TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/8 LVwG-2023/37/1747-10

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Anmerkung

Mit Beschluss vom 16.09.2024, Z E 4002/2023-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.11.2023, Z LVwG-2023/37/1747-10, ab.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.05.2023, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: CC; Organpartei: Wasser-wirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Einleitung vor dem Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Beschreibung der Retentionsanlage die Angabe des maximalen Wasserspiegels von „2,85 m
[857,86 m ü.A.]“ auf „1,75 m [856,75 m ü.A.]“ richtig gestellt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 13.01.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) der CC (= mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Oberflächenentwässerungsanlage einschließlich einer Retentionsanlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I. und VII.), das Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswässern im Ausmaß von maximal 6,6 l/s in ein namenloses Gerinne bis zum 31.12.2042 verliehen und mit dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, dinglich verbunden sowie die Baufrist mit dem 31.12.2022 festgelegt (Spruchpunkte III., IV. und V.).Mit Bescheid vom 13.01.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) der CC (= mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Oberflächenentwässerungsanlage einschließlich einer Retentionsanlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt römisch eins. und römisch VII.), das Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswässern im Ausmaß von maximal 6,6 l/s in ein namenloses Gerinne bis zum 31.12.2042 verliehen und mit dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, dinglich verbunden sowie die Baufrist mit dem 31.12.2022 festgelegt (Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch fünf.).

Mit Schriftsatz vom 02.08.2022 hat die mitbeteiligte Partei um die Verlängerung der Baufrist bis 31.12.2024 angesucht.

Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige DD, hielt in der Stellungnahme vom 04.08.2022 fest, dass die Dimensionierung und Berechnung der Retentionsanlage nicht mehr den aktuell gültigen Normen und Regelblättern entsprechen würde. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mit, dass aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlagen um die wasserrechtliche Änderungsbewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage anzusuchen sei und die Einreichunterlagen auf den aktuellen Bemessungsniederschlag und auf die mittlere Drosselwassermenge anzupassen seien.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 suchte die die mitbeteiligte Partei unter Vorlage überarbeiteter Unterlagen neuerlich um Verlängerung der Baufrist bis zum 31.12.2024 sowie auf Änderung der bewilligten Anlage an. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch.

Mit Bescheid vom 22.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage auf Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, unter Aufrechterhaltung der im Bescheid vom 13.01.2021, Zl ***, vorgeschriebenen Dauerauflagen, der festgeschriebenen dinglichen Bindung sowie der Konsenswassermenge bewilligt. Der Bau der Anlage ist bis spätestens 31.12.2025 fertig zu stellen.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene AA
(= Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf ihr Eigentumsrecht am Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, mit Schriftsatz vom 30.06.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21.10.2022 abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2023, Zl ***, vor.

2.       Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schriftsatz vom 18.07.2023, Zl LVwG-2023/37/1747-3, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern das gegenständliche Vorhaben, soweit es das Gst **2, GB ***** Z-Land, betrifft, von der zugunsten des Gst **1 in EZ ***1, GB ***** Z-Land, bestehenden Grunddienstbarkeit nicht umfasst sei. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.07.2023. Zum Beschwerdevorbringen nahm die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 01.08.2023 Stellung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 26.09.2023, Zl LVwG-2023/37/1747-6, näher bezeichnete Aktenteile des behördlichen Aktes an die Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 17.10.2023 mehrere Beweisanträge. Darüber hinaus wies sie auf den von ihr an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als Baubehörde gestellten Antrag vom 12.10.2023 auf Aufhebung und Widerruf der Baubewilligung vom 04.04.2022 hin. Ergänzend hielt sie fest, dass das verfahrensgegenständliche Retentions-becken nur für die Ausführung des baubehördlich mit Bescheid vom 04.04.2022 bewilligten Vorhabens notwendig sei und somit die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung vom 22.05.2023 auf der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 04.04.2022 beruhe. Folglich sei die Grundlage für das gegenständliche wasserrechtliche Verfahren weggefallen. Davon ausgehend beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des zu Zl LVwG-2023/37/1747 anhängigen wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung und Widerruf der Baubewilligung vom 04.04.2022.

Am 17.10.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf das schriftliche Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 30.06.2023, in der Stellungnahme vom 19.07.2023 und im Schriftsatz vom 12.10.2023. Ergänzend hielt sie fest, dass durch die neu geplante Retentionsanlage in ihre wasserrechtliche geschützten Rechte, insbesondere in ihr Eigentumsrecht am Gst Nr Gst **2, GB ***** Z-Land, eingegriffen werde. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Mappen-Darstellung – Gegenüberstellung des Oberflächenkanals in der Planbeilage vom 04.12.2019 und in der Planbeilage vom 24.10.2022 – ändere an diesem Faktum nichts. Den im Schriftsatz vom 12.10.2023 gestellten Antrag auf Aussetzung des zu Zl LVwG-2023/37/1747 anhängigen Beschwerdeverfahrens hielt die Beschwerdeführerin aufrecht.

Die mitbeteiligte Partei verwies auf ihre Darlegungen in der Stellungnahme vom 01.08.2023. Zum Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 12.10.2023 brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht vorlägen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den mit Schriftsatz vom 12.10.2023 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des zu Zl LVwG-2023/37/1747 anhängigen Beschwerdeverfahrens mit verfahrensleitendem Beschluss als unbegründet ab.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des EE als informierten Vertreter der mitbeteiligten Partei, durch Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DD, sowie durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einholung des Bauaktes ***, sowie auf Einvernahme der FF, des GG und des JJ wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 20.10.2023, Zl LVwG-2023/37/1747-9, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.10.2023 der Beschwerdeführerin sowie der beteiligten Partei, jeweils zuhanden deren Rechtsvertretung, übermittelt. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 30.10.2023 eine Einwendung wegen Unvollständigkeit der Niederschrift und hielt darin wörtlich fest:

„Auf Seite 10 ff. erfolgte die Protokollierung der Angaben des Amtssachverständigen DD. Diese sind auf Seite 12 unten unvollständig wiedergegeben; er hat angegeben, dass er vielleicht einen Fehler gemacht hat (im Zusammenhang mit der unrichtigen Bemassung von 2,85 m):

Dieser 3. Absatz von unten soll daher richtig und vollständig lauten:

‚Die Angabe von 2,85 m beruht noch auf Angaben im vormaligen Projekt aus dem Jahr 2019. Vielleicht habe ich da einen Fehler gemacht‘.

Es wird daher beantragt, unseren Einwendungen Folge zu geben und die Niederschrift im Sinne unserer Einwendungen zu vervollständigen.“

II.      Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1.       Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin monierte, sie sei in das Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingebunden gewesen, folglich seien die Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verletzt worden. Bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin machte ausdrücklich geltend, dass zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, die Dienstbarkeit der Errichtung und Benützung eines Kanals auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden
Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, eingeräumt sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, dass die zugunsten des Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, eingeräumte Dienstbarkeit weder durch Fremdwassereintritt noch durch die beabsichtigte Errichtung des Retentionsbeckens beeinträchtigt oder sonst gefährdet werde.

Zwar sei gemäß der Dienstbarkeits- und Reallastenvereinbarung vom 03.01.2018 unter Berücksichtigung des Nachtrages aus dem Jahr 2019 zugunsten des Gst Nr **1,
GB ***** Z-Land, am Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, die Dienstbarkeit der Benützung und Erhaltung eines näher bezeichneten Oberflächenwasserkanals eingeräumt. Allerdings sei die tatsächliche Wassereinleitungsmenge der Dimension des Kanalrohres anzupassen. Das Kanalrohr dürfe auch nicht verändert werden. Diesbezügliche Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid fehlen.

Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin den Eingriff in ihre Rechte, weil schon aufgrund der Geländegegebenheit anfallendes Oberflächenwasser vom Grundstück der Konsenswerberin auf das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, abfließen könnte.

Die Beschwerdeführerin brachte somit zusammengefasst vor, dass durch die neu geplante Retentionsanlage in ihre durch das WRG 1959 geschützten bestehenden Rechte eingegriffen werde.

Im Schriftsatz vom 12.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung basiere auf der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 04.04.2022. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe einen Antrag auf Aufhebung und Widerruf der Baubewilligung vom 04.04.2022 eingebracht, folglich sei auch die Grundlage für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren weggefallen. Davon ausgehend begehrte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bei der Baubehörde eingebrachten Antrag.

2.       Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei wies darauf hin, dass die relevante Einreichunterlage zum Antrag vom 06.12.2019 ident sei mit der entsprechenden Einreichunterlage zum Antrag vom 24.10.2022. Der das Gst **2, GB ***** Z-Land, berührende Anlagenteil (Oberflächenwasserkanal) entspreche vollumfänglich den Punkten 2.2 und 2.3 der Dienstbarkeit- und Reallastenvereinbarung vom 01./03.10.2018 (Nachtrag vom 04.01.2019).

III.     Sachverhalt:

1.       Zu den Eigentumsverhältnissen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Gst Nr **2, GB ***** Z-Land. Die mitbeteiligte Partei ist Alleineigentümerin des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land.

2.       Feststellungen zu Dienstbarkeiten:

2.1.    Dienstbarkeitsvertrag vom 04.01.2007:

Am 04.01.2007 schlossen die „KK“, Adresse 3, **** Y, als damalige Eigentümerin des Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, und LL sowie MM, beide Adresse 4, **** Z, damals Miteigentümerinnen des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, einen Dienstbarkeitsvertrag ab.

Vertragspunkt III. lautet wie folgt:Vertragspunkt römisch III. lautet wie folgt:

„Herr LL und Frau MM als Eigentümer des Gst Nr **1 in EZ ***1, GB ***** Z-Land, räumen hiermit der Fa. ‚KK‘ als Eigentümerin des Gst Nr **2 in EZ ***2, GB ***** Z-Land, das Recht der Errichtung und Benützung eines Fäkalienkanals über Gst Nr **1 sowie die Einleitung über einen der Fa. ‚KK‘ errichteten Schacht gemäß beiliegender Planskizze ein.

Weiters darf der Eigentümer des berechtigten Grundstückes den Schacht für Wartungsarbeiten benutzen.

Die Berechtigte nimmt diese Rechtseinräumung an und zur Kenntnis. Diese Dienstbarkeit ist grundbücherlich sicherzustellen.“

Vertragspunkt V. lautet wie folgt:Vertragspunkt römisch fünf. lautet wie folgt:

„Für den Fall, dass der Eigentümer des Gst Nr **1 das bestehende Gebäude um- oder ausbauen möchte und sollte infolge dessen eine Verlegung des Kanals oder der Einleitung des Kanals nötig sein, so ist ihm dies ohne Beeinträchtigung und nicht auf Kosten des Dienstbarkeitsberechtigten gestattet.“

2.2.    Dienstbarkeitsvertrag vom 01./03.2018 samt Nachtrag vom 04.01.2019:

NN, Adresse 4, **** Z, und OO, Adresse 5, **** X, als (damalige) Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***1, GB ***** Z-Land, mit dem Gst Nr **1, und die AA als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***2, GB ***** Z-Land, mit dem Gst Nr **2 und **3, schlossen die Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 ab.NN, Adresse 4, **** Z, und OO, Adresse 5, **** römisch zehn, als (damalige) Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***1, GB ***** Z-Land, mit dem Gst Nr **1, und die AA als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***2, GB ***** Z-Land, mit dem Gst Nr **2 und **3, schlossen die Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 ab.

Deren Vertragspunkt 2. lautet wie folgt:

„2.

„2.1.   Die Dach- und Oberflächenwässer der Liegenschaft Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde Z Land werden durch den in Anlage ./A in Lage- und Streckenführung gekennzeichneten unterirdischen Kanal über die Liegenschaft Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land geführt und in dem auf Gemeindegut liegenden Oberflächenwasserkanal eingeleitet.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Einleitung liegt nicht vor.

2.2.    Die Kanalführung wurde durch die Eigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z, die AA […] ohne Anerkennung des Rechtsanspruches bisher geduldet.

Die AA […] als Dienstbarkeitsverpflichtete räumt nunmehr für sich und ihre Rechtsnachfolge im Eigentum des dienenden Grundstückes Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land, Herrn NN, geb. XX.XX.XXXX, und Herrn OO, geb. XX.XX.XXXX und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstückes Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land, das Recht der Benützung und Erhaltung eines Oberflächenwasserkanals, wie dieser aus der Anlage ./A hervorgeht, über Grundstück Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land nach Maßgabe der unter 2.3. festgelegten Bedingungen ein.Die AA […] als Dienstbarkeitsverpflichtete räumt nunmehr für sich und ihre Rechtsnachfolge im Eigentum des dienenden Grundstückes Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land, Herrn NN, geb. römisch XX.XX.XXXX, und Herrn OO, geb. römisch XX.XX.XXXX und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstückes Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land, das Recht der Benützung und Erhaltung eines Oberflächenwasserkanals, wie dieser aus der Anlage ./A hervorgeht, über Grundstück Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land nach Maßgabe der unter 2.3. festgelegten Bedingungen ein.

