werden, dass der BF bereits abgeschoben werden würde, bevor überhaupt eine Entscheidung des BVwG erginge. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre; es müsse angenommen werden, dass der BF bereits abgeschoben werden würde, bevor überhaupt eine Entscheidung des BVwG erginge.

I.7. Der Verwaltungsakt langte am 27.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Der Verwaltungsakt langte am 28.12.2023 in der Außenstelle Linz ein. Mit 28.12.2023 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt.römisch eins.7. Der Verwaltungsakt langte am 27.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Der Verwaltungsakt langte am 28.12.2023 in der Außenstelle Linz ein. Mit 28.12.2023 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt.

I.8. Mit (Teil-)Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben, da die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.römisch eins.8. Mit (Teil-)Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben, da die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.

I.9. Mit E-Mail vom 01.03.2024 wurde dem BVwG die Ermittlung der Ehefähigkeit des BF zur Kenntnis gebracht. römisch eins.9. Mit E-Mail vom 01.03.2024 wurde dem BVwG die Ermittlung der Ehefähigkeit des BF zur Kenntnis gebracht.

I.10. Für den 24.04.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.10. Für den 24.04.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.11. Am Vortag der Verhandlung meldete sich eine Bekannte der zur Verhandlung geladenen Zeugin (Freundin des BF) telefonisch, dass diese krank sei und der Ladung keine Folge leisten könne. Eine Krankmeldung vom 22.04.2024, mit der die Arbeitsunfähigkeit von 22.04.2024 - 24.04.2024 bestätigt wurde, wurde übermittelt. römisch eins.11. Am Vortag der Verhandlung meldete sich eine Bekannte der zur Verhandlung geladenen Zeugin (Freundin des BF) telefonisch, dass diese krank sei und der Ladung keine Folge leisten könne. Eine Krankmeldung vom 22.04.2024, mit der die Arbeitsunfähigkeit von 22.04.2024 - 24.04.2024 bestätigt wurde, wurde übermittelt.

I.12. Am 24.04.2024 wurde von 08.15 Uhr bis 12.35 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.12. Am 24.04.2024 wurde von 08.15 Uhr bis 12.35 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

I.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch II.1.1. Der Beschwerdeführer

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des BF steht fest.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen den BF besteht ein von Kroatien verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig von 02.10.2022 bis 02.10.2024.

Der BF stammt aus XXXX . Er besuchte in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule, absolvierte den Wehrdienst und war in verschiedenen Branchen (in der Gastronomie, in Fabriken, im Baugewerbe, div. Gelegenheitsjobs) erwerbstätig. Der BF stammt aus römisch 40 . Er besuchte in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule, absolvierte den Wehrdienst und war in verschiedenen Branchen (in der Gastronomie, in Fabriken, im Baugewerbe, div. Gelegenheitsjobs) erwerbstätig.

Familienangehörige (Eltern und Geschwister) sind nach wie vor im Heimatland des BF aufhältig. Das Haus der Familie des BF in XXXX wurde vom Erdbeben im Februar 2023 nicht zerstört und wird nach wie vor von der Familie des BF bewohnt. Der Vater des BF erhält eine Rente, die Brüder sind erwerbstätig, die Schwester ist verheiratet und Hausfrau.Familienangehörige (Eltern und Geschwister) sind nach wie vor im Heimatland des BF aufhältig. Das Haus der Familie des BF in römisch 40 wurde vom Erdbeben im Februar 2023 nicht zerstört und wird nach wie vor von der Familie des BF bewohnt. Der Vater des BF erhält eine Rente, die Brüder sind erwerbstätig, die Schwester ist verheiratet und Hausfrau.

Der BF hat in Österreich mit Ausnahme eines Onkels, der ihn finanziell unterstützt, dessen Familie und einer Tante, mit der er keinen Kontakt pflegt, keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen.

Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht und ist nicht in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Eine noch in der Beschwerde behauptete Beziehung besteht nicht mehr.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch II.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte.

Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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