Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2290686-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.03.2024, Zl. 1339941202-230096932, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.03.2024, Zl. 1339941202-230096932, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischer Moslem. römisch eins.1. Der Beschwerdeührer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischer Moslem.
I.2. Der BF reiste am 26.12.2022 legal auf dem Luftweg von Istanbul nach Bosnien. Über ihm unbekannte Länder reiste er in weiterer Folge nach Deutschland, wo er am 11.01.2023 aufgegriffen und am 12.01.2023 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag brachte er den ggst. Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.2. Der BF reiste am 26.12.2022 legal auf dem Luftweg von Istanbul nach Bosnien. Über ihm unbekannte Länder reiste er in weiterer Folge nach Deutschland, wo er am 11.01.2023 aufgegriffen und am 12.01.2023 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag brachte er den ggst. Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.3. Zum Ausreisegrund gab er bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass ihm 2014/2015 in der Türkei der Schmuggel illegaler Zigaretten unterstellt worden sei. Deswegen sei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten und zu einer Geldstrafe von 8.000 TL verurteilt worden. Er habe von alldem jedoch nichts mitbekommen, die Polizisten hätten einfach in seinem Namen eine Aussage getätigt, er selbst sei nie einvernommen worden. Sein Schwager und gleichzeitig Rechtsanwalt habe dann gemeint, dass er die Strafe verbüßen solle. Am 15.07.2016 habe er sich stellen wollen, es sei jedoch an diesem Tag zu einem Putschversuch gekommen, weshalb er nur 15 Tage in Haft gewesen sei, ehe ereine Amnestie in Kraft trat. Er habe jedoch wegen der Vorstrafe keine Arbeit mehr gefunden und sei gerichtlichen Kontrollmaßnahmen ausgesetzt gewesen. römisch eins.3. Zum Ausreisegrund gab er bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass ihm 2014/2015 in der Türkei der Schmuggel illegaler Zigaretten unterstellt worden sei. Deswegen sei er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten und zu einer Geldstrafe von 8.000 TL verurteilt worden. Er habe von alldem jedoch nichts mitbekommen, die Polizisten hätten einfach in seinem Namen eine Aussage getätigt, er selbst sei nie einvernommen worden. Sein Schwager und gleichzeitig Rechtsanwalt habe dann gemeint, dass er die Strafe verbüßen solle. Am 15.07.2016 habe er sich stellen wollen, es sei jedoch an diesem Tag zu einem Putschversuch gekommen, weshalb er nur 15 Tage in Haft gewesen sei, ehe ereine Amnestie in Kraft trat. Er habe jedoch wegen der Vorstrafe keine Arbeit mehr gefunden und sei gerichtlichen Kontrollmaßnahmen ausgesetzt gewesen.
I.4. Am 10.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund gab er im wesentlichen an, dass er im November/Dezember 2014 von Van mit einem Bus nach Gaziantep unterwegs gewesen sei. Bei einem Militär-Checkpoint in Bitlis seien anlässlich einer Kontrolle bei fünf ebenfalls im Bus befindlichen Personen (in deren Taschen) Zigaretten gefunden worden. Die sechste Tasche habe das Militär als die seine angesehen. Er habe den Schmuggel bestritten, sei jedoch einvernommen, dem Amtsarzt vorgeführt und wenig später freigelassen worden. In einem Gerichtsverfahren, von dem er keine Ahnung gehabt habe, sei dann eine Haftstrafe verhängt worden. Am 15.07.2015 sei er inhaftiert worden. Der BF korrigierte anschließend das Jahr auf 2016, weil der Putschversuch an diesem Tag stattgefunden hat. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie willkürlich eingesperrt und verfolgt worden. Nach der Haft habe er sechs Monate lang bis Mittag bei einem Imam im Bezirk Özalp und anschließend drei Stunden bei einem Dorfvorsteher arbeiten müssen. Einer sechsmonatigen Beschäftigung in Van sei er entgangen, weil er nach Istanbul verzogen sei. Dort habe er sich jede Woche, sechs Monate lang, bei der Polizei melden müssen. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gefunden und sei er deswegen zur Schwarzarbeit gezwungen gewesen. Er sei Symphatisant der kurdischen Partei und deswegen von der Polizei vier Mal angegriffen und verprügelt worden. römisch eins.4. Am 10.10.