Herr NN und Herr OO nehmen diese Dienstbarkeitseinräumung für sich und ihre Rechtsnachfolger dankend an.

Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich.

2.3.    Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land halten bei Ausübung der Dienstbarkeit folgende Verpflichtungen ein:

a)   Die Dimension des bestehenden Kanalrohres bleibt unverändert; dies auch im Falle einer allfälligen Bauführung auf Grundstück Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land und unabhängig von einer wasserrechtlichen Bewilligung, die allenfalls eine höhere Wassereinleitungsmenge vorsieht. Die tatsächliche Wassereinleitungsmenge ist der Dimension des Kanalrohres anzupassen.

Die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land auf eigenes Risiko, Kosten und Veranlassung einzuholen.

Den Eigentümern des dienenden Grundstücks Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***2, Katastralgemeinde ***** Z Land dürfen aus der derzeit nicht genehmigten Einleitung keine wie immer gearteten Nachteile entstehen. Die Eigentümer des herrschenden Grundstücks Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land halten die Eigentümer des dienenden Grundstücks Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land diesbezüglich stets vollkommen schad- und klaglos.

Das bestehende Kanalrohr hat – ausgenommen wie unter d) – unverändert zu bleiben.

b)   Die Erhaltungskosten werden durch die Eigentümer des herrschenden Grundstücks Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land getragen.

c)   Das Kanalrohr samt Zu- und Abfluss ist durch die Eigentümer des herrschenden Grundstücks Nr. **1, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land regelmäßig auf deren Kosten zu reinigen. Bei Gefahr im Verzug ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks berechtigt die Reinigung auf Kosten der Eigentümer des herrschenden Grundstücks durchzuführen.

d)   Sollte das Kanalrohr baufällig werden oder am Kanalrohr ein Gebrechen auftreten, welches dessen Ersatz erforderlich macht sind die Kosten der Grabungs- und Verlegearbeiten auf Kosten der Eigentümer des herrschenden Grundstücks durchzuführen. Die Arbeiten sind dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zumindest 4 Wochen im Voraus – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Die Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Asphaltierung der gesamten Einfahrtsfläche unter Abtragung der alten Asphaltdecke komplett (kein Flickwerk) wiederherzustellen.

e)   Die Einleitung von Fäkalien und Brauchwasser ist verboten.

f)   Das Recht der Benützung und Erhaltung eines Oberflächenwasserkanals ist unter möglichster Schonung des dienenden Grundstücks Nr. **2, inneliegend Einlagezahl ***1, Katastralgemeinde ***** Z Land auszuüben.

2.4.    Demzufolge erteilt die AA […] ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob der ihr gehörigen Liegenschaft Einlagezahl ***2 Katastralgemeinde ***** Z Land, Gerichtsbezirk Z, mit den Grundstücken Nr. **2, Bauf. (10) Gärten (10), Adresse 1 und Nr. **3 G Wald (10) die Einverleibung der DIENSTBARKEIT der Benützung und Erhaltung eines Oberflächenwasserkanals gemäß Punkten 2.2 und 2.3 Dienstbarkeitsvereinbarung vom 3. Oktober 2018 auf Grundstück Nr. **2
Bauf. (10) Gärten (10), als dienendem Grundstück zugunsten Grundstück Nr. **1, Bauf. (10) Gärten (10), Adresse 4 inneliegend Einlagezahl ***1 Katastralgemeinde ***** Z Land als herrschendem Grundstück sowie die Ersichtlichmachung dieser DIENSTBARKEIT im Gutsbestandsblatte 2. Abteilung der Einlagezahl ***1 Katastralgemeinde ***** Z Land erfolgen könne und möge.

Dies auch über einseitiges Ansuchen eines jeden Vereinbarungsschließenden.“

Der Nachtrag vom 04.01.2019 zur Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 03.10.2018 lautet wie folgt:

„Festgehalten wird, dass Herr NN, […] und Herr OO, […] die Liegenschaft EZ ***1 Katastralgemeinde ***** Z Land mit Kaufvertrag vom 02.08.2018 an die CC (FN ***), Adresse 6, **** W veräußert hat.

