TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 G303 2297398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §5
SchPflG 1985 §8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G303 2297398-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer – BF2) zeigte mit Schreiben vom 19.06.2024 die Teilnahme ihres Sohnes (BF2) am häuslichen Unterricht für die 3. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer – BF2) zeigte mit Schreiben vom 19.06.2024 die Teilnahme ihres Sohnes (BF2) am häuslichen Unterricht für die 3. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2024, GZ.: XXXX , wurde der BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2024/2025 bestehe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2024, GZ.: römisch 40 , wurde der BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2024/2025 bestehe.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 04.03.2024, gemeint wohl 04.07.2024, GZ.: XXXX , wurde der BF1 mitgeteilt, dass das oben angeführte Schreiben vom 24.06.2024 fälschlicherweise ergangen und als gegenstandslos zu betrachten sei. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht iSd §§ 11 SchPflG erfüllt werden, wenn der gleichwertige Unterricht nach einem anderen Lehrplan als dem der Volks- oder Mittelschule erfolgen soll. Der BF2 habe daher eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen, oder seine Schulpflicht in einem gleichwertigen Unterricht nach dem Regellehrplan der Volksschule zu erfüllen. Für die zweite „Variante“ müsse die BF2 fristgerecht eine neue Anzeige einbringen.Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 04.03.2024, gemeint wohl 04.07.2024, GZ.: römisch 40 , wurde der BF1 mitgeteilt, dass das oben angeführte Schreiben vom 24.06.2024 fälschlicherweise ergangen und als gegenstandslos zu betrachten sei. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht iSd Paragraphen 11, SchPflG erfüllt werden, wenn der gleichwertige Unterricht nach einem anderen Lehrplan als dem der Volks- oder Mittelschule erfolgen soll. Der BF2 habe daher eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen, oder seine Schulpflicht in einem gleichwertigen Unterricht nach dem Regellehrplan der Volksschule zu erfüllen. Für die zweite „Variante“ müsse die BF2 fristgerecht eine neue Anzeige einbringen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2024 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für den BF2 im Schuljahr 2024/25 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass der BF2 im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 08.06.2023, GZ.: XXXX , für den BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt worden sei. Entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026, könne die Schulpflicht aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nach §§ 11ff SchPflG erfüllt werden. Der BF2 habe somit eine entsprechende öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 08.06.2023, GZ.: römisch 40 , für den BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt worden sei. Entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026, könne die Schulpflicht aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nach Paragraphen 11 f, f, SchPflG erfüllt werden. Der BF2 habe somit eine entsprechende öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen.

Mit dem am 06.08.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 01.08.2024 datierten Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 als gesetzliche Vertreterin des BF2 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der bekämpfte Bescheid gegen den in § 68 AVG enthaltenen Grundsatz, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist, verstoße, da die belangte Behörde bereits mit „Bestätigungsschreiben“ vom 24.06.2024 die Anzeige abschließend behördlich erledigt habe und weder eine Änderung des Sachverhaltes noch eine Änderung der Rechtslage vorliege. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der bekämpfte Bescheid gegen den in Paragraph 68, AVG enthaltenen Grundsatz, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist, verstoße, da die belangte Behörde bereits mit „Bestätigungsschreiben“ vom 24.06.2024 die Anzeige abschließend behördlich erledigt habe und weder eine Änderung des Sachverhaltes noch eine Änderung der Rechtslage vorliege.

Des Weiteren habe die belangte Behörde die Anzeige der BF1 zurückgewiesen und gleichzeitig eine inhaltliche Entscheidung, nämlich dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht fehlen würden, getroffen. Dieser Verfahrensmangel sei deshalb von Relevanz, da bei einer inhaltlichen Entscheidung über die Sache ausschließlich die Untersagungsgründe nach § 11 Abs. 6 SchPflG zu prüfen seien. Diese seien gegenständlich nicht verwirklicht. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Anzeige der BF1 zurückgewiesen und gleichzeitig eine inhaltliche Entscheidung, nämlich dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht fehlen würden, getroffen. Dieser Verfahrensmangel sei deshalb von Relevanz, da bei einer inhaltlichen Entscheidung über die Sache ausschließlich die Untersagungsgründe nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG zu prüfen seien. Diese seien gegenständlich nicht verwirklicht.

