Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Anmerkung
VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170-6, ZurückweisungRechtssatz
Tatbildlich iSd § 37 Abs 1 AWG ist die Änderung einer Behandlungsanlage, nicht jedoch das Unterlassen der Einholung der Genehmigung. Es handelt sich um ein Begehungsdelikt, auch wenn es unterlassen wurde, vor Ausführung die erforderliche Maßnahme [Einholung einer abfallrechtlichen Genehmigung] zu setzen.Tatbildlich iSd Paragraph 37, Absatz eins, AWG ist die Änderung einer Behandlungsanlage, nicht jedoch das Unterlassen der Einholung der Genehmigung. Es handelt sich um ein Begehungsdelikt, auch wenn es unterlassen wurde, vor Ausführung die erforderliche Maßnahme [Einholung einer abfallrechtlichen Genehmigung] zu setzen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Tatbild; Tatort; abfallrechtlicher Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024