Der nunmehrigen Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***1 KG ***** Z Land ist die Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 03.10.2018 vollinhaltlich bekannt.

Zum Zeichen des Einverständnisses der Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 03.10.2018 wird diese von der CC (FN ***), als nunmehrigen Dienstbarkeitsnehmerin ebenso gefertigt.“

Die Dienstbarkeiten entsprechend den Verträgen vom 04.01.2007 und vom 01./03.10.2018 einschließlich des Nachtrages vom 04.01.2019 (vgl Punkt 2.2) sind im Grundbuch bei den Einlagezahlen ***1 und ***2, beide GB ***** Z-Land, eingetragen.Die Dienstbarkeiten entsprechend den Verträgen vom 04.01.2007 und vom 01./03.10.2018 einschließlich des Nachtrages vom 04.01.2019 vergleiche Punkt 2.2) sind im Grundbuch bei den Einlagezahlen ***1 und ***2, beide GB ***** Z-Land, eingetragen.

3.       Beschreibung der beantragten Anlage:

3.1.    Allgemeines:

Es ist vorgesehen, die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer für ein Wohnobjekt auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, gedrosselt in einen Vorfluter abzuleiten. Zu diesem Zweck soll eine Retentionsanlage errichtet werden.

3.2.    Retentionsanlage:

Die Retentionsanlage besteht aus einem Retentionsbecken in Ortbetonweise mit einem Gesamtretentionsvolumen von rd. 23 m³. Der max. Wasserspiegel von 1,75 m wird über einen Notüberlauf DA 160 begrenzt. Dies erfolgt gedrosselt über eine Drosselblende mit einer Lochbohrung (Durchmesser 42,5 mm). Der Drosselabfluss des Einzugsgebietes beträgt 6,6 l/s. Das für den Drosselabfluss erforderliche Volumen beträgt 23 m³. Die auf den mit Asphalt befestigten Verkehrs- und Parkflächen anfallenden Oberflächenwässer werden über einen Schlammfangschacht vorgereinigt. Dieser ist in die Retentionsanlage integriert.

3.3.    Oberflächenwasserkanal:

Die Zuleitung der im Retentionsbecken gesammelten Oberflächenwasser zu einem namenlosen Gerinne (Schreiergraben) erfolgt über ein auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, bestehendes PVC-Rohr mit einem Nenndurchmesser von 110 mm und einem Gefälle von
31 ‰. Dieses Rohr ist in der Lage, eine maximale Wassermenge im Freispiegelverfahren, dh ohne aufgebauten Druck, von 8,8 l/s abzuführen. Bei diesem PVC-Rohr handelt sich um den in Punkt 2. der Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 beschriebenen Kanal.

Durch die Umsetzung der nunmehr geplanten Retentionsanlage werden an diesen bestehenden, über das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, verlaufenden PVC-Rohr keine Änderungen vorgenommen.

Derzeit befindet sich am tiefsten Punkt des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, ein Einlaufschacht, in den mehrere Rohrleitungen einmünden. Ein Teil der oberirdisch abfließenden Oberflächenwässer, insbesondere die auf den Dachflächen des Wohngebäudes „PP“ anfallenden Niederschlagswässer, gelangen zu diesem Einlaufschacht und werden von dort über den PVC-Kanal auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, in das namenlose Gerinne weitergeleitet. Nicht zu diesem Einlaufschacht gelangende Oberflächenwässer aus den nicht versiegelten Bereichen fließen frei ab.

Nach Errichtung der Retentionsanlage werden lediglich Oberflächenwässer aus kleinen Randbereichen des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, abfließen, die unversiegelt bleiben.

4.       Fäkalienkanal:

Auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, verläuft oberhalb der derzeit bestehenden Garage in Richtung Süden ein Fäkalienkanal. Über diesen Fäkalienkanal werden auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, anfallenden Abwässer abgeleitet.

Die Errichtung der nunmehr geplanten Retentionsanlage berührt diesen Fäkalienkanal nicht. Eine Verlegung des Fäkalienkanals ist bei Umsetzung des geplanten Wohnobjektes auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, erforderlich.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse an den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** Z-Land, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 außer Streit gestellt. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

In Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses werden die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Vertragspunkte der Dienstbarkeits-vereinbarungen vom 04.01.2007 und vom 01./03.10.2018 samt Nachtrag aus dem Jahr 2019 wörtlich wiedergegeben. Eine Einsicht in das Grundbuch zeigte, dass die vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten grundbücherlich sichergestellt sind.