Auch habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, nur festgehalten, dass eine Antragstellung auf SPF einen Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule voraussetze. Solange ein Kind einen gleichwertigen Unterricht besuche, könne kein Antrag auf SPF gestellt werden. Die umgekehrte Aussage, dass mit Feststellung des SPF die spätere Teilnahme am gleichwertigen Unterricht nicht mehr möglich sei, treffe der VwGH nicht.

Zudem würden die meisten Bildungsdirektionen Externistenprüfungen nach dem Lehrplan der Sonderschule zulassen.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst erkennen und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 (gemeint wohl 2024/2025) zur Kenntnis genommen werde, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 13.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde verwies abermals auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, wonach die Teilnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf am häuslichen Unterricht aufgrund von systematischen und historischen Überlegungen, sowie einer Interpretation am Wortlaut des § 8 Abs. 1 SchPflG als unzulässig zu erachten sei. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 13.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde verwies abermals auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, wonach die Teilnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf am häuslichen Unterricht aufgrund von systematischen und historischen Überlegungen, sowie einer Interpretation am Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG als unzulässig zu erachten sei.

§ 8 Abs. 1 SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf) sei legistisch unter Abschnitt B des ersten Abschnittes des Schulpflichtgesetzes, welcher den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt, eingeordnet. Eine vergleichbare Bestimmung im Abschnitt C des Schulpflichtgesetzes (Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht) sei nicht zu finden.Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf) sei legistisch unter Abschnitt B des ersten Abschnittes des Schulpflichtgesetzes, welcher den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt, eingeordnet. Eine vergleichbare Bestimmung im Abschnitt C des Schulpflichtgesetzes (Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht) sei nicht zu finden.

Zudem ergebe auch die historische Interpretation, dass das Ziel der damaligen Gesetzesnovelle die Integration der bisher als sonderschulbedürftig geltenden Schülerinnen und Schüler in das Regelschulwesen gewesen sei.

Der Gesetzgeber sehe der Bestimmung des § 8 Abs.1 SchPflG entsprechend vor, dass Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule besuchen sollen. Die Auslegung, dass Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf am häuslichen Unterricht teilnehmen können, würde den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und wäre sohin mit einer unzulässigen Rechtsauslegung verbunden.Der Gesetzgeber sehe der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz , SchPflG entsprechend vor, dass Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule besuchen sollen. Die Auslegung, dass Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf am häuslichen Unterricht teilnehmen können, würde den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und wäre sohin mit einer unzulässigen Rechtsauslegung verbunden.

Bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens wurde ausgeführt, dass das an die BF1 ergangene Schreiben vom 24.06.2024 ein bloßes Informationsschreiben gewesen sei, und kein Bescheid. § 68 AVG sei jedoch nur auf Bescheide anwendbar und nicht auch auf andere, nicht der formellen Rechtskraft fähigen Verwaltungsakten.Bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens wurde ausgeführt, dass das an die BF1 ergangene Schreiben vom 24.06.2024 ein bloßes Informationsschreiben gewesen sei, und kein Bescheid. Paragraph 68, AVG sei jedoch nur auf Bescheide anwendbar und nicht auch auf andere, nicht der formellen Rechtskraft fähigen Verwaltungsakten.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Anzeige wurde ausgeführt, dass es dabei um eine formale Entscheidung der Behörde handle, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag bzw. dessen Einbringung nicht erfüllt seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbringung würden nicht vorliegen, wenn hinsichtlich des eingebrachten Schriftstückes eine Verfehlung des Verfahrensgegenstandes vorliege. In diesem Fall sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die maßgebliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, erst im Laufe des Schuljahres 2023/2024 ergangen und daher die seitens der belangten Behörde verordnete Möglichkeit zur Ablegung von Externistenprüfungen im Schuljahr 2023/2024 an allgemeinen Sonderschulen bestehen geblieben sei. Damit sei den Schülerinnen und Schülern, welche sich zu dieser Zeit mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im häuslichen Unterricht befunden haben, die Möglichkeit eingeräumt worden, dieses Schuljahr im häuslichen Unterricht erfolgreich zu beenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige XXXX (BF2) ist der am XXXX geborene Sohn der BF1.Der minderjährige römisch 40 (BF2) ist der am römisch 40 geborene Sohn der BF1.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023, GZ: XXXX , wurde für den BF2 rechtskräftig das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde für den BF2 rechtskräftig das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt.

Der BF2 hat am 05.06.2024 die Externistenprüfung über die zweite Schulstufe der Schulart Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bestanden.

Mit Schreiben vom 19.06.2024 zeigte die BF1 die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht für die dritte Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 an.

Die belangte Behörde teilte zunächst mit Schreiben vom 24.06.2024, GZ. XXXX , der BF1 mit, dass gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichtes kein Einwand besteht. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 04.03.2024, gemeint wohl 04.07.2024, wurde das Schreiben vom 24.06.2024 als gegenstandlos erklärt, da dieses fälschlicherweise ergangen ist.Die belangte Behörde teilte zunächst mit Schreiben vom 24.06.2024, GZ. römisch 40 , der BF1 mit, dass gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichtes kein Einwand besteht. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 04.03.2024, gemeint wohl 04.07.2024, wurde das Schreiben vom 24.06.2024 als gegenstandlos erklärt, da dieses fälschlicherweise ergangen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des BF2 sowie zum Angehörigenverhältnis zwischen der BF1 und des BF2 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde des BF2.

Der Bescheid über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist bestehender Akteninhalt.

Aus dem im Akt einliegenden Externistenprüfungszeugnis vom 05.06.2024 ergibt sich, dass der BF2 die Externistenprüfung über die zweite Schulstufe der Schulart Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bestanden hat.

Die Anzeige der BF1 zur Teilnahme am häuslichen Unterricht des BF2 im Schuljahr 2024/2025 und die oben angeführten Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2024 und 04.03.2024 (gemeint wohl 04.07.2024) wurden im Rahmen der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige der BF1 zur Teilnahme ihres Sohnes (BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 iVm § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige der BF1 zur Teilnahme ihres Sohnes (BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde nur, ob diese Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.

Die Behörde hat die Möglichkeit, den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen, wenn nicht alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um sich in das Verfahren einzulassen. Eine inhaltliche Befassung mit der Verwaltungsangelegenheit ist in diesem Fall noch nicht erfolgt.

Insbesondere ermächtigen selbst Mängel schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Insbesondere ermächtigen selbst Mängel schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts der BF1 vom 19.06.2024 mangelhaft war und nicht den Inhaltsvorschriften des § 11 Abs.3 SchPflG entsprach bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erging, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Auch wurde keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht. Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts der BF1 vom 19.06.2024 mangelhaft war und nicht den Inhaltsvorschriften des Paragraph 11, Absatz , SchPflG entsprach bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erging, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Auch wurde keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht.

Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht, war nicht zu folgen. Das zunächst ergangene Schreiben der belangten Behörde („Informationsschreiben“) vom 24.06.2024 hat keinen Bescheidcharakter und ist somit nicht der formellen Rechtskraft fähig. Auch im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2024, Zl. G261/2023, wird explizit ausgeführt, dass nur die Versagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder der Teilnahme an häuslichem Unterricht in Bescheidform zu ergehen hat. Ist jedoch aus Sicht der Schulbehörde die in § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit gegeben, ergeht darüber keine Entscheidung. Daher liegt gegenständlich keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht, war nicht zu folgen. Das zunächst ergangene Schreiben der belangten Behörde („Informationsschreiben“) vom 24.06.2024 hat keinen Bescheidcharakter und ist somit nicht der formellen Rechtskraft fähig. Auch im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2024, Zl. G261/2023, wird explizit ausgeführt, dass nur die Versagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder der Teilnahme an häuslichem Unterricht in Bescheidform zu ergehen hat. Ist jedoch aus Sicht der Schulbehörde die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit gegeben, ergeht darüber keine Entscheidung. Daher liegt gegenständlich keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zitiert. Der VwGH erkannte dabei, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht. Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zitiert. Der VwGH erkannte dabei, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch daraus im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation ausgeschlossen wären. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch daraus im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation ausgeschlossen wären.

Insbesondere wird im § 8b SchPflG im letzten Satz ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Daraus lässt sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen sind und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelangt. Insbesondere wird im Paragraph 8 b, SchPflG im letzten Satz ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Daraus lässt sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen sind und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelangt.

Außerdem benennt § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet ist, kann die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern hat gemäß § 11 Abs. 6 Z2 SchPflG meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Außerdem benennt Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet ist, kann die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern hat gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Z2 SchPflG meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat.

Die belangte Behörde brachte lediglich im Rahmen der Beschwerdevorlage bezüglich der Zurückweisung der Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbringung nicht vorliegen würden, wenn hinsichtlich des eingebrachten Schriftstückes eine Verfehlung des Verfahrensgegenstandes vorliege. In diesem Fall sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dabei verwies die belangte Behörde auf den in der Literatur angeführten Zurückweisungsgrund „Verfehlung des Verfahrensgegenstandes“ für eine Berufung, der dann zum Tragen kommt, wenn in einer Berufung was gänzlich außerhalb des Verfahrensgegenstandes des angefochtenen Bescheides verlangt wird. Dies kommt gegenständlich in keiner Weise zur Anwendung, da die belangte Behörde erstinstanzlich entschieden hat.

Was die im angefochtenen Bescheid nach der Zurückweisung der Anzeige normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings wurde gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen. Eine solche Anordnung kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.Was die im angefochtenen Bescheid nach der Zurückweisung der Anzeige normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings wurde gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen. Eine solche Anordnung kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.

Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts für den BF2 kommt somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht Betracht und erweist sich gegenständlich die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG als verfehlt. Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts für den BF2 kommt somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht Betracht und erweist sich gegenständlich die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG als verfehlt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde ist daher im fortzusetzenden Verfahren verpflichtet über die vorliegende Anzeige meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z1 des § 11 Abs. 6 SchPflG) oder ein sonstiger Versagungsgrund des § 11 Abs. 6 SchPflG vorliegt. Im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist – wie oben ausgeführt- zusätzlich auch (zwingend) anzuordnen, dass die Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu erfolgen hat.Die belangte Behörde ist daher im fortzusetzenden Verfahren verpflichtet über die vorliegende Anzeige meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z1 des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG) oder ein sonstiger Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorliegt. Im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist – wie oben ausgeführt- zusätzlich auch (zwingend) anzuordnen, dass die Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu erfolgen hat.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erkannt, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erkannt, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes – wie oben in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wurde – aus diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation des § 11 Abs. 3 SchPflG ausgeschlossen wären. Im Umkehrschluss ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes – wie oben in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wurde – aus diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausgeschlossen wären.

Eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf einmal festgestellt wurde, generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 11 SchPflG ausgeschlossen sind, fehlt.Eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf einmal festgestellt wurde, generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, SchPflG ausgeschlossen sind, fehlt.

Das erkennende Gericht geht letztlich davon aus, dass die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage auch für weitere gleichgelagerte Verfahren von Bedeutung sein könnte.

Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die Revision spruchgemäß für zulässig zu erklären.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Externistenprüfung häuslicher Unterricht öffentliche Schule Rechtswidrigkeit Revision zulässig Schulbesuch sonderpädagogischer Förderbedarf Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2297398.1.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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