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund gab er im wesentlichen an, dass er im November/Dezember 2014 von Van mit einem Bus nach Gaziantep unterwegs gewesen sei. Bei einem Militär-Checkpoint in Bitlis seien anlässlich einer Kontrolle bei fünf ebenfalls im Bus befindlichen Personen (in deren Taschen) Zigaretten gefunden worden. Die sechste Tasche habe das Militär als die seine angesehen. Er habe den Schmuggel bestritten, sei jedoch einvernommen, dem Amtsarzt vorgeführt und wenig später freigelassen worden. In einem Gerichtsverfahren, von dem er keine Ahnung gehabt habe, sei dann eine Haftstrafe verhängt worden. Am 15.07.2015 sei er inhaftiert worden. Der BF korrigierte anschließend das Jahr auf 2016, weil der Putschversuch an diesem Tag stattgefunden hat. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie willkürlich eingesperrt und verfolgt worden. Nach der Haft habe er sechs Monate lang bis Mittag bei einem Imam im Bezirk Özalp und anschließend drei Stunden bei einem Dorfvorsteher arbeiten müssen. Einer sechsmonatigen Beschäftigung in Van sei er entgangen, weil er nach Istanbul verzogen sei. Dort habe er sich jede Woche, sechs Monate lang, bei der Polizei melden müssen. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gefunden und sei er deswegen zur Schwarzarbeit gezwungen gewesen. Er sei Symphatisant der kurdischen Partei und deswegen von der Polizei vier Mal angegriffen und verprügelt worden.
I.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass hinischtlich des in der Türkei geführten Verfahrens keine stichhaltigen Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass das Vorgehen der türkischen Behörden alleine dem Umstand geschuldet sei, dass der BF Kurde ist. Es habe im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können, dass der BF einer zielgerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. diese zukünftig zu erwarten habe. Im Fall des BF sei – gesamtheitlich betrachtet – davon auszugehen, dass er durch die Asylantragstellung lediglich seine allgemeine Lebenssituation verbessern möchte. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund von Verfolgung bzw. Furcht vor solcher nach Österreich gekommen ist, sondern sei viel mehr davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Emigration das österreichische Bundesgebiet aufsuchte. Es seien auch hinsichtlich der geschilderten Fluchtgründe keine maßgeblichen Rückkehrbefürchtungen zu erkennen gewesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens. römisch eins.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF in Türkei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner politischen Gesinnung iSd GFK asylrelevant verfolgt würde. Seit 2003 sei er mit der HDP assoziiert. Er habe oft an Demonstrationen teilgenommen. Auch in Österreich nehme er weiterhin an Demonstrationen teil. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie des politischen Einsatzes sei er verurteilt worden, obwohl er unschuldig war. Die Behörde übersehe, dass gegen den BF ein Strafverfahren eingeleitet wurde, nachdem er aktiv bei den pro-kurdischen Demonstrationen und dies zur Zeit, als es einen Putschversuch gegen Präsidenten Erdogan gab, teilgenommen habe. Obwohl er behördlich gemeldet war, sei er vom Urteil und seiner Rechtskraft nicht informiert worden und habe er somit auch keine Berufung erheben können. Das seien direkte Hinweise darauf, dass gegen ihn kein fairer Strafprozess geführt wurde und dass zahlreiche Verfahrensmängel vorlagen. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF auch Zwangsrekrutierung und ein Einsatz in Syrien. Er habe den Militärdienst bereits abgeschlossen und sei in den Reservedienst als Luftwaffenpionier -Luftwaffensoldat entlassen worden.
I.7. Mit Eingabe vom 26.06.2024 wurde dem Gericht von der rechtsfreundlichen Vertretung (ununterschrieben und ohne offizielles Briefpapier der RA-Kanzlei) eine Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung (mit Ausgehzeiten von 9.00 bis 11.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr), ausgestellt am 26.6.2024, übermittelt und ersucht, die für den 01.07.2024 anberaumte Tagsatzung zu vertagen.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 26.06.2024 wurde dem Gericht von der rechtsfreundlichen Vertretung (ununterschrieben und ohne offizielles Briefpapier der RA-Kanzlei) eine Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung (mit Ausgehzeiten von 9.00 bis 11.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr), ausgestellt am 26.6.2024, übermittelt und ersucht, die für den 01.07.2024 anberaumte Tagsatzung zu vertagen.
Mit Eingabe vom 01.07.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF erkrankt sei und die Verhandlung unbesucht bleibt. Übermittelt wurde neuerlich eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung, ausgestellt am 1.7.2024, wonach der BF wegen eines fieberhaften Infekts und Halsschmerzen zwischen 26.6. und 8.7.2024 arbeitsunfähig sei.