Die Beschreibung der geplanten Anlage in den Kapiteln 3.1., 3.2. und 3.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf das Einreich-projekt (Proj-Nr: *** vom Oktober 2022, verfasst von der QQ). EE als Verfasser dieses Projekts hat die geplante Anlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 ausführlich beschrieben. Dabei stellte er – unter Hinweis auf die Planbeilage ***/3 - klar, dass der maximale Wasserspiegel des neu geplanten Retentionsbeckens bei 1,75 m und somit bei 876,75 m ü.A. liegt. Der wasserfachliche Amtssachverständige DD hat diese Angaben des EE als schlüssig bewertet. Insbesondere bestätigte der wasserfachliche Amtssachverständige, dass das überarbeitete Projekt vom Oktober 2022 auf die nunmehr relevante Regenreihe Bezug nimmt und dementsprechend die Dimensionierung des Retentionsbeckens vorgenommen wurde.

Den das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, berührenden Anlagenteil der Gesamtanlage, nämlich das bereits bestehende PVC-Rohr, hat EE bei seiner Einvernahme am 17.10.2023 unter Hinweis auf die Einreichunterlagen vom Oktober 2022 hinreichend beschrieben. Seine Darlegungen, wonach dieses Rohr geeignet ist, eine Wassermenge im Freispiegelverfahren von 8,8 l/s abzuführen, hat der wasserfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung als korrekt bezeichnet. Der wasserfachliche Amtssachverständige wies zudem darauf hin, dass die Angaben des EE auf der Berechnung nach „Prandtl-Colebrook“ beruhen würden. Die Berechnung sei daher nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Grundlage vorgenommen worden.

Dem Landesverwaltungsgericht liegen keine Umstände vor, wonach der in Punkt 2. der Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 beschriebenen Kanal nach Vertragsabschluss verändert wurde. Folglich handelt es sich bei dem über das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, verlaufende PVC-Rohr um den in Punkt 2. der Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 beschriebenen Kanal.

EE hat unwidersprochen festgestellt, dass durch die gegenständliche Retentionsanlage keine Änderungen an dem über das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, verlaufende PVC-Rohr vorgenommen würden. EE hat auch nachvollziehbar dargelegt, in welchem Ausmaß nach Errichtung der verfahrensgegen-ständlichen Retentionsanlage Oberflächenwässer frei abfließen werden.

Neben den Darlegungen im Einreichprojekt bilden somit die schlüssigen und nachvollziehbaren, vom wasserfachlichen Amtssachverständigen bestätigten Angaben des EE bilden die Grundlage für die Feststellungen in den Kapitel 3.1, 3.2. und 3.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des EE anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.10.2023.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 82/2003 (§ 12) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, (Paragraph 12,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018, (Paragraph 102,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

    […]

    b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

    […]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.(2) Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen. […] Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

[…]“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und
BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und
BGBl römisch eins Nr 138/2017 (Paragraph 28,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]Paragraph 29, […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.  das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 22.05.2023, Zl ***, wurde der – damals noch nicht vertretenen – Beschwerdeführerin am 05.06.2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 30.06.2023 wurde am 03.07.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Dienstbarkeit laut Vertrag vom 04.01.2007:

Die Beschwerdeführerin verwies auf die zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden
Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, eingeräumte Dienstbarkeit der Errichtung und Benutzung eines Kanals auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden
Gst Nr **1, GB ***** Z-Land. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, inwieweit diese Dienstbarkeit durch Fremdwassereintritt, durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Retentionsbeckens oder sonst beeinträchtigt werde.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Nach ständiger Rechtsprechung zählen Dienstbarkeitsrechte nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs 2 WRG 1959. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Dienstbarkeit – Grundlage dafür ist der Dienstbarkeitsvertrag vom 04.01.2007 – konnte ihr daher keine Parteistellung verschaffen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126, mit Hinweisen auf die Judikatur; ebenso VwGH 28.09.2006, 2003/07/0047). Die Beschwerdeführerin war als Dienstbarkeitsberechtigte bloß Beteiligte und folglich nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben (vgl § 102 Abs 2 und 3 WRG 1959).Nach ständiger Rechtsprechung zählen Dienstbarkeitsrechte nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Dienstbarkeit – Grundlage dafür ist der Dienstbarkeitsvertrag vom 04.01.2007 – konnte ihr daher keine Parteistellung verschaffen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126, mit Hinweisen auf die Judikatur; ebenso VwGH 28.09.2006, 2003/07/0047). Die Beschwerdeführerin war als Dienstbarkeitsberechtigte bloß Beteiligte und folglich nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben vergleiche Paragraph 102, Absatz 2 und 3 WRG 1959).

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Retentionsanlage diesen Fäkalkanal nicht berührt. Eine Verlegung des Fäkalienkanals macht erst die Umsetzung des geplanten Wohnobjektes erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf Vertragspunkt V. des Dienstbarkeitsvertrages vom 04.01.2007 zu verweisen.Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Retentionsanlage diesen Fäkalkanal nicht berührt. Eine Verlegung des Fäkalienkanals macht erst die Umsetzung des geplanten Wohnobjektes erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf Vertragspunkt römisch fünf. des Dienstbarkeitsvertrages vom 04.01.2007 zu verweisen.

2.2.    Zum behaupteten Eingriff in das Grundeigentum:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ein Anlagenteil des genehmigten Vorhabens das in ihrem Alleineigentum stehende Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin nahm damit offensichtlich auf das über das Gst Nr **2, GB ***** verlaufende PVC-Rohr Bezug, über das die in der Retentionsanlage gefassten Oberflächen-wässer dem Schreiergraben zugeleitet werden.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

„Grundeigentum“ im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. § 12 Abs 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substantielle Eingriffe. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums.„Grundeigentum“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substantielle Eingriffe. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums.

Das in der verfahrensgegenständlichen Retentionsanlage gesammelte Niederschlagswasser wird in einer Menge von max 6,6 l/s über den auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, bestehenden Oberflächenwasserkanal einem namenlosen Seitenzubringer (Schreiergraben) zugeleitet. Dieser Oberflächenwasserkanal (PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 110 mm) wird durch die gegenständliche Retentionsanlage nicht geändert. Dessen Dimension bleibt daher im Sinne der Vertragsbestimmung 2.3.a) der Dienstbarkeits- und Reallastvereinbarung vom 01./03.10.2018 unverändert.

Zugunsten des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, besteht die grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit der Benützung und Erhaltung eben dieses Oberflächenwasser-kanals. Ausgehend von dem zugunsten der mitbeteiligten Partei dinglich sichergestellten Recht zur Benützung und Erhaltung des über das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, verlaufenden Oberflächenwasserkanals stellt das nunmehrige Projekt und die damit verbundene Ableitung von Niederschlagswässern über diesen Kanal keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum der Beschwerdeführerin am Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, dar. Sie wird durch die Ausübung der zugunsten des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, eingeräumten Dienstbarkeit, also durch die Ableitung der im geplanten Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer über den eben beschriebenen Oberflächenwasserkanal, nicht in ihrem gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Eigentumsrecht beeinträchtigt.Zugunsten des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, besteht die grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit der Benützung und Erhaltung eben dieses Oberflächenwasser-kanals. Ausgehend von dem zugunsten der mitbeteiligten Partei dinglich sichergestellten Recht zur Benützung und Erhaltung des über das Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, verlaufenden Oberflächenwasserkanals stellt das nunmehrige Projekt und die damit verbundene Ableitung von Niederschlagswässern über diesen Kanal keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützte Grundeigentum der Beschwerdeführerin am Gst Nr **2, GB ***** Z-Land, dar. Sie wird durch die Ausübung der zugunsten des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, eingeräumten Dienstbarkeit, also durch die Ableitung der im geplanten Retentionsbecken gesammelten Niederschlagswässer über den eben beschriebenen Oberflächenwasserkanal, nicht in ihrem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten Eigentumsrecht beeinträchtigt.

Die geplante Retentionsanlage bewirkt auch kein vermehrtes Abfließen von Oberflächenwassern auf das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück. Ein Abfließen von Niederschlagswässern findet nach Umsetzung der gegenständlichen Retentionsanlage nur mehr aus Randbereichen des Gst Nr **1, GB ***** Z-Land, statt, die zukünftig unversiegelt bleiben. Dieses Abfließen stellt jedenfalls keine relevante Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin am Gst Nr. **2, GB ***** Z-Land, dar.

3.       Ergebnis:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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