Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Anmerkung
VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170-6, ZurückweisungRechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 AWG ist jener Ort, an dem die Änderung der Behandlungsanlage erfolgte. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde.Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG ist jener Ort, an dem die Änderung der Behandlungsanlage erfolgte. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Tatbild; Tatort; abfallrechtlicher Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024