Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Anmerkung
VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170-6, ZurückweisungRechtssatz
Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG kommt es nur auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt an; dass eine solche erhebliche nachteilige Auswirkung dann letztendlich nicht eintritt, ist ein Zweck des Genehmigungsverfahrens.Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG kommt es nur auf die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt an; dass eine solche erhebliche nachteilige Auswirkung dann letztendlich nicht eintritt, ist ein Zweck des Genehmigungsverfahrens.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Tatbild; Tatort; abfallrechtlicher Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024