Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L525 2297689-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2022 legal in das Bundesgebiet mit einem Visum D ein. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel, gültig vom 04.10.2022 bis zum 03.02.2023, ausgestellt. Mit Bescheid des Magistrats Wels vom 21.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit Gültigkeit bis zum 21.10.2023 erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2023 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Schreiben vom 21.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nutzte diese Möglichkeit mit Antwortschreiben vom 11.09.2023.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 19.03.2024, Zl. Hv 61/23t wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 19.03.2024, Zl. Hv 61/23t wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit eingeräumt zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, wovon die belangte Behörde mit Mail vom 21.08.2024 verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus Kastamonu. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Pflichtschule absolviert und ging einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, nämlich seine Eltern und zwei Geschwister. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in Österreich geschieden und leben seine Ex-Frau und seine vierjährige Tochter in Österreich. Beide sind (auch) österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer reiste legal im Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein und verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, gültig bis zum 21.10.2023. Der Beschwerdeführer war vom 01.12.2022 bis 23.12.2022, vom 02.01.2023 bis 20.04.2023, vom 15.05.2023 bis 25.05.2023 und vom 06.07.2023 bis 17.08.2023 bei insgesamt drei Dienstgebern beschäftigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.08.2023 in Haft. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Haft in der JA XXXX ausschließlich von seinen Anwälten und seinem gegenständigen Vertreter besucht. Besuch von Familienangehörigen fanden nicht statt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2024 in der JA XXXX in Haft. Auch dort wurde der Beschwerdeführer weder von Familienangehörigen, noch von seiner Tochter besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Soziale Kontakte wurden keine vorgebracht, der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Pflichtschule absolviert und ging einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, nämlich seine Eltern und zwei Geschwister. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in Österreich geschieden und leben seine Ex-Frau und seine vierjährige Tochter in Österreich. Beide sind (auch) österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer reiste legal im Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein und verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, gültig bis zum 21.10.2023. Der Beschwerdeführer war vom 01.12.2022 bis 23.12.2022, vom 02.01.2023 bis 20.04.2023, vom 15.05.2023 bis 25.05.2023 und vom 06.07.2023 bis 17.08.2023 bei insgesamt drei Dienstgebern beschäftigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.08.2023 in Haft. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Haft in der JA römisch 40 ausschließlich von seinen Anwälten und seinem gegenständigen Vertreter besucht. Besuch von Familienangehörigen fanden nicht statt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2024 in der JA römisch 40 in Haft. Auch dort wurde der Beschwerdeführer weder von Familienangehörigen, noch von seiner Tochter besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Soziale Kontakte wurden keine vorgebracht, der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 19.03.2024 zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1) ab Ende Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 in zumindest monatlich wiederkehrenden Einzelangriffen seine Ehegattin ZY durch Gewalt, und zwar indem er sie – sofern sie sich nicht ohnehin bereits dort aufgehalten hat – gewaltsam in das Schlafzimmer geschoben, sie dort jeweils mit einem Arm festgehalten bzw. ihr in einem konkreten Angriff im März 2023 ihren frisch operierten Arm nach hinten verdreht, sie anschließend mit seiner Hand auf dem Bett teilweise in Bauchlage, teilweise in Rückenlage niedergedrückt, sie entkleidet und ihr die Beine auseinandergespreizt, unter Missachtung ihrer körperlichen und auch verbalen Gegenwehr zur Duldung des Beischlafs in Form von Vaginalverkehr genötigt, wobei er ihr teilweise aufgrund ihrer Abwehrversuche auch Schläge gegen den Kopf versetzt hat, 2) ab Ende Oktober 2022 bis zuletzt am 03.08.2023 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegenüber seiner Ehegattin ZY ausgeübt, und zwar indem er 2a) mehrmals wöchentlich teils heftig mit der flachen Hand, teils mit der Faust und den Fingerknochen zumeist auf ihren Hinterkopf, teils auch auf ihr Gesicht und ihr Gesäß sowie am 03.08.2023 einerseits heftig mit der flachen Hand, andererseits unter Verwendung eines Ladekabels auf sie eingeschlagen hat, wobei der ZY dabei gewöhnlich auch festgehalten bzw. niedergedrückt hat und diese dadurch zumeist Schmerzen erlitten und überdies niedergedrückt hat und diese dadurch zumeist Schmerzen erlitten und überdies in Form von Rötungen, Beulen am Hinterkopf, in einem Fall in Form von Nasenbluten und am 03.08.2023 in Form eines am Rücken sichtbaren geröteten Handabdrucks und Striemen verletzt wurde, 2b) wiederholt seine Ehegattin ZY durch die sinngemäße Äußerung, "Wenn du dich scheiden lässt, bringe ich dich um", mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen von ihr verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer allfälligen Scheidung, genötigt sowie 2c) wiederholt seine Ehegattin ZY durch die sinngemäßen Äußerungen "Ich werde dich umbringen!" bzw. "Ich werde deine Eltern umbringen!" gefährlich mit dem eigenen Tod bzw. dem einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. In seinen Entscheidungsgründen führte das LG Wels aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau zwar harmonisch begonnen hatte, aus mehreren Gründen aber immer problemhafter wurde. So führte das LG Wels aus, dass das Zusammenleben mit den Schwiegereltern nicht reibungslos funktionierte, der Beschwerdeführer arbeitslos wurde und eifersüchtig wurde, da seine Ehefrau mühelos eine Arbeit erhielt, und wurde der Beschwerdeführer immer aggressiver. Nach dem Umzug nach Österreich begannen die Übergriffe mit Ende Oktober 2022. Der Beschwerdeführer begann seine Ehefrau zu kontrollieren und erniedrigte sie verbal, wenn sie zB andere Männer grüßte ("Du hast einen Arsch wie ein Schwein, Du hörst dich an wie ein Esel, Du schaust aus wie ein Stachelschwein") bzw. demütigte er sie indem er sie häufig mit einem türkischen Wort ansprach, das übersetzt "Rinderpenis" bedeutet. Die Ehefrau begann sich das abschätzige und übergriffige Verhalten nicht mehr gefallen zu lassen und wies den Beschwerdeführer zurecht. Daraufhin begann der Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2023 mehrmals wöchentlich auf seine Ehefrau einzuschlagen, einmal schlug er sie so hart, sodass diese Nasenbluten und eine Prellung erlitt. Nach einer räumlichen Trennung aufgrund eines Annäherungs- und Trennungsverbotes hatte die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen begann er sie am 03.08.2023 abermals zu schlagen, zunächst mit der flachen Hand und anschließend mit einem Ladekabel. Zwischen Ende Oktober 2022 und Ende Mai 2023 kam es in zumindest monatlichen Abständen, nämlich zumeist während der Regelblutung der Ehefrau, teils aber auch im Zuge von vorangegangenen Streitigkeiten zu sexuellen Übergriffen. Diese Übergriffe gestalteten sich dergestalt, als dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ihre Regelblutung bzw. im März 2023 unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Operation den Beischlaf ablehnte. Die Zurückweisungen akzeptierte der Beschwerdeführer aber nicht, sondern zerrte er seine Ehefrau – nach erfolglosen Überredungsversuchen – in das Schlafzimmer und hielt sie fest bzw. drückte sie nieder, entkleidete sie, drückte ihre Beine auseinander und vollzog unter Missachtung der körperlichen und verbalen Abwehrversuche des Opfers den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er ihr aufgrund ihrer anhaltenden Abwehrversuche auch Schläge gegen den Kopf versetzte. Am Ende ejakulierte der Beschwerdeführer teilweise in der Vagina, teilweise auf den Bauch oder Vulva seiner Ehefrau. Das LG Wels hielt auch fest, dass das Opfer mittlerweile im höchsten Maße verängstigt ist und nicht nur befürchtet, dass der Beschwerdeführer sie nach der Haft wieder attackieren wird, sondern auch, dass er die Tochter verschleppen wird. Der Beschwerdeführer leugnete die Vorwürfe bis zuletzt. Mildernd wertete das LG Wels die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen mit einem Vergehen sowie der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 2 StGB.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 19.03.2024 zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1) ab Ende Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 in zumindest monatlich wiederkehrenden Einzelangriffen seine Ehegattin ZY durch Gewalt, und zwar indem er sie – sofern sie sich nicht ohnehin bereits dort aufgehalten hat – gewaltsam in das Schlafzimmer geschoben, sie dort jeweils mit einem Arm festgehalten bzw. ihr in einem konkreten Angriff im März 2023 ihren frisch operierten Arm nach hinten verdreht, sie anschließend mit seiner Hand auf dem Bett teilweise in Bauchlage, teilweise in Rückenlage niedergedrückt, sie entkleidet und ihr die Beine auseinandergespreizt, unter Missachtung ihrer körperlichen und auch verbalen Gegenwehr zur Duldung des Beischlafs in Form von Vaginalverkehr genötigt, wobei er ihr teilweise aufgrund ihrer Abwehrversuche auch Schläge gegen den Kopf versetzt hat, 2) ab Ende Oktober 2022 bis zuletzt am 03.08.2023 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegenüber seiner Ehegattin ZY ausgeübt, und zwar indem er 2a) mehrmals wöchentlich teils heftig mit der flachen Hand, teils mit der Faust und den Fingerknochen zumeist auf ihren Hinterkopf, teils auch auf ihr Gesicht und ihr Gesäß sowie am 03.08.2023 einerseits heftig mit der flachen Hand, andererseits unter Verwendung eines Ladekabels auf sie eingeschlagen hat, wobei der ZY dabei gewöhnlich auch festgehalten bzw. niedergedrückt hat und diese dadurch zumeist Schmerzen erlitten und überdies niedergedrückt hat und diese dadurch zumeist Schmerzen erlitten und überdies in Form von Rötungen, Beulen am Hinterkopf, in einem Fall in Form von Nasenbluten und am 03.08.2023 in Form eines am Rücken sichtbaren geröteten Handabdrucks und Striemen verletzt wurde, 2b) wiederholt seine Ehegattin ZY durch die sinngemäße Äußerung, "Wenn du dich scheiden lässt, bringe ich dich um", mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen von ihr verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer allfälligen Scheidung, genötigt sowie 2c) wiederholt seine Ehegattin ZY durch die sinngemäßen Äußerungen "Ich werde dich umbringen!" bzw. "Ich werde deine Eltern umbringen!" gefährlich mit dem eigenen Tod bzw. dem einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. In seinen Entscheidungsgründen führte das LG Wels aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau zwar harmonisch begonnen hatte, aus mehreren Gründen aber immer problemhafter wurde. So führte das LG Wels aus, dass das Zusammenleben mit den Schwiegereltern nicht reibungslos funktionierte, der Beschwerdeführer arbeitslos wurde und eifersüchtig wurde, da seine Ehefrau mühelos eine Arbeit erhielt, und wurde der Beschwerdeführer immer aggressiver. Nach dem Umzug nach Österreich begannen die Übergriffe mit Ende Oktober 2022. Der Beschwerdeführer begann seine Ehefrau zu kontrollieren und erniedrigte sie verbal, wenn sie zB andere Männer grüßte ("Du hast einen Arsch wie ein Schwein, Du hörst dich an wie ein Esel, Du schaust aus wie ein Stachelschwein") bzw. demütigte er sie indem er sie häufig mit einem türkischen Wort ansprach, das übersetzt "Rinderpenis" bedeutet. Die Ehefrau begann sich das abschätzige und übergriffige Verhalten nicht mehr gefallen zu lassen und wies den Beschwerdeführer zurecht. Daraufhin begann der Beschwerdeführer ab Ende Oktober 2023 mehrmals wöchentlich auf seine Ehefrau einzuschlagen, einmal schlug er sie so hart, sodass diese Nasenbluten und eine Prellung erlitt. Nach einer räumlichen Trennung aufgrund eines Annäherungs- und Trennungsverbotes hatte die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen begann er sie am 03.08.2023 abermals zu schlagen, zunächst mit der flachen Hand und anschließend mit einem Ladekabel. Zwischen Ende Oktober 2022 und Ende Mai 2023 kam es in zumindest monatlichen Abständen, nämlich zumeist während der Regelblutung der Ehefrau, teils aber auch im Zuge von vorangegangenen Streitigkeiten zu sexuellen Übergriffen. Diese Übergriffe gestalteten sich dergestalt, als dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ihre Regelblutung bzw. im März 2023 unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Operation den Beischlaf ablehnte. Die Zurückweisungen akzeptierte der Beschwerdeführer aber nicht, sondern zerrte er seine Ehefrau – nach erfolglosen Überredungsversuchen – in das Schlafzimmer und hielt sie fest bzw. drückte sie nieder, entkleidete sie, drückte ihre Beine auseinander und vollzog unter Missachtung der körperlichen und verbalen Abwehrversuche des Opfers den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er ihr aufgrund ihrer anhaltenden Abwehrversuche auch Schläge gegen den Kopf versetzte. Am Ende ejakulierte der Beschwerdeführer teilweise in der Vagina, teilweise auf den Bauch oder Vulva seiner Ehefrau. Das LG Wels hielt auch fest, dass das Opfer mittlerweile im höchsten Maße verängstigt ist und nicht nur befürchtet, dass der Beschwerdeführer sie nach der Haft wieder attackieren wird, sondern auch, dass er die Tochter verschleppen wird. Der Beschwerdeführer leugnete die Vorwürfe bis zuletzt. Mildernd wertete das LG Wels die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen mit einem Vergehen sowie der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.4. Länderfeststellungen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-