Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Anmerkung
VwGH 03.10.2024, Ra 2023/07/0170-6, ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. November 2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Baden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden auf 68 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum einen die Wortfolge „, die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***)“ entfällt und dass zum anderen die Sanktionsnorm mit „§ 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ präzisiert wird.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 9.240,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 9.240,00 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 9.240,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Zwecks Neubewilligung für die mit den beiden Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009 sowie vom 19. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2018 befristet bewilligte und bestehende ortsfeste Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle samt ihrer Erweiterungsfläche in der Marktgemeinde *** brachte die B GmbH (nunmehr C GmbH) ein entsprechendes Ansuchen vom 5. Oktober 2016 bei der zuständigen Behörde ein und erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der B GmbH (nunmehr C GmbH) nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 24. Juli 2018, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung und im Spruchpunkt V. ihres Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m²) auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, befristet bis zum 30. Juni 2028 (im Folgenden: Abfallbehandlungsanlage). Gleichzeitig hielt sie fest, dass diese Abfallbehandlungsanlage gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Sortier- und Recyclinganlage - Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der D GmbH, GZ. ***, zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen sowie der Begründung Abweichungen ergeben. Zwecks Neubewilligung für die mit den beiden Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009 sowie vom 19. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2018 befristet bewilligte und bestehende ortsfeste Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle samt ihrer Erweiterungsfläche in der Marktgemeinde *** brachte die B GmbH (nunmehr C GmbH) ein entsprechendes Ansuchen vom 5. Oktober 2016 bei der zuständigen Behörde ein und erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der B GmbH (nunmehr C GmbH) nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens im Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 24. Juli 2018, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung und im Spruchpunkt römisch fünf. ihres Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m²) auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, befristet bis zum 30. Juni 2028 (im Folgenden: Abfallbehandlungsanlage). Gleichzeitig hielt sie fest, dass diese Abfallbehandlungsanlage gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Sortier- und Recyclinganlage - Konsolidierungsprojekt 2018“, vom 21. März 2018, Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der D GmbH, GZ. ***, zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen sowie der Begründung Abweichungen ergeben.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage wird nunmehr von der C GmbH betrieben, wobei sich diese Abfallbehandlungsanlage mittlerweile auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, befindet.
Abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der C GmbH war am 25. Juli 2022 Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer).Abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der C GmbH war am 25. Juli 2022 Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer).
Die C GmbH brachte bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eine Anzeige vom 10. Dezember 2021 - in Form eines Schreibens vom 4. Jänner 2022 durch Herrn E, bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich schließlich am 19. Jänner 2022 eingelangt - für eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in Form der Verlagerung des gesamten zukünftigen Betriebes auf die Lagerfläche Süd ein, wobei hierzu Projektunterlagen vom 22. Dezember 2021 von Herrn E erstellt wurden.
Im Schreiben vom 4. Jänner 2022 ersuchte Herr E die Landeshauptfrau von Niederösterreich „um rasche Durchführung des Anzeigeverfahrens.“
Nach diesem Anzeigeprojekt sind im Wesentlichen folgende Änderungen zum ursprünglichen Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage vorgesehen:
? Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt. Dabei soll die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m mit einer 7 m breiten asphaltierten Fahrbahn verlängert werden, wobei am Ende dieser neuen Zufahrtsstraße ein Wendebereich mit einer Breite von rund 26 m geschaffen wird;
