TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 95/11/0032

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1994, Zl. 11-39 Zi 8-94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Oktober 1994 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend auf die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab der am 29. August 1994 erfolgten Abnahme des Führerscheins, entzogen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer am 29. August 1994 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Der Beschwerdeführer habe damit eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 (lit. a) StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde beurteilte dieses Verhalten des Beschwerdeführers als - die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende - bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung berücksichtigte die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und gelangte zu der Auffassung, daß deshalb trotz der Schwere des festgestellten Alkoholdelikts eine längere Entziehungszeit als die von der Erstbehörde zutreffend ausgesprochene, nicht erforderlich sei.

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, daß die belangte Behörde die von ihm gestellten "umfangreichen Beweisanträge" (die der Beschwerdeführer nicht näher detailliert) nicht berücksichtigt habe, und daß der gemessene Alkoholisierungsgrad auf Grund des nach dem Vorfall erfolgten Nachtrunks eingetreten und diesbezüglich auch kein Amtssachverständigengutachten eingeholt worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0070, mit weiteren Judikaturhinweisen, u.v.a.) im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Kraftfahrbehörde daran gebunden ist und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt ist. Auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes und des vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers in Ansehung des am 29. August 1994 begangenen Alkoholdeliktes ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Oktober 1994 kein Rechtsmittel ergriffen hat, sodaß das Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 bereits in Rechtskraft erwachsen war. Es liegt demnach kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist. Bezüglich des behaupteten Nachtrunks ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer diesen - in der Berufung erstmalig erhobenen Einwand - nicht durch konkrete Beweise dargetan hat.

Die belangte Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer als alkoholisierter Kraftfahrzeuglenker einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Hiebei seien eine Verkehrstafel und ein Begrenzungspflock beschädigt worden, sodaß ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliege. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es sei "ein Sachschaden nicht eingetreten" und der Unfall sei zustandegekommen, weil der Beschwerdeführer "auf Grund eines entgegenkommenden Autos ausweichen" habe müssen, vermag die getroffene Feststellung nicht zu entkräften. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer ein Verschulden am Verkehrsunfall vor der belangten Behörde nicht bestritten hat, sondern dort in der Berufung nur darauf hinwies, daß nur er selbst (geringfügig) verletzt worden sei. Es vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu präzisieren, auf Grund welcher konkreter von ihm angebotener Beweise die von ihm begehrte Feststellung getroffen hätten werden sollen, sodaß gegen die von der belangten Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens erfolgten Feststellungen keine Bedenken bestehen.

Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall konnte ihm die Anwendung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 nicht zugute kommen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr zählen. Der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des am 29. August 1994 begangenen Alkoholdeliktes lag ein Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt zugrunde. Schon im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde ausgesprochene Dauer der Entziehungsmaßnahme von sieben Monaten billigte, auch wenn es sich hiebei um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gehandelt hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110032.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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