I.8. Am 01.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet. römisch eins.8. Am 01.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.
I.9. Mit Eingabe vom 11.07.2024 beantragte der BF fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 11.07.2024 beantragte der BF fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Van, geboren. Der BF besuchte zehn Jahre die Grundschule. Er ist Spachtler und Maler und absolvierte eine Ausbildung als Security Fachkraft. Zuletzt gearbeitet hat er als Trockenbauer und maler auf Baustellen. Der BF ist standesamtlich verheiratet und hat zwei mj. Kinder im Alter von 4 Jahren und 1 Jahr, welche mit ihrer Mutter in Istanbul leben. Die letzten 4 Jahre vor der Ausreise lebte der BF in XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Davor hat er von Geburt an in Van gelebt.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Van, geboren. Der BF besuchte zehn Jahre die Grundschule. Er ist Spachtler und Maler und absolvierte eine Ausbildung als Security Fachkraft. Zuletzt gearbeitet hat er als Trockenbauer und maler auf Baustellen. Der BF ist standesamtlich verheiratet und hat zwei mj. Kinder im Alter von 4 Jahren und 1 Jahr, welche mit ihrer Mutter in Istanbul leben. Die letzten 4 Jahre vor der Ausreise lebte der BF in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Davor hat er von Geburt an in Van gelebt.
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandllung.
Der BF leistete von Mai 2006 bis Juni 2007 seinen Wehrdienst.
In XXXX leben die Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder des BF. In XXXX leben zwei Schwestern, ein Bruder und zahlreiche Tanten und Onkeln auf. Weitere zwei Schwestern leben in XXXX . Die Gattin arbeitet als Näherin für Kinder- und Frauenbekleidung. Eine Schwester ist berufstätig. Ein Bruder ist Telefonberater, der zweite Bruder arbeitet beim Flughafen, der dritte Bruder Cetin arbeitet bei der Fa. Red Bull im Außendienst. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 leben die Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder des BF. In römisch 40 leben zwei Schwestern, ein Bruder und zahlreiche Tanten und Onkeln auf. Weitere zwei Schwestern leben in römisch 40 . Die Gattin arbeitet als Näherin für Kinder- und Frauenbekleidung. Eine Schwester ist berufstätig. Ein Bruder ist Telefonberater, der zweite Bruder arbeitet beim Flughafen, der dritte Bruder Cetin arbeitet bei der Fa. Red Bull im Außendienst. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF kann keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten.
Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise asylrelevante Schwierigkeiten aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam bzw. der ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Gerichtsverfahren gegen den BF willkürlich oder nicht rechtsstaatlich geführt worden wäre. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Gerichtsverfahren gegen den BF willkürlich oder nicht rechtsstaatlich geführt worden wäre. Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei der Rückkehr Zwangsrekrutierung, Reservedienst und ein Kampfeinsatz in Syrien drohen.
Festgestellt wird, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Mitglied der HDP, sondern lediglich deren Sympathisant war. Bei Demonstrationen, Wahlveranstaltungen und anderen Veranstaltungen hat er auch keine bestimmende, exponierte oder gestaltende Position eingenommen. Die Gattin des BF sowie ihr Bruder und ihre Schwester sind Mitglieder der HDP, 5 Onkel des BF sind Sympathisanten.
Festgestellt wird, dass die Akte des Strafverfahrens gegen den BF und die bedingte Entlassungsfrist am 09.01.2018 von der Bewährungsbehörde Istanbul Anadolu geschlossen wurden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schlechter gestellt wäre als Personen der türkischen Volksgruppe.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung im Heimatort oder in Istanbul ist möglich und zumutbar. Istanbul ist über den dortigen internationalen Flughafen von Österreich aus sicher erreichbar.
Der BF hält sich zumindest seit 12.1.2023 durchgehend in Östereich auf. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des BF. Der BF ist seit 4.12.2023 als Arbeiter in der Gastronomie beschäftigt. Er ist zu einem Deutschkurs angemeldet. Er gab an, Mitglied im Verein „Kurdistan Demokratik“ zu sein und in Österreich an Demonstrationen gegen den türk. Staat teilzunehmen. Der BF leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Zu österreichischen Freunden befragt, konnte er lediglich einen männlichen Vornamen angeben.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in die Türkei ist zulässig und möglich.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind