TE Bvwg Beschluss 2024/10/3 I413 2299079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


I413 2299079-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

A)

Gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 16.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller auf, das Verfahren, in dem Verfahrenshilfe beantragt wird, exakt zu beschreiben und auszuführen, zu welcher Rechtshandlung die Verfahrenshilfe beantragt wird.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält keine Angaben dazu, in welchem Verfahren bzw für welche Rechtshandlung die Verfahrenshilfe bewilligt werden soll.

Auf den Mängelbehebungsauftrag reagierte der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und aus dem Gerichtsakt. Dass der Antrag keine Angaben dazu enthält, in welchem Verfahren bzw für welche Rechtshandlung die Verfahrenshilfe beantragt wird. Aus den Angaben "1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am LG Feldkirch, gestellt am 29.07.2024. Entscheidung bislang säumig, keine Antwort auf Nachfrage" und "2. Antrag auf Reisekostenerstattung am LG Feldkirch für eine Tagsatzung am 13.05.2024. Erstattung bislang säumig, keine Antwort auf Nachfrage" ist weder ersichtlich, ob die beim Bundesverwaltungsgericht beantragte Verfahrenshilfe ein Verfahren oder eine Rechtshandlung betrifft, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, noch für welche Rechtshandlung oder in welchem Verfahren die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werden soll.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde gemäß Gerichtsakt nicht fristgerecht erfüllt, weshalb festzustellen war, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antragsteller hat die ihm mit Schreiben vom 17.09.2024 mitgeteilten Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von einer Woche behoben. Da der Antragsteller nur mitzuteilen gehabt hätte, in welchem Verfahren oder zu welchem Zweck er diesen Antrag stellte, wozu er weder Nachforschungen anstellen oder Unterlagen vorlegen hätte müssen, war eine Frist von einer Woche angemessen. Damit war der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Geschäftszahl Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verwaltungsverfahren Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2299079.1.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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