Gbk 2024/6/18 GBK I/1099/22

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg, Verletzung des Benachteiligungsverbotes

Text

Senat I der GleichbehandlungskommissionSenat römisch eins der Gleichbehandlungskommission

Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/1099/22, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin

1. auf Grund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen gemäß § 3 Z 5 GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, 1. auf Grund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, GlBG Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) diskriminiert wurde,

2. als Reaktion auf ihre Beschwerde zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 13 GlBG benachteiligt wurde, 2. als Reaktion auf ihre Beschwerde zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 13, GlBG benachteiligt wurde,

kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, 18. Juni 2024

Dr.in Eva Matt

Vorsitzende des Senates I der GBKVorsitzende des Senates römisch eins der GBK

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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