? Errichtung eines neuen asphaltierten Weißbereiches im Ausmaß von rund 2.300 m2. Dieser wird an den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich errichtet und werden auf diesem sowohl die bestehende Ein- als auch die bestehende Ausfahrtsbrückenwaage und der bestehende Waagcontainer sowie die Büro-, Aufenthalts-, Sanitär- und Lagercontainer sowie ein PKW-Abstellplatz situiert;
? Modifizierung der Lagerfläche Süd mit einer Fläche im Ausmaß von rund 11.500 m2, wobei diese Lagerfläche durch 14 Boxen an der West-, Nord- und Ostseite gegliedert wird, wobei einige dieser Boxen durch ein Pultdach überdacht werden. Die Gliederung der Boxen erfolgt mit Betonblocksteinen, die bei Bedarf wieder entfernt oder modifiziert aufgestellt werden können. Diese Boxen werden an drei Seiten mit diesen Betonblocksteinen umschlossen und beträgt die Höhe der Boxenwände generell 4,00 m, an der neu zu schaffenden Grundstücksgrenze 3,00 m. Im Zentrum dieser Lagerfläche Süd erfolgt die Lagerung wie bisher in Haldenform, wobei an dieser Stelle auch die Behandlung der Abfälle mit mobilen Brecher- und Siebanlagen erfolgt. Diese Lagerfläche wird in einen Westteil mit einem Ausmaß von ca. 5.900 m2 und in einem Ostteil mit einem Ausmaß von ca. 5.700 m2 unterteilt. Durch die Unterteilung in Lagerbereiche ergeben sich folgende Lagerflächen und Lagerkapazitäten: Westteil im Ausmaß von rund 3.300 m2 mit einer Kapazität von rund 9.500 m3, Ostteil im Ausmaß von rund 3.000 m2 mit einer Kapazität von rund 9.000 m3, sodass die gesamte Lagerkapazität rund 18.500 m3 beträgt. Im Bereich der Ausfahrt von dieser Lagerfläche wird die bestehende Reifenwaschanlage situiert;
? Auflassung und Rückbau der nicht mehr verwendeten Anlagenteile, wie die bisherige Ein- und Ausfahrt, die befestigte Fläche für Materiallagerungen, der asphaltierte Weißbereich, die befestigte Containerabstellfläche und die Rand- und Innendämme, wobei der Lärm- und Sichtschutzdamm im Norden und im Osten vollständig entfernt und derjenige im Westen verkürzt werden. „Die Dichtflächen, die eine Sicherung für die Altablagerungen darstellen, werden belassen.“ (vgl. Anzeigeprojekt, S. 13, Punkt 4.4).
? Der Umfang des genehmigten Konsenses wird beibehalten, das heißt der maximale Jahresdurchsatz beträgt wie bisher 190 000 t. Durch die flächige Einschränkung reduziert sich jedoch die Gesamtfläche der Lagerfläche der Betriebsanlage auf rund 11.600 m2 (bisher: Lagerfläche Nord: rund 15.700 m2, Lagerfläche Süd: rund 12.900 m2, befestigte Fläche Materiallagerung: rund 12.200 m2, befestigte Containerabstellfläche: rund 5.800 m2). Der genehmigte Schlüsselnummernkonsens wird durch die Änderungen nicht eingeschränkt. Auch werden die bisher genehmigten Geräte (Radlader, Bagger, Sieb- und Backenbrecher) weiter eingesetzt. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklassen Reststoffe und Massenabfälle wird künftig auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Ostteil beschränkt bleiben. Ebenso wird die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklasse Baurestmassen auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Westteil beschränkt bleiben. Die Lagerung von sperrigem Bau- und Abbruchholz (SN 17202-1, 17202-2, 17202-3, 17215, 17218) wird künftig in den nicht überdachten Boxen direkt auf der Dichtasphaltfläche und nicht wie bisher vorgeschrieben in dichten, medienbeständigen Containern mit Deckel erfolgen.
Weiters wurde in diesem Anzeigeprojekt festgehalten, dass die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb des bereits genehmigten Betriebsstandortes eine emissionsneutrale Maßnahme darstellt, d.h., dass dadurch keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen, weshalb auch keine weiteren Lärm- oder Staubgutachten erforderlich sind.
Nach der Änderung soll das Grundstück Nr. ***, KG ***, neuerlich geteilt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage künftig auf den beiden Grundstücken Nrn. *** (Einfahrtsbereich im Osten) und *** (eigentliches Betriebsgrundstück) zu liegen kommen wird.
In diesem Anzeigeprojekt hielt Herr E u.a. fest, dass für die „Genehmigung“ im Anzeigeverfahren ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten ist (vgl. Anzeigeprojekt, S. 3, Punkt 1.5)In diesem Anzeigeprojekt hielt Herr E u.a. fest, dass für die „Genehmigung“ im Anzeigeverfahren ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten ist vergleiche Anzeigeprojekt, Sitzung 3, Punkt 1.5)
Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 forderte die Landeshauptfrau von Niederösterreich unter Übermittlung des angezeigten Änderungsprojektes diverse Amtssachverständige aus verschiedenen Fachbereichen auf, dieses Projekt mit seinen Unterlagen jeweils aus fachlicher Sicht zu begutachten und mitzuteilen, ob diese Projektunterlagen für eine Beurteilung bereits ausreichend oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu besprechen sind bzw. nach einem allenfalls eigenständig durchgeführten Lokalaugenschein bereits ohne Verhandlung abschließend beurteilt werden können.
