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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs5Rechtssatz
Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den VwG übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum VwG ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen (vgl. insbesondere § 46 DSt zur Zuständigkeit des OGH in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt).Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den VwG übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, mwN). Ein Rechtsweg zum VwG ist in Angelegenheiten nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 46, DSt zur Zuständigkeit des OGH in Rechtsmittelverfahren nach dem DSt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030077.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024