Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I413 2299079-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
A)
Gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 16.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller auf, das Verfahren, in dem Verfahrenshilfe beantragt wird, exakt zu beschreiben und auszuführen, zu welcher Rechtshandlung die Verfahrenshilfe beantragt wird.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält keine Angaben dazu, in welchem Verfahren bzw für welche Rechtshandlung die Verfahrenshilfe bewilligt werden soll.
Auf den Mängelbehebungsauftrag reagierte der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und aus dem Gerichtsakt. Dass der Antrag keine Angaben dazu enthält, in welchem Verfahren bzw für welche Rechtshandlung die Verfahrenshilfe beantragt wird. Aus den Angaben "1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am LG Feldkirch, gestellt am 29.07.2024. Entscheidung bislang säumig, keine Antwort auf Nachfrage" und "2. Antrag auf Reisekostenerstattung am LG Feldkirch für eine Tagsatzung am 13.05.2024. Erstattung bislang säumig, keine Antwort auf Nachfrage" ist weder ersichtlich, ob die beim Bundesverwaltungsgericht beantragte Verfahrenshilfe ein Verfahren oder eine Rechtshandlung betrifft, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, noch für welche Rechtshandlung oder in welchem Verfahren die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werden soll.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde gemäß Gerichtsakt nicht fristgerecht erfüllt, weshalb festzustellen war, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Antragsteller hat die ihm mit Schreiben vom 17.09.2024 mitgeteilten Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von einer Woche behoben. Da der Antragsteller nur mitzuteilen gehabt hätte, in welchem Verfahren oder zu welchem Zweck er diesen Antrag stellte, wozu er weder Nachforschungen anstellen oder Unterlagen vorlegen hätte müssen, war eine Frist von einer Woche angemessen. Damit war der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
angemessene Frist Geschäftszahl Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verwaltungsverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2299079.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024