Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2289575-1/9E
L519 2289576-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, ZI. 1362916910-231468978 und 1362918305-231469141, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA vom 19.01.2024, ZI. 1362916910-231468978 und 1362918305-231469141, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2). Beide BF sind Staatsangehörige der Türkei und bekennen sich zum Islam. Der BF1 ist der kurdischen Volksgruppe zugehörig, die BF2 der türkischen.
2. Die BF reisten rechtswidrig unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellten am 30.07.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 gab bei seiner am Folgetag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ausreisegrund an, dass er in der Türkei keine Rechte habe und es einen Familienkonflikt zwischen den Familien der BF gäbe, da er Kurde und seine Frau Türkin sei. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung ebenso an, dass die unterschiedliche Volksgruppenzugehörigkeit der beiden BF Grund für einen Familienkonflikt sei.
3. Am 12.12.2023 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF1 zum Ausreisegrund zusammengefasst aus, er habe die Türkei verlassen müssen, da er dort nicht mehr sicher sei. Die Familie seiner Frau sei gegen die Beziehung, da er Kurde ist. Da sein Schwiegervater damals bei einer Behörde gearbeitet habe und ihren Aufenthaltsort herausfinden könnte, seien sie auch in Istanbul nicht sicher gewesen. Er und seine Ehefrau hätten stets in Angst leben müssen und sich schließlich für die Ausreise entschieden. Die BF2 führte zum Ausreisegrund zusammengefasst aus, dass ihre Familie ihren Mann nicht akzeptiere und es von Seiten ihrer Familie auch immer wieder Drohungen gegeben habe.
4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.).4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beide BF ihr Heimatland ausschließlich aus privaten Gründen, nämlich wegen der Ablehnung der Eltern der BF2 gegenüber dem BF1, verlassen haben.
Rechtlich führe die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führe die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen vom 15.03.2024 innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Aufgrund der Vulnerabilität als junges Ehepaar würden die beiden BF in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal sie mit keiner familiären Unterstützung rechnen können und ihnen keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. Überdies seien die BF bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zudem wurde umfassend darauf hingewiesen, dass der BF1 als Kurde einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.
6. Am 09.07.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein der beiden BF, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
A) 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, kinderlos und erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest.
Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren, wuchs dort auf und erfuhr dort seine zehnjährige Schulbildung. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Kranfahrer und arbeitete von Juni 2019 bis Oktober 2020 in Istanbul, von Juni 2021 bis Juni 2023 in XXXX als Staplerfahrer.Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und erfuhr dort seine zehnjährige Schulbildung. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Kranfahrer und arbeitete von Juni 2019 bis Oktober 2020 in Istanbul, von Juni 2021 bis Juni 2023 in römisch 40 als Staplerfahrer.
Der BF1 ist seit 15.09.2020 traditionell als auch standesamtlich mit der BF2 verheiratet. Die BF2 reiste mit dem BF1 gemeinsam im Juli 2023 in das Bundesgebiet ein. Vor ihrer Ausreise lebten die beiden BF noch gemeinsam mehrere Monate in Istanbul und Konya, bevor sie unmittelbar vor ihrer Ausreise noch einmal nach XXXX zurückkehrten.Der BF1 ist seit 15.09.2020 traditionell als auch standesamtlich mit der BF2 verheiratet. Die BF2 reiste mit dem BF1 gemeinsam im Juli 2023 in das Bundesgebiet ein. Vor ihrer Ausreise lebten die beiden BF noch gemeinsam mehrere Monate in Istanbul und Konya, bevor sie unmittelbar vor ihrer Ausreise noch einmal nach römisch 40 zurückkehrten.
Der BF1 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In XXXX leben noch die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF1. Die Familie besitzt dort auch zwei Häuser. Die Eltern des BF1 sind geschieden. Seine Mutter besitzt zudem ein Café-Haus. Sein Vater arbeitet als Händler. Der BF1 steht mit seinen Angehörigen nicht in regelmäßigem Kontakt.In römisch 40 leben noch die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF1. Die Familie besitzt dort auch zwei Häuser. Die Eltern des BF1 sind geschieden. Seine Mutter besitzt zudem ein Café-Haus. Sein Vater arbeitet als Händler. Der BF1 steht mit seinen Angehörigen nicht in regelmäßigem Kontakt.