Zur Vorprüfung dieser Einreichunterlagen auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit sowie zur Kontrolle des Betriebszustandes der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage sowie der aufgelassenen Betriebsflächen führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich sodann am 25. Juli 2022 nach § 62 AWG 2002 eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein durch, in deren Verlauf sie feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage bereits abgeändert wurde, wobei das angezeigte Änderungsprojekt baulich bereits weitgehend ausgeführt wurde. Zur Vorprüfung dieser Einreichunterlagen auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit sowie zur Kontrolle des Betriebszustandes der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage sowie der aufgelassenen Betriebsflächen führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich sodann am 25. Juli 2022 nach Paragraph 62, AWG 2002 eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein durch, in deren Verlauf sie feststellte, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage bereits abgeändert wurde, wobei das angezeigte Änderungsprojekt baulich bereits weitgehend ausgeführt wurde.
So wurde in dieser Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass
? der gesamte Betrieb auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge verlagert wurde, wobei die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, Frau F, sowohl in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 als auch in ihrem Gutachten vom 22. September 2023 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass durch diese Konzentration des bisher gesamten Betriebes mit all seinen betrieblichen Tätigkeiten bei gleichbleibendem Jahresumschlag nur auf diese Lagerfläche Süd eine Erhöhung der Emissionen an Lärm und Staub im Hinblick auf die nächstgelegene Wohnnachbarschaft in der Marktgemeinde *** (***) und auch eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zu der gegenwärtigen Ist-Situation und somit nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Nach ihrer Ansicht besteht somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die zu erwartenden Emissionen, wobei sie festhielt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Berechnungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine Überschreitungen der angegebenen Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft zu erwarten sind.
? eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde, wobei die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, Frau F, sowohl in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 als auch in ihrem Gutachten vom 22. September 2023 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass eine Verschlechterung der Immissionssituation im Vergleich zu der gegenwärtigen Ist-Situation und somit nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, zumal es aufgrund der nunmehr anderen Fahrtbewegungen zu anderen Emissionen kommen kann. Nach ihrer Ansicht besteht somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die zu erwartenden Emissionen, wobei sie festhielt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Berechnungen im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine Überschreitungen der angegebenen Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft zu erwarten sind.
? der Lärm- und Sichtschutzdamm im Osten entfernt wurde, wobei die Amtssachverständige für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt ***, Frau G, diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 darauf verwies, dass im von der C GmbH vorgelegten technischen Bericht davon die Rede ist, dass durch die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb der genehmigten Abfallbehandlungsanlage keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen. Nicht berücksichtigt bei dieser Feststellung ist jedoch die Tatsache, dass der bestehende Lärmschutzdamm im Osten für die Errichtung der neuen Zufahrtsstraße und des asphaltierten Weißbereiches entfernt werden muss. Dadurch wird beim Einsatz der mobilen Brecher- und Siebanlagen zumindest gegen Osten zu mit deutlich höheren Lärmemissionen zu rechnen sein. Für den Naturschutz noch relevanter ist allerdings die Tatsache, so die Amtssachverständige, dass dieser Damm bisher eine gute Sichtschutzfunktion erfüllte, die durch die gepflanzten Gehölze noch optimiert wurde. Ein Entfall dieses bepflanzten Dammes würde daher auch für das Landschaftsbild die Situation deutlich verschlechtern. Der bestehende Gehölzgürtel östlich der Anlage kann diese Funktion nur unzureichend übernehmen. Weiters musste sie bei ihrem Lokalaugenschein am 14. April 2022 feststellen, dass an der Realisierung des Vorhabens bereits gearbeitet wurde. Der Ost- und Norddamm wurden bereits zur Gänze entfernt und das Gelände außerhalb der Lagerfläche Süd geräumt und eingeebnet. Die neue Zufahrt wurde bereits angelegt, ebenso der Weißbereich. An der Fertigstellung der Boxen wurde gearbeitet. Durch diese Änderung sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild maßgeblich und es wird eine Verschlechterung der Lärmsituation befürchtet. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 19. April 2022 und sie bestätigte, dass aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund der Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten maßgebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie eine Verschlechterung der Lärmsituation zu befürchten sind, sodass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Änderung aus naturschutzfachlicher Sicht um eine wesentliche Änderung handelt.
