Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §71 Abs13 Tir BauO 2022 ein. Mit E v 02.10.2024, G107/2024, sprach der VfGH aus, dass §71 Abs13 Tir BauO 2022 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E834.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024