Die BF2 ist volljährig, kinderlos und erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Die Identität der BF2 steht aufgrund eines vorgelegten Nüfus fest.
Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Sie ging in ihrer Heimat keiner Berufstätigkeit nach. Nach der Eheschließung sorgte der BF1 für den Lebensunterhalt der BF2.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Sie ging in ihrer Heimat keiner Berufstätigkeit nach. Nach der Eheschließung sorgte der BF1 für den Lebensunterhalt der BF2.
Die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder der BF2 leben in XXXX . Weiter leben dort noch mehrere Onkel und Tanten. Der Vater der BF2 ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Zwei der jüngeren Geschwister sind noch nicht im erwerbsfähigen Alter, ein Bruder arbeitet in der Industrie. Zwei Schwestern sind bereits verheiratet, eine ist Hausfrau, die andere arbeitet als Lehrerin. Ein Schwager der BF1 arbeitet als Security, ein anderer als Geschäftsführer einer Fabrik. Die BF2 steht mit ihren Angehörigen nicht in regelmäßigem Kontakt.Die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder der BF2 leben in römisch 40 . Weiter leben dort noch mehrere Onkel und Tanten. Der Vater der BF2 ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Zwei der jüngeren Geschwister sind noch nicht im erwerbsfähigen Alter, ein Bruder arbeitet in der Industrie. Zwei Schwestern sind bereits verheiratet, eine ist Hausfrau, die andere arbeitet als Lehrerin. Ein Schwager der BF1 arbeitet als Security, ein anderer als Geschäftsführer einer Fabrik. Die BF2 steht mit ihren Angehörigen nicht in regelmäßigem Kontakt.
Die BF2 gab vor Gericht an, eine Schilddrüsenüberfunktion zu haben und Medikamente einzunehmen. Einen entsprechenden Befund konnte sie nicht vorlegen. Ansonsten ist die BF2 gesund, insbesondere hat sie keine schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten.
Die beiden BF reisten im Juli 2023 legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien und von dort illegal bis nach Österreich unter Zuhilfenahme eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf.
Der BF1 hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Die BF2 konnte keinen Nachweis über eine angeblich bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vorlegen. Die BF verfügen jedenfalls über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie gehen im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach und sind auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer Organisation. Sie konnten keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erbringen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie über die Grundversorgung. Vorgelegt wurden 2 edu.Karten.
Der Aufenthalt der beiden BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der beiden BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO
A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätten.
Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden. Die BF sind auch in ihrer Heimat unbescholten, waren nie in Haft und wird nicht nach ihnen gefahndet.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF1 aufgrund der Eheschließung mit der BF2 eine Verfolgung oder Bedrohung durch die Familie der BF2 aus einem der in der GFK genannten Gründe drohen sollte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 aufgrund der Eheschließung mit dem BF1 eine Verfolgung oder Bedrohung durch ihre eigene Familie aus einem der in der GFK genannten Gründe drohen sollte. Darüber hinaus ist in der Türkei im Fall strafrechtswidriger Übergriffe durch Privatpersonen (auch im Familienkreis) die Schutzfähigkeit und –willigkeit der Sicherheitsbehörden gegeben.
Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt, wie etwa Istanbul, Ankara, Bursa, Izmir oder Gaziantep. Eine sichere Rückreise dorthin ist jedenfalls möglich und zumutbar.Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar, auch spricht nichts gegen eine Niederlassung in einer türkischen Großstadt, wie etwa Istanbul, Ankara, Bursa, Izmir oder Gaziantep. Eine sichere Rückreise dorthin ist jedenfalls möglich und zumutbar.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
A) 1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:
Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:56
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, Sitzung 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verk