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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz; Anfechtungsumfang wegen Widmung des betroffenen Grundstücks als Aufschließungsgebiet zu engRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, ABl 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, KG 63110 Engelsdorf die Erforderlichkeit der Erstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen ist.Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, ABl 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, KG 63110 Engelsdorf die Erforderlichkeit der Erstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen ist.
Die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes ergibt sich nicht nur aus der bekämpften Vorschrift. §3 Abs1 Z7 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz enthält für Aufschließungsgebiete generell die Pflicht, einen Bebauungsplan zu erlassen. Das fragliche Grundstück ist iSd §29 Abs1 Z2 und Abs3 StROG als Aufschließungsgebiet gewidmet.
Dies hat zur Folge, dass auch dann, wenn die aus der bekämpften Bestimmung des §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz resultierende Bebauungsplanpflicht aufgehoben wird, sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes weiterhin aus der Vorschrift des §3 Abs1 Z7 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz ergibt. Die behauptete Gesetzwidrigkeit würde daher bloß durch die Aufhebung der vom LVwG angefochtenen Bestimmung nicht beseitigt.Dies hat zur Folge, dass auch dann, wenn die aus der bekämpften Bestimmung des §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz resultierende Bebauungsplanpflicht aufgehoben wird, sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes weiterhin aus der Vorschrift des §3 Abs1 Z7 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz ergibt. Die behauptete Gesetzwidrigkeit würde daher bloß durch die Aufhebung der vom LVwG angefochtenen Bestimmung nicht beseitigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Bebauungsplan, Aufschließungsgebiet, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Entscheidungspflicht, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V31.2023Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024