Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Anmerkung
VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170-6, ZurückweisungRechtssatz
Sache des Genehmigungsverfahrens nach § 37 Abs 1 AWG ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen zB durch Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen hintanzuhalten; können jedoch solche auch durch diverse Vorschreibungen nicht verhindert werden, ist die Genehmigung für die Änderung der Behandlungsanlage zu versagen.Sache des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen zB durch Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen hintanzuhalten; können jedoch solche auch durch diverse Vorschreibungen nicht verhindert werden, ist die Genehmigung für die Änderung der Behandlungsanlage zu versagen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Tatbild; Tatort; abfallrechtlicher Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024