Des Weiteren wurde in dieser Verhandlung vom 25. Juli 2022 festgestellt, dass die in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Natur tatsächlich durchgeführten Maßnahmen von diesem Anzeigeprojekt jedoch auch teilweise abweichen und von diesem Anzeigeprojekt somit gar nicht umfasst sind. So wurde die nördliche Dichtfläche der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, die eine Sicherung für die darunter liegenden Altablagerungen darstellt, entgegen dem angezeigten Projekt vollständig entfernt (Entfernung der Abdichtung), wobei der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA 2), Herr H, sowohl in seinem Gutachten vom 19. August 2022 als auch in seinem Gutachten vom 24. Juli 2023 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich festhielt, dass durch diese Abweichung von der angezeigten Projektänderung, nämlich durch die Entfernung der Abdichtung der nördlichen Dichtfläche, für seinen Fachbereich eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage vorliegt.
Die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ergibt sich für seinen Fachbereich somit nicht aus dem angezeigten Projekt, sondern vielmehr aus der nicht in diesem Projekt enthaltenen und in der Natur bereits durchgeführten Entfernung der Dichtfläche Nord, da diese dem Schutz der darunter liegenden Altablagerungen dient. Wäre diese Dichtfläche so wie im angezeigten Projekt belassen worden, würde sich für seinen Fachbereich aus dem angezeigten Projekt keine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ergeben.
Die Sicherung dieser Nordfläche mittels Überdachung durch eine vorgesehene Logistikhalle ist technisch durchaus möglich, doch existierte eine solche im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 25. Juli 2022 tatsächlich nicht, sodass diesen Altablagerungen durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Schutz genommen wurde.
Gleichzeitig wurde in dieser Verhandlung am 25. Juli 2022 auch festgehalten, dass die C GmbH bereits Gutachten zu den Auswirkungen des Emissionsverhaltens aufgrund der Konzentrierung sämtlicher betrieblicher Tätigkeiten auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibendem Jahresumschlag in Auftrag gab.
In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 führte der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Wesentlichen aus, dass für ihn die von der C GmbH vorgelegte schalltechnische Untersuchung nicht nachvollziehbar ist, zumal diese nicht auf die genehmigten Schallemittenten eingeht. Der Backenbrecher (dominante Schallquelle LWA = 122 dB) fehlt völlig. Für die Siebanlage wurde ein Literaturwert (LWA = 107 dB) angesetzt, obwohl es laut Bewilligung einen höheren Wert (LWA = 111 dB) gibt. Die Einsatzzeiten wurden ohne Angabe von Gründen von 10 Stunden pro Betriebstag auf rund 6,5 Stunden reduziert. Wenn weiterhin sämtliche bewilligte Anlagen im selben Umfang in Betrieb sein werden, werden durch die vorliegende schalltechnische Untersuchung das Emissionsszenario und damit die verursachten Schallimmissionen klar unterschätzt. Eine Beurteilung ist somit nicht möglich. Der in der Untersuchung 2017 berücksichtigte Immissionspunkt „RP1“ fehlt völlig. Ein Vergleich der Schallimmissionen an diesem Punkt ist nicht möglich. Eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung des tatsächlich geplanten Betriebsszenarios ist daher erforderlich.
Da nach Ansicht der Landeshauptfrau von Niederösterreich die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebes auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge, die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (die bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rund 206 m verlängert werden) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 darstellt, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, erstattete sie mit ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 an die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige, da die Genehmigungspflicht dieser Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt besteht, weswegen es für diese wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage somit ihrer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf, wobei diese Änderungsgenehmigung jedoch nicht vorliegt.Da nach Ansicht der Landeshauptfrau von Niederösterreich die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebes auf die Lagerfläche Süd bei gleichbleibender Behandlungsmenge, die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (die bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rund 206 m verlängert werden) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation eine wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 darstellt, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, erstattete sie mit ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 an die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige, da die Genehmigungspflicht dieser Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt besteht, weswegen es für diese wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage somit ihrer Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf, wobei diese Änderungsgenehmigung jedoch nicht vorliegt.
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2022 die ihm verfahrensgegenständliche angelastete Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Rechtfertigung binnen zwei Wochen eingeräumt und der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer sodann ihr Straferkenntnis vom 17. November 2022, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 25.07.2022
Ort: Marktgemeinde ***, KG ***, Gst. Nr. *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, indem Sie eine genehmigungspflichtige Abänderung der gegenständlichen Anlage gegenüber der Genehmigung mit Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil I. vorgenommen haben.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, indem Sie eine genehmigungspflichtige Abänderung der gegenständlichen Anlage gegenüber der Genehmigung mit Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil römisch eins. vorgenommen haben.
Die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (Behandlungsmenge bleibt laut Angaben gleich), die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rd. 206 m verlängert werden), die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation, stellt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (Behandlungsmenge bleibt laut Angaben gleich), die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt (bestehende Zufahrtsstraße soll Richtung Süden um rd. 206 m verlängert werden), die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in *** (***) und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation, stellt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iV mit dem Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil I. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, iV mit dem Bescheid vom 24.07.2018, ***, Spruchteil römisch eins.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, eine Geldstrafe von € 8.400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, eine Geldstrafe von € 8.400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 840,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 840,00
Gesamtbetrag: € 9.240,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststeht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter und abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, sodass er gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage wurde insofern abgeändert, als die nördliche Dichtfläche vollständig entfernt wurde, der gesamte Betrieb bei gleichbleibender Behandlungsmenge auf die Lagerfläche Süd verlagert wurde, eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde, die Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in der Marktgemeinde *** (***) verringert wurden sowie die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation erfolgte. Die festgestellte Änderung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Diese Maßnahmen stellen insgesamt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Die Genehmigungspflicht der Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt. Für die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage bedarf es daher einer Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Eine solche erforderliche Genehmigung für diese Änderung gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lag jedoch nicht vor, weshalb das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststeht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter und abfallrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, sodass er gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war. Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage wurde insofern abgeändert, als die nördliche Dichtfläche vollständig entfernt wurde, der gesamte Betrieb bei gleichbleibender Behandlungsmenge auf die Lagerfläche Süd verlagert wurde, eine neue Ein- und Ausfahrt errichtet wurde, wobei die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m verlängert wurde, die Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn in der Marktgemeinde *** (***) verringert wurden sowie die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation erfolgte. Die festgestellte Änderung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Diese Maßnahmen stellen insgesamt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil diese Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Die Genehmigungspflicht der Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf den Menschen oder auf die Umwelt. Für die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage bedarf es daher einer Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Eine solche erforderliche Genehmigung für diese Änderung gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2018, Zl. ***, lag jedoch nicht vor, weshalb das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.
Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002 findet sich in § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002; darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben.Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 findet sich in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002; darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eingeholt zu haben.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie mildernd keine Umstände und erschwerend seine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem AWG 2002, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig ist, zumal der verfahrensgegenständliche Tatort der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Standort der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Marktgemeinde *** ist, sondern vielmehr der Sitz des Unternehmens der C GmbH in der Marktgemeinde ***, ***, zumal als verfahrensgegenständlicher Tatort jener Ort gilt, an welchem die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung zu treffen sind. Die gegenständlichen Anordnungen zur Durchführung der angezeigten Änderung sind nicht direkt vor Ort am Standort dieser Abfallbehandlungsanlage, sondern vielmehr am Sitz des Unternehmens in der Marktgemeinde *** zu treffen, womit die Angelegenheit gemäß § 27 Abs. 1 VStG in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig ist, zumal der verfahrensgegenständliche Tatort der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Standort der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in der Marktgemeinde *** ist, sondern vielmehr der Sitz des Unternehmens der C GmbH in der Marktgemeinde ***, ***, zumal als verfahrensgegenständlicher Tatort jener Ort gilt, an welchem die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung zu treffen sind. Die gegenständlichen Anordnungen zur Durchführung der angezeigten Änderung sind nicht direkt vor Ort am Standort dieser Abfallbehandlungsanlage, sondern vielmehr am Sitz des Unternehmens in der Marktgemeinde *** zu treffen, womit die Angelegenheit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.
Die C GmbH zeigte am 10. Dezember 2021 die Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage betreffend die Einschränkung des künftigen Betriebes auf die Lagerfläche Süd an und wurden hierfür auch mehrere Gutachten vorgelegt und am 25. Juli 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dieser gestattet wurde, bis Ende August 2022 eine nachvollziehbare Emissionsanalyse und eine darauf aufbauende Immissionsausbreitungsberechnung vorzulegen, um dieses angezeigte Projekt beurteilen zu können. In rechtswidriger Weise wurde ihr aber diese Frist nicht zur Gänze gewährt und ihre Änderungsanzeige daher zu Unrecht zurückgewiesen.
Am 30. August 2022 übermittelte die C GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich schließlich die noch ausständigen Unterlagen mit Ausnahme des Lärmgutachtens.
Die belangte Behörde erließ trotzdem eine Verfahrensanordnung vom 17. August 2022 und schließlich ihren Bescheid vom 27. September 2022 und ordnete diese darin jeweils die Schließung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage an, insbesondere deshalb, weil noch nicht abschließend festgestellt wurde, ob die verfahrensgegenständliche Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage als eine wesentliche oder unwesentliche Änderung zu werten ist. Da die C GmbH diese Änderung bereits weitgehend umsetzte, wurde auch dieser Schließungsbescheid zu Unrecht erlassen.
Zudem hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, sich mit der Bestimmung des § 51 Abs. 2 AWG 2002 auseinanderzusetzen, obwohl von der C GmbH eine Änderungsanzeige eingebracht wurde. Die vorgenommene Änderung fällt unter diese Bestimmung des § 51 Abs. 2 AWG 2002. Auch wenn diese Bestimmung im Gegensatz zur Bestimmung des § 51 Abs. 1 AWG 2002 keine Frist zur Erlassung des Kenntnisnahmebescheides beinhaltet, muss für diese Bestimmung die Frist von drei Monaten des § 51 Abs. 1 AWG 2002 analog angewendet werden, sodass mangels fristgerechter Untersagung die Anzeige nach drei Monaten als bewilligt gilt. Aus diesem Grund liegt jedenfalls keine Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.Zudem hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, sich mit der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002 auseinanderzusetzen, obwohl von der C GmbH eine Änderungsanzeige eingebracht wurde. Die vorgenommene Änderung fällt unter diese Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002. Auch wenn diese Bestimmung im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 keine Frist zur Erlassung des Kenntnisnahmebescheides beinhaltet, muss für diese Bestimmung die Frist von drei Monaten des Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 analog angewendet werden, sodass mangels fristgerechter Untersagung die Anzeige nach drei Monaten als bewilligt gilt. Aus diesem Grund liegt jedenfalls keine Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall die C GmbH von einer anzeige-, nicht jedoch von genehmigungspflichtigen Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 ausgeht, wozu auch mehrere Gutachten, mitunter von Sachverständigen aus mehreren Fachbereichen, eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind, wobei diese Gutachten der Landeshauptfrau von Niederösterreich laufend vorgelegt wurden. Die C GmbH hat somit sichergestellt, im Rahmen der Gesetze zu agieren und aktiv Schritte unternommen, um sich und die Behörden zu versichern, dass durch die Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Somit hat die C GmbH keine Verwaltungsübertretungen in Kauf genommen, weshalb keine Fahrlässigkeit vorliegt.Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall die C GmbH von einer anzeige-, nicht jedoch von genehmigungspflichtigen Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 37, AWG 2002 ausgeht, wozu auch mehrere Gutachten, mitunter von Sachverständigen aus mehreren Fachbereichen, eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind, wobei diese Gutachten der Landeshauptfrau von Niederösterreich laufend vorgelegt wurden. Die C GmbH hat somit sichergestellt, im Rahmen der Gesetze zu agieren und aktiv Schritte unternommen, um sich und die Behörden zu versichern, dass durch die Änderung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Somit hat die C GmbH keine Verwaltungsübertretungen in Kauf genommen, weshalb keine Fahrlässigkeit vorliegt.
