Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L525 2117808-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise am 16.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund an, dass er in Pakistan gelebt hätte, wo die Taliban versucht hätten, ihn zu rekrutieren.
Mit Bescheid vom 12.11.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (und gewährte eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 12.11.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (und gewährte eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch IV.).
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit hg Erkenntnis vom 20.01.2020, W201 2117808-1/47E abwies.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1, 5. Und 6. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, vierter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1, fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 05.03.2020 den zweiten Asylantrag. Begründend brachte der Beschwerdeführer diesmal vor, mit seiner Partnerin, eine österreichische Staatsbürgerin, hätte er einen gemeinsamen Sohn, welcher am 02.01.2020 geboren worden sei. Seine Partnerin und er hätten vor zu heiraten. Seine erste Frau, die gemeinsam mit seinen beiden zwei Töchtern lebe, habe erfahren, dass er wegen Drogenhandels in Haft sei und eine andere Frau habe, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan habe er Angst, dass er von der Familie seiner Frau bedroht werden würde. Zudem könnte er dort nicht mehr legal leben. Es gäbe politische Probleme für afghanische Staatsbürger. Nach Afghanistan könne er nicht wegen der Taliban zurückkehren. Er kenne dort niemanden und habe Afghanistan im Alter von sieben Jahren verlassen.
Mit Bescheid vom 04.06.2020 wies das BFA den Folgeantrag gemäß § 68 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 04.06.2020 wies das BFA den Folgeantrag gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit hg Erkenntnis vom 09.03.2021. Zl. W144 2117808-2/2E mit der Maßgabe, als dass das Einreiseverbot auf acht Jahre herabgesetzt wurde, abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer kam seinem Ausreisebefehl abermals nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG. Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2024 niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Die Abschiebung nach Pakistan sei gemäß § 46 FPG zulässig (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Die Abschiebung nach Pakistan sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch III.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Am 19.07.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto durchgeführt. Bereits mit der Ladung wurden die verwendeten Länderberichte übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, aus einem Dorf ca. zweieinhalb Stunden entfernt von Pershawar. Die Familie des Beschwerdeführers lebt immer noch in Pakistan und er steht mit dieser in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat zwei Töchter in Pakistan, mit welchen Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Paschtunen und zum sunnitischen Islam. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat zwei Söhne im Bundesgebiet, geboren im Jänner 2020 und im Juni 2024. Die Söhne haben unterschiedliche Mütter. Mit der Mutter des älteren Sohnes besteht insofern Kontakt, als dass die Besuchssituation derzeit seit Juli 2024 geregelt ist, davor gab es wenige Treffen. Seitdem der Einigung gab es drei Treffen, zwischen der letzten Haftentlassung im Mai 2023 und der Einigung zwischen den Eltern bestand einmal persönlicher Kontakt zum älteren Sohn. Der Beschwerdeführer leistet für seinen älteren Sohn keinen Unterhalt und leistete auch nie Unterhalt. Zum Zeitpunkt der Geburt des älteren Sohnes befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn während seiner Haft einmal persönlich, sonst per Videotelefonie. Der Beschwerdeführer bemühte sich seit der Haftentlassung um Kontakt, ein Kontakt in einem Besuchscafe kam nicht zustande. Der ältere Sohn kann mit dem Beschwerdeführer nicht lange alleine bleiben und versteht nicht, dass der Beschwerdeführer sein Vater ist. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem älteren Sohn oder der Mutter des älteren Sohnes bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren Sohn ist nicht ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer ist mit einer bosnischen Staatsbürgerin religiös verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit ihr jeden Tag Kontakt über Whatsapp. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der Beschwerdeführer lebt in Vorarlberg, die Frau in Wien. Die Beziehung besteht seit ca einem Jahr. Der Beschwerdeführer war bei der Geburt des jüngeren Sohnes nicht dabei, sondern passte auf die anderen Kinder der Ehefrau auf, die mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sind. Der Beschwerdeführer befindet sich ein bis zwei Mal pro Monat in Wien bei seiner Frau. Der Beschwerdeführer bezahlt keinen Unterhalt für den jüngeren Sohn. Der Beschwerdeführer war die ersten drei Wochen nach der Geburt bei seiner Ehefrau in Wien, vor zwei Wochen (vor der mündlichen Verhandlung, Anm.) fuhr der Beschwerdeführer zurück nach Vorarlberg. Der Beschwerdeführer ist mit einer bosnischen Staatsbürgerin religiös verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit ihr jeden Tag Kontakt über Whatsapp. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der Beschwerdeführer lebt in Vorarlberg, die Frau in Wien. Die Beziehung besteht seit ca einem Jahr. Der Beschwerdeführer war bei der Geburt des jüngeren Sohnes nicht dabei, sondern passte auf die anderen Kinder der Ehefrau auf, die mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt sind. Der Beschwerdeführer befindet sich ein bis zwei Mal pro Monat in Wien bei seiner Frau. Der Beschwerdeführer bezahlt keinen Unterhalt für den jüngeren Sohn. Der Beschwerdeführer war die ersten drei Wochen nach der Geburt bei seiner Ehefrau in Wien, vor zwei Wochen (vor der mündlichen Verhandlung, Anmerkung fuhr der Beschwerdeführer zurück nach Vorarlberg.
Der Beschwerdeführer hat wenig stark ausgeprägte soziale Kontakte, mit welchen er schwimmen geht und sich am Wochenende trifft.
Der Beschwerdeführer befand sich zunächst von Dezember 2017 bis Mai 2019 in Haft (Untersuchungshaft und Strafhaft). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Feldkirch vom 25.04.2018, GZ 18 Hv 8/18z gemäß § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Anfang 2017 bis Dezember 2017 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Großraum Feldkirch Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen oder verschafft, indem er mit anderen Angeklagten arbeitsteilig insgesamt 6.500 Gramm Marihuana an verschiedene Drogenabnehmer in Verkehr setzte. Als erschwerend wertete das LG Feldkirch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums und die Sicherstellung von Suchtgift. Bereits in der Haft erhielt der Beschwerdeführer die Kontaktdaten eines vermeintlichen Abnehmers, der sich in Wahrheit als verdeckter Ermittler herausstellte. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2019 aus der Haft bedingt entlassen. Noch am selben Tag begann der Beschwerdeführer mit dem verdeckten Ermittler die erneute Anbahnung eines Suchtmittelgeschäfts. Bereits am 08.05.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Mit Urteil des LG Feldkirch vom 06.09.2019, GZ 19 Hv 23/19i wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1, 4. Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall, und Abs 2Der Beschwerdeführer befand sich zunächst von Dezember 2017 bis Mai 2019 in Haft (Untersuchungshaft und Strafhaft). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Feldkirch vom 25.04.2018, GZ 18 Hv 8/18z gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Anfang 2017 bis Dezember 2017 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Großraum Feldkirch Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen oder verschafft, indem er mit anderen Angeklagten arbeitsteilig insgesamt 6.500 Gramm Marihuana an verschiedene Drogenabnehmer in Verkehr setzte. Als erschwerend wertete das LG Feldkirch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums und die Sicherstellung von Suchtgift. Bereits in der Haft erhielt der Beschwerdeführer die Kontaktdaten eines vermeintlichen Abnehmers, der sich in Wahrheit als verdeckter Ermittler herausstellte. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2019 aus der Haft bedingt entlassen. Noch am selben Tag begann der Beschwerdeführer mit dem verdeckten Ermittler die erneute Anbahnung eines Suchtmittelgeschäfts. Bereits am 08.05.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Mit Urteil des LG Feldkirch vom 06.09.2019, GZ 19 Hv 23/19i wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 4. Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, und Absatz 2,
Z 3 SMG, sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. Und 2. Fall, und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er vorschriftswidrig in Vorarlberg a) im Zeitraum 05.04.2019 bis 29.04.2019 und b) im Zeitraum 5.5.2019 bis 7.5.2019 in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Angeklagten im Zuge von mehreren WhatsApp-Kontakten und persönlichen Treffen zwei verdeckten Ermittlern des Bundeskriminalamtes Wien Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Kokain zum Preis von EUR 30.000,-- angeboten hat. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben am 08.05.2019 an Dritte überlassen hat, nämlich abermals in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Angeklagten 395,30 Gramm Kokain um € 24.000,- an zwei verdeckte Ermittler und am 29.04.2019 ca. 6,9 Gramm Kokain um € 750,- ebenso an einen verdeckten Ermittler überlassen hat. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 05.04.2019 bis 30.04.2019 unbestimmte Mengen Kokain aus Inlandsbezügen konsumiert. Als mildernd wertete das Landesgericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend insbesondere den äußerst raschen Rückfall bereits am Tage der bedingten Haftentlassung, die Vorstrafe und die Begehung der Taten teilweise mit Mittätern. Das Landesgericht führte aus, dass die Anbahnung des Scheingeschäfts ursprünglich auf alleinige Initiative des Beschwerdeführers zurückging und er bereits im Vollzug der ersten Freiheitsstrafe Vorbereitungen dafür traf. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2023 aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer schloss in der Haft die Lehre zum Bäcker erfolgreich ab. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch ohne Probleme möglich. Der Beschwerdeführer arbeitete zumindest im November 2023 ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt zwei Asylanträge, welche beide abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ziffer 3, SMG, sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 1. Und 2. Fall, und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er vorschriftswidrig in Vorarlberg a) im Zeitraum 05.04.2019 bis 29.04.2019 und b) im Zeitraum 5.5.2019 bis 7.5.2019 in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Angeklagten im Zuge von mehreren WhatsApp-Kontakten und persönlichen Treffen zwei verdeckten Ermittlern des Bundeskriminalamtes Wien Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Kokain zum Preis von EUR 30.000,-- angeboten hat. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben am 08.05.2019 an Dritte überlassen hat, nämlich abermals in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Angeklagten 395,30 Gramm Kokain um € 24.000,- an zwei verdeckte Ermittler und am 29.04.2019 ca. 6,9 Gramm Kokain um € 750,- ebenso an einen verdeckten Ermittler überlassen hat. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 05.04.2019 bis 30.04.2019 unbestimmte Mengen Kokain aus Inlandsbezügen konsumiert. Als mildernd wertete das Landesgericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend insbesondere den äußerst raschen Rückfall bereits am Tage der bedingten Haftentlassung, die Vorstrafe und die Begehung der Taten teilweise mit Mittätern. Das Landesgericht führte aus, dass die Anbahnung des Scheingeschäfts ursprünglich auf alleinige Initiative des Beschwerdeführers zurückging und er bereits im Vollzug der ersten Freiheitsstrafe Vorbereitungen dafür traf. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2023 aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer schloss in der Haft die Lehre zum Bäcker erfolgreich ab. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch ohne Probleme möglich. Der Beschwerdeführer arbeitete zumindest im November 2023 ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt zwei Asylanträge, welche beide abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.2. Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-02-01 11:02
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024).
Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023).
Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge