Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2290581-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte II. – V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 4 (vier) Monate beträgt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 4 (vier) Monate beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise – lt. eigener Angaben am 26.10.2023 - in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich, am 03.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise – lt. eigener Angaben am 26.10.2023 - in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich, am 03.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP vor, aufgrund der medizinischen Versorgung und wegen der hier lebenden Enkeltochter nach Österreich gereist zu sein. In Georgien habe sie keine medizinische Versorgung, weil ihr in Georgien lebender Sohn alkoholabhängig sei.römisch eins.2. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP vor, aufgrund der medizinischen Versorgung und wegen der hier lebenden Enkeltochter nach Österreich gereist zu sein. In Georgien habe sie keine medizinische Versorgung, weil ihr in Georgien lebender Sohn alkoholabhängig sei.
I.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):
„[…]
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut.
Meine Muttersprache ist Russisch.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
VP: Nein.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Nein.
Fragen zur allg. Gesundheit
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Ja, ich kann alle Fragen beantworten.
Ich bin nicht gesund.
Ich leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Ich stehe in ärztlicher Behandlung:
Ich lege vor:
? Schreiben vom XXXX vom 07.12.2023 betreffend geschwollenem Knie, Unterschenkel geschwollen ? Schreiben vom römisch 40 vom 07.12.2023 betreffend geschwollenem Knie, Unterschenkel geschwollen
? Schreiben vom XXXX vom 22.12.2023 (Anm.: VP sagt vor dem BFA aus, die Ärzte vom XXXX sagten ihr, sie wäre zurechnungsfähig und gesund)? Schreiben vom römisch 40 vom 22.12.2023 Anmerkung, VP sagt vor dem BFA aus, die Ärzte vom römisch 40 sagten ihr, sie wäre zurechnungsfähig und gesund)
? Befund des Krankenhauses der XXXX vom 23.01.2024 betreffend Parkinsonsyndrom? Befund des Krankenhauses der römisch 40 vom 23.01.2024 betreffend Parkinsonsyndrom
? Schreiben vom XXXX vom 03.01.2024 betreffend Diagnose Parkinsonsyndrom? Schreiben vom römisch 40 vom 03.01.2024 betreffend Diagnose Parkinsonsyndrom
Ich nehme Medikamente für Parkinsonsyndrom ein: Madopar 62,5 mg
Ich leide an Parkinson seit 3 Jahren.
Ich wurde gegen Parkinson in Georgien nicht behandelt, nur untersucht.
Ich bekam in Georgien keine Medikamente gegen Parkinson.
Ich leide an Nervenstörungen seit 2 Jahren.
Ich wurde gegen Nervenstörungen in Georgien nicht behandelt.
Ich kaufte mir in Georgien Medikamente gegen Nervenstörungen.
Ich leide nicht mehr an Blasenschwäche.
Ich leide manchmal an Schwindelanfällen, aber nicht mehr stark, hin und wieder.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
VP: Ja.
LA: Wie ist das gesundheitliche Befinden Ihres Kindes?
VP: Gut, einer ist aber Alkoholiker, wie alle Georgier. Der andere Sohn ist gesund.
Fragen zu Erstbefragung
LA: Haben Sie im Verfahren (Erstbefragung) bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe im Zuge der Erstbefragung immer die Wahrheit gesagt.
Ich habe dabei nichts verheimlicht.
Es wurde alles korrekt protokolliert und rückübersetzt.
LA: Anlässlich des Ihres Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 03.11.2023 bei der LPD XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Fluchtgrund folgendes angegeben:
„...In Georgien habe keine entsprechende medizinische Versorgung, weil mein Sohn alkoholsüchtig ist...„LA: Anlässlich des Ihres Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 03.11.2023 bei der LPD römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Fluchtgrund folgendes angegeben:
„...In Georgien habe keine entsprechende medizinische Versorgung, weil mein Sohn alkoholsüchtig ist...„
LA: Ist dies korrekt?
VP: Ja.
[…]
Fragen zu Ihrer Person, Identität, Adresse, Volksgruppe, Religion & Gesundheit
LA: Nennen Sie Ihren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und letzten Wohnsitz im Herkunftsland.
VP:
Familienname: XXXX Familienname: römisch 40
Vorname: XXXX Vorname: römisch 40
Geschlecht: weiblich
Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40
Geburtsort: Tbilisi
Staatsangehörigkeit: Georgien
Volksgruppenzugehörigkeit: Armenier
Religionsgemeinschaft: Orthod. Kirche
Wohnsitz (Stadt, Land, Region, Provinz, Bezirk, Dorf): XXXX , GeorgienWohnsitz (Stadt, Land, Region, Provinz, Bezirk, Dorf): römisch 40 , Georgien
LA: Haben Sie ein Dokument, das Ihre Identität nachweisen könnte?
VP: Meinen Reisepass habe ich abgegeben bei der Erstbefragung.
? Georgischer Reisepass
Nr: XXXX Nr: römisch 40
ausgestellt am: XXXX 2017ausgestellt am: römisch 40 2017
gültig bis: XXXX .2027gültig bis: römisch 40 .2027
(im Original vorgelegt - Reisepass bereits im Akt)
? Georgische Personalausweis
Nr: XXXX Nr: römisch 40
ausgestellt am: XXXX 2016ausgestellt am: römisch 40 2016
gültig bis: XXXX 2026gültig bis: römisch 40 2026
(im Original vorgelegt - Personalausweis bereits im Akt)
LA: Stimmen Sie einer personenbezogenen Recherche - Ihre Person betreffend - im Herkunftsland zu?
VP: Ja.
Fragen zu Ihrem Familienstand
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Ich bin verwitwet.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Ich habe 2 Kinder:
? Sohn: XXXX (geb. XXXX )? Sohn: römisch 40 (geb. römisch 40 )
? Sohn: XXXX ( XXXX )? Sohn: römisch 40 ( römisch 40 )
Meine Söhne befinden sich in meinem Heimatland.
LA: Haben Sie weitere Angehörige? Wo sind diese aufhältig?
VP: Eine Enkeltochter: XXXX (25 J.), wohnhaft in XXXX .VP: Eine Enkeltochter: römisch 40 (25 J.), wohnhaft in römisch 40 .
LA: Könnte Ihre Familie Sie im Falle der Rückkehr unterstützen?
VP: Ja, aber nur einer.
LA: Haben Sie Kontakt (per Telefon/Internet, etc.) mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland? Worüber sprechen Sie?
VP: Ich habe Kontakt per Handy, aber nicht oft. Wir reden über allgemeine Dinge, über unser Wohlbefinden, wir reden über nichts Spezielles.
Fragen zu Bildung, Beruf, Lebensunterhalt & wirtschaftliche Situation
LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?
VP: 10 Jahre Mittelschule.
1 Jahr Berufsschule.
LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
VP: Verkäuferin.
LA: Haben Sie Besitztümer in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
Fragen zu Delikt & Haftbefehl & Vorstrafen
LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Herkunftsland?
VP: Nein.
LA: Sind Sie im Herkunftsland vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an oder einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
Fragen zum Fluchtweg und Fluchtgrund
LA: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Meine Ausreise aus meinem Herkunftsland war am 26.10.2023 mit dem Auto zum Flughafen Tiflis und dann mit dem Flugzeug nach Österreich.
Ich reiste legal aus.
Ich konnte problemlos aus meinem Heimatland mit meinem georgischen Reisepass ausreisen.
Seit meiner Ausreise war ich nicht mehr in meinem Heimatland.
Meine Einreise in Österreich war: 03.11.2023
Ich stellte in Österreich einen Asylantrag am: 03.11.2023
Ich reiste ohne Schlepperunterstützung.
Ich reiste legal nach Österreich ein.
Ich organisierte die Reise.
Die Kosten betrugen ca. 900,- Lari.
Das Geld hatte ich von einem Kredit.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
VP: Weil sehr viele Freunde von Georgien in Österreich waren, um hier medizinisch versorgt zu werden. Diese haben mir viel davon erzählt und deshalb möchte ich jetzt auch medizinisch versorgt werden. In Georgien habe keine entsprechende medizinische Versorgung, weil mein Sohn alkoholsüchtig ist, weil er nicht arbeitet und mich nicht unterstützen kann. Außerdem wohnt meine Enkeltochter hier in Österreich.
Ich bin jetzt 73 Jahre alt, ich bin jetzt Pensionist, ich habe gearbeitet in Georgien, ich war aber unterbezahlt. Die letzten 2 – 3 Jahre habe ich nicht mehr gearbeitet. Trotz meiner Krankheit habe ich in Georgien es irgendwie geschafft, aber was soll man machen.
Ich wohnte gemeinsam mit meinem Sohn, der Alkoholiker ist, in Rustawi, in Georgien. Wenn mein Sohn zu trinken aufhören würde, dann könnte er arbeiten, Geld verdienen und mir Medikamente kaufen. Jetzt ist mein Sohn Hilfsarbeiter, im Winter gibt es aber wenige Aufträge.
Jetzt bin ich in Österreich, jetzt trinkt mein Sohn weniger, wahrscheinlich, weil er nicht möchte, dass ich hier in Österreich nicht nervös bin.
Es gibt billige Medikamente in Georgien, es gibt teure Medikamente, es gibt verschiedene. Als mein Sohn nicht getrunken hat, da hat er gearbeitet und konnte mir die Medikamente kaufen.
Viele Freunde von Georgien waren in Österreich, um hier medizinisch versorgt zu werden. Diese haben mir viel davon erzählt und deshalb möchte ich jetzt auch medizinisch versorgt werden, vor allem weil meine Enkeltochter mich fast dazu genötigt hat, hierher zu kommen um mich behandeln zu lassen.
LA: Haben Sie den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes etwas hinzuzufügen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt?
VP: Nein.
LA: Gab es für Ihre Person eine gegen Sie persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, also ein zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen, also Ihre Person gerichtet hat?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht?
VP: Nein.
LA: Gab es Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren?
VP: Nein.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Dass meine Gesundheit schlimmer wird.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles wahrheitsgetreu gesagt und nichts verschwiegen. Ich möchte nichts mehr angeben.
Fragen zur Integration
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?
VP: Ja. Meine Enkeltochter.
LA: Haben Sie hier in Österreich sonstige private Bindungen?
VP: Nein.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in der Grundversorgung. Weitere Einkommen habe ich nicht.
LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)
VP: Nein. (Anm.: Antwort erfolgt in Muttersprache)VP: Nein. Anmerkung, Antwort erfolgt in Muttersprache)
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Nein.
Länderfeststellungen
LA: Möchten Sie Länderfeststellungen zu Georgien erhalten?
VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.
Abschließende Fragen
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie etwas hinzufügen?
VP: Ich konnte alles vorbringen.
LA: Wie gut haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Sehr gut.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
…“
I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.-V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen wurde gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV.-V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen wurde gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP – aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden - als glaubhaft. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe die bP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr erkannte die bB, dass der bP das georgische Gesundheitssystem offen stehe und die bP keine existenzielle Notlage befürchten müsse. Familienangehörige würden sich nach wie vor in Georgien, sowie eine Enkeltochter in Österreich befinden und könnten die bP unterstützen.römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP – aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden - als glaubhaft. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe die bP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr erkannte die bB, dass der bP das georgische Gesundheitssystem offen stehe und die bP keine existenzielle Notlage befürchten müsse. Familienangehörige würden sich nach wie vor in Georgien, sowie eine Enkeltochter in Österreich befinden und könnten die bP unterstützen.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Die bB ging davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergeben würde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe und medizinische Versorgung im Hinblick auf das Krankheitsbild der bP vorhanden und der bP zugänglich sei. römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Die bB ging davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszu