TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 L508 2294421-1

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2294421-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, sich in der Türkei in ein Mädchen verliebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe heiraten wollen, doch sei die Familie des Mädchens dagegen gewesen. Das Mädchen sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihre Familie verlassen. Einen Tag später habe ihre Familie sie wieder zurück geholt und sei sie geschlagen worden. Der Vater und die beiden Brüder des Mädchens hätten den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. Außerdem werde der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei schlecht behandelt und diskriminiert. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 04.04.2024 (AS 23 - 36) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, jeden Tag in XXXX Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt zu haben. Aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer auch nicht zum Militärdienst gehen. Er sei jemand, der im Krieg aufgewachsen sei unter ständigen Bombardierungen. Man könne sich nicht an die Polizei wenden. Die meisten Polizisten, die nach XXXX kommen, seien sowieso Kurden. Nachdem die HDP die Wahl gewonnen habe, sei der Beschwerdeführer feiern gewesen. Dabei sei auf ihn von der Polizei geschossen worden. Der Beschwerdeführer könne keinen Beweis vorlegen, da er von der Polizei keinen Nachweis über die Misshandlungen für das Asylverfahren bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei sehr oft misshandelt worden vom Polizei und dem Militär, weshalb er auch den Militärdienst nicht ableisten wolle. Der Beschwerdeführer würde für jedes andere Land den Militärdienst ableisten, jedoch nicht für die Türkei. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 04.04.2024 (AS 23 - 36) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, jeden Tag in römisch 40 Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt zu haben. Aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer auch nicht zum Militärdienst gehen. Er sei jemand, der im Krieg aufgewachsen sei unter ständigen Bombardierungen. Man könne sich nicht an die Polizei wenden. Die meisten Polizisten, die nach römisch 40 kommen, seien sowieso Kurden. Nachdem die HDP die Wahl gewonnen habe, sei der Beschwerdeführer feiern gewesen. Dabei sei auf ihn von der Polizei geschossen worden. Der Beschwerdeführer könne keinen Beweis vorlegen, da er von der Polizei keinen Nachweis über die Misshandlungen für das Asylverfahren bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei sehr oft misshandelt worden vom Polizei und dem Militär, weshalb er auch den Militärdienst nicht ableisten wolle. Der Beschwerdeführer würde für jedes andere Land den Militärdienst ableisten, jedoch nicht für die Türkei.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF auch an, dass sein in der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen in Bezug auf die Probleme mit dem Mädchen nicht der Wahrheit entsprechen würden respektive dies falsch protokolliert worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer führte aus, die Länderinformationen nicht mitnehmen zu wollen und habe er auch keine Stellungnahme abgeben wollen (AS 35).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2024 (AS 55 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2024 (AS 55 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 98 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 98 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.05.2024 (AS 135 ff) in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen.

5.2. Das BFA habe das Verfahren zudem mit Mangelhaftigkeit belastet, indem im angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen getroffen wurden. Diese würde zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Der VwGH habe bereits erkannt, dass die Asylbehörden die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben.

5.3. Hätte die belangte Behörde ausführlich und sorgfältig ermittelt, hätte sie darüber hinaus zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer ein Freikauf vom Militärdienst nicht möglich sei, da er in Österreich infolge der Antragstellung eine Arbeitserlaubnis erhalten habe und sich dem Militärdienst entzogen hätte. Der Beschwerdeführer lehne es auch aus politischen und Gewissensgründen ab, das türkische Militär bzw. den türkischen Staat durch die Leistung der Befreiungsgebühr finanziell zu unterstützen. Bei einer Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes drohe dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe und hätte sich die belangte Behörde auch damit auseinandersetzen müssen, wie sich die Haftumstände für den Beschwerdeführer darstellen würden.

5.4. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden gefährdet und einer strengeren Bestrafung sowie einer allgemein schlechteren Behandlung ausgesetzt. Es bestehe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden ein umso größeres Risiko für Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen.

5.5. Zur politischen oppositionellen Haltung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen nach außen hin als politisch Oppositioneller in Erscheinung getreten sei und daher mit entsprechenden Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe. Bereits das Sympathisieren mit der HDP-Partei in der Türkei könne dazu führen, ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden zu geraten.

5.6. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass die Sicherheitslage gerade im Südosten der Türkei prekär sei und sei die Herkunftsregion besonders von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und der PKK betroffen.

5.7. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Beweiswürdigung des BFA entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Dem Beschwerdeführer könne es nicht zugemutet werden, auf die Zahlung einer Befreiungsgebühr verwiesen zu werden. Es ergebe auch die Zahlung einer Geldsumme schließlich eine finanzielle Unterstützung. Die Behörde habe bezüglich des Wehrdienstes auch nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Auszuges aus e-Devlet am 19.08.2022 zum Militärdienst einrücken hätte müssen. Es bestehe ein aufrechter Einberufungsbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer. Der belangten Behörde sei auch vorzuwerfen, sich nicht mit den Folgen der Assoziation der HDP ausreichend auseinandergesetzt zu haben. Bei mangelfreier Ermittlung hätte das BFA der Entscheidung zugrunde legen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von kumulativen Eigenschaften, nämlich als Kurde, Wehrdienstverweigerer und HDP-Sympathisant einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. 5.7. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Beweiswürdigung des BFA entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG. Dem Beschwerdeführer könne es nicht zugemutet werden, auf die Zahlung einer Befreiungsgebühr verwiesen zu werden. Es ergebe auch die Zahlung einer Geldsumme schließlich eine finanzielle Unterstützung. Die Behörde habe bezüglich des Wehrdienstes auch nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Auszuges aus e-Devlet am 19.08.2022 zum Militärdienst einrücken hätte müssen. Es bestehe ein aufrechter Einberufungsbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer. Der belangten Behörde sei auch vorzuwerfen, sich nicht mit den Folgen der Assoziation der HDP ausreichend auseinandergesetzt zu haben. Bei mangelfreier Ermittlung hätte das BFA der Entscheidung zugrunde legen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von kumulativen Eigenschaften, nämlich als Kurde, Wehrdienstverweigerer und HDP-Sympathisant einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

5.8. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten deckt. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umgangs der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben. Die Gefahr sei nicht nur real, sondern erheblich und es liege ein eindeutiges Abschiebehindernis vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK bestehe und hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen zu haben. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer hätte eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 5.8. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten deckt. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umgangs der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben. Die Gefahr sei nicht nur real, sondern erheblich und es liege ein eindeutiges Abschiebehindernis vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bestehe und hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen zu haben. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer hätte eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.

5.9. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei.5.9. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei.

5.10. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;

* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;

* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt IV. bis V. beheben bzw. dahingehend abändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird;* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch IV. bis römisch fünf. beheben bzw. dahingehend abändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

*die ordentliche Revision zulassen.

5.11. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Par

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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