Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2290746-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.2024, 205 Jv 36/23m, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr Pyka, MSc, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.2024, 205 Jv 36/23m, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 25.11.2021 – unter anderem – die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX und in XXXX jeweils zur Hälfte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 07.12.2021, TZ 9647/2021, wurde die Eintragung des Eigentumsrechts antragsgemäß bewilligt.
Für die Einverleibung des Eigentums wurde eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 1 anhand des Kaufpreises von EUR 1.550.000,--, mit EUR 17.050,-- selbst berechnet und entrichtet. 1. Die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 25.11.2021 – unter anderem – die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ römisch 40 und in römisch 40 jeweils zur Hälfte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 07.12.2021, TZ 9647/2021, wurde die Eintragung des Eigentumsrechts antragsgemäß bewilligt.
Für die Einverleibung des Eigentums wurde eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, anhand des Kaufpreises von EUR 1.550.000,--, mit EUR 17.050,-- selbst berechnet und entrichtet.
2. Am 05.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der entrichteten Gebühr gemäß § 6c Abs. 1 GEG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 lit. b Z 1 GGG zu erwirken. 2. Am 05.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der entrichteten Gebühr gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu erwirken.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach TP 9 lit. b Z 1 GGG für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechtes anfalle und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom Verfassungsgerichtshof beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetz zu verweigern, noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechtes anfalle und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom Verfassungsgerichtshof beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetz zu verweigern, noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Grundbuchseintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.
5. Am 23.04.2024 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Eintragung des Eigentums beantragt hat und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17.050,-- wurde von der Beschwerdeführerin selbst berechnet und entrichtet.1. Feststellungen:
Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Eintragung des Eigentums beantragt hat und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17.050,-- wurde von der Beschwerdeführerin selbst berechnet und entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere der Fallansicht des am Bezirksgericht Mödling geführten Grundbuchsverfahrens zu TZ 9647/2021, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Das geschah durch die §§ 10a ff GGV. Gemäß § 10 Abs. 1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.
Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die entrichtete Gerichtsgebühr von EUR 17.050,-- an sie zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei und regte einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof an.
Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl. EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe) bestehen (vgl. EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar.
In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).
Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Schließlich ist das Vorbringen TP 9 lit. b Z 1 GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der TP 1 GGG hervorzurufen (vgl. BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E; VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt]).
Das Bundesverwaltungsgericht kann die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilen und sieht sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Da sich der Rückerstattungsantrag jedoch ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des TP 9 lit b Z 1 GGG stützt und auch sonst keine Gründe zu erkennen sind, kann keine Rechtswidrigkeit in der Abweisung des Rückzahlungsantrags mit angefochtenen Bescheid erkannt werden.
Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu A)
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Das geschah durch die Paragraphen 10 a, ff GGV. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GGV ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.
Gemäß Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die entrichtete Gerichtsgebühr von EUR 17.050,-- an sie zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei und regte einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof an.
Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe) bestehen vergleiche EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar.
In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).
Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Schließlich ist das Vorbringen TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der TP 1 GGG hervorzurufen vergleiche BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E; VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt]).
Das Bundesverwaltungsgericht kann die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilen und sieht sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Da sich der Rückerstattungsantrag jedoch ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG stützt und auch sonst keine Gründe zu erkennen sind, kann keine Rechtswidrigkeit in der Abweisung des Rückzahlungsantrags mit angefochtenen Bescheid erkannt werden.
Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2290746.1.00Im RIS seit
14.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024