Auch ist die ihm auferlegte Geldstrafe in der Höhe von € 9.240,00 weder tat- noch schuldangemessen, zumal im gegenständlichen Fall mehrere Gutachten, mitunter von renommierten Sachverständigen, in mehreren Bereichen eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind. Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 beträgt die Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige € 4.200,00; die im angefochtenen Straferkenntnis auferlegte Strafe ist mit € 8.400,00 das Doppelte dieser Mindeststrafe. Dies deutet auf einen hohen Unrechtsgehalt und ein schweres Verschulden hin, was gegenständlich jedoch nicht vorliegt.Auch ist die ihm auferlegte Geldstrafe in der Höhe von € 9.240,00 weder tat- noch schuldangemessen, zumal im gegenständlichen Fall mehrere Gutachten, mitunter von renommierten Sachverständigen, in mehreren Bereichen eingeholt wurden, welche allesamt bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen der Menschen und der Umwelt zu erwarten sind. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 beträgt die Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige € 4.200,00; die im angefochtenen Straferkenntnis auferlegte Strafe ist mit € 8.400,00 das Doppelte dieser Mindeststrafe. Dies deutet auf einen hohen Unrechtsgehalt und ein schweres Verschulden hin, was gegenständlich jedoch nicht vorliegt.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 19. September 2023, fortgesetzt am 26. September 2023 und am 10. Oktober 2023, die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde entschuldigte sich von der Teilnahme an dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen. An dieser Verhandlung nahm auch die Landeshauptfrau von Niederösterreich teil.
In dieser Verhandlung wurden auch die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24. Juli 2023 und vom 25. September 2023 zu den Zahlen LVwG-AV-1052-2021 und LVwG-AV-1259-2022 sowie die Stellungnahme der Frau F vom 22. September 2023, Zl. ***, und der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Juli 2023, Zl. ***, betreffend die Nichtzurkenntnisnahme der Anzeige für das verfahrensgegenständliche Anzeigeprojekt, und somit alle zuvor erwähnten und dargestellten Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik sowie der Amtssachverständigen für Naturschutz verlesen.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass seiner Ansicht nach die verfahrensgegenständliche Änderung unter sämtliche Ziffern des § 37 Abs. 4 AWG 2002 subsumiert werden kann. Im gegenständlichen Verfahren können auch die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 und 2 AWG 2002 angewendet werden, wobei aus Abs. 2 eindeutig hervorgeht, dass nach Einlangen der Anzeige die angezeigten Maßnahmen bereits durchgeführt werden können, ohne dass eine behördliche Entscheidung abgewartet werden muss, zumal dieser Abs. 2 darauf abzielt, dass die angezeigten Maßnahmen solange ausgeführt werden dürfen, bis die Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt. In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass seiner Ansicht nach die verfahrensgegenständliche Änderung unter sämtliche Ziffern des Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 subsumiert werden kann. Im gegenständlichen Verfahren können auch die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins und 2 AWG 2002 angewendet werden, wobei aus Absatz 2, eindeutig hervorgeht, dass nach Einlangen der Anzeige die angezeigten Maßnahmen bereits durchgeführt werden können, ohne dass eine behördliche Entscheidung abgewartet werden muss, zumal dieser Absatz 2, darauf abzielt, dass die angezeigten Maßnahmen solange ausgeführt werden dürfen, bis die Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt.
Auch behauptete der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Angelegenheit sehr komplex ist, sodass es weder für ihn noch für andere Personen erkennbar war und ist, ob die verfahrensgegenständliche Änderung in einem Anzeige- oder in einem Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, sodass in dieser Hinsicht auf Grund dieser Nichterkennbarkeit bei ihm kein Verschulden vorliegt. Zudem sah er sich aufgrund der bei ihm aufgetretenen Zweifel veranlasst, ein entsprechendes Projekt ausarbeiten zu lassen, wozu er sich einer befugten Person, nämlich Herrn E, bediente, der ständig in Kontakt mit der zuständigen Behörde war und der auch umfangreiche Kenntnisse im Abfallwirtschaftsrecht besitzt, zumal dieser auch Betriebsaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ist. Dieser teilte ihm mit, dass